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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_367/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 16. März 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Jahrgang 1995) ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde in der Schweiz geboren, verbrachte ihre ersten sieben Lebensjahre bei ihren Eltern in der Schweiz und wurde anschliessend in Serbien eingeschult, wo sie nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zur Krankenschwester-Technikerin absolvierte. Im Oktober 2014 heiratete sie den serbischen Staatsangehörigen B.________ (Jahrgang 1992), welcher anschliessend um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersuchte. Mit Verfügung vom 6. August 2015 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen und eine Wiedererteilung der Niederlassungs- bzw. der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern sei; das Gesuch des Ehemanns wurde abgewiesen und beiden eine Frist zur Ausreise angesetzt. Dagegen vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und vor Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geführte Rechtsmittelverfahren blieben erfolglos. Die Ehe wurde im September 2015 geschieden. 
 
2.  
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in dem Umfang zulässig ist, wie sie sich inhaltlich gegen die Feststellung, die Niederlassungsbewilligung von A.________ sei erloschen, nicht jedoch gegen die Verweigerung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; Urteile 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2; 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; zur fehlenden Möglichkeit einer Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde [Art. 113 BGG] mangels dargelegten rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG siehe Urteile 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.2, E. 2.3; 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.  
 
2.1. In Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AuG - welcher inhaltlich mit der   älteren Regelung von Art. 9 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) übereinstimmt - erlischt die erteilte Niederlassungsbewilligung, wenn sich der Bewilligungsträger während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufhält; auf die Motive der Auslandabwesenheit oder subjektive Absichten kommt es nicht an (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f., letztmals bestätigt in Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2). Der Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird durch vorübergehende Besuchsaufenthalte in der Schweiz weder unterbrochen noch gehemmt (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; mittlerweile kodifiziert in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Niederlassungsbewilligung erlischt zusammenfassend somit auch dann, wenn eine ausländische Person sich über längere Zeit im Ausland aufhält und jeweils nur zu Besuchszwecken in die Schweiz zurückkehrt (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2).  
 
2.2. Massgeblich für das Erlöschen einer vorab erteilten Niederlassungsbewilligung ist demnach, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, weder der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes (Art. 25 ZGB) noch sein Aufenthaltsort im zivilrechtlichen Sinn (Art. 301a ZGB), sondern sein Lebensmittelpunkt (Urteile 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2, 2C_1224/2012 vom 26. August 2013 E. 2.2, beide mit zahlreichen Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer ihrer obligatorischen Schulzeit unbestrittenermassen in Serbien eingeschult und durch ihre Grosseltern betreut. Nach eigenen Angaben verbrachte sie dabei jeweils etwa sieben Monate pro Jahr mit den Eltern, wovon mindestens vier Monate in der Schweiz. Auch nach eigener Darstellung hielt sie sich somit in der Schweiz nur zu Ferienzwecken auf; sie bestreitet einzig einen ununterbrochenen, über sechs Monate dauernden Auslandaufenthalt. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung jedoch nicht an. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (Art. 105 BGG), dass sich die Beschwerdeführerin während ihrer fast gesamten obligatorischen Schulzeit und ihrer Ausbildung im Ausland aufhielt und jeweils nur zu Besuchszwecken zu ihren Eltern in die Schweiz zurückkehrte. Daraus folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz, sondern im Ausland befand. Ihre Besuche vermochten den Ablauf der Frist von Art. 61 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 VZAE bzw. Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG praxisgemäss nicht zu hemmen oder zu unterbrechen, weshalb die erteilte Niederlassungsbewilligung mittlerweile erloschen ist. Ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich im massgeblichen Zeitpunkt urteilsfähig war oder nicht, vermag daran deswegen nichts zu ändern, weil die Begründung eines Lebensmittelpunktes eine diesbezügliche Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) der Beschwerdeführerin nicht voraussetzt und die Motive des Auslandaufenthalts oder die Absichten der Beschwerdeführerin unbeachtlich sind. Besondere Umstände, gestützt auf welche die volljährige Beschwerdeführerin sich zur Pflege ihres Familien- oder Privatlebens auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen könnte (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159), wurden nicht geltend gemacht, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Für alles weitere kann auf den zutreffend begründeten, vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall