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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_383/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. April 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 25. April 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 12. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Obwohl sie die Verfügung im Empfang genommen hat, bezahlte sie den Kostenvorschuss nicht. Am 21. Mai 2014 wurde ihr die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 2. Juni 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Da die Beschwerdeführerin mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn