Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 3/02 
 
Urteil vom 16. Juli 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Firma X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Ruckli, Ibelweg 18a, 6302 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne 
 
(Entscheid vom 23. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Firma X.________ AG betreibt laut Handelsregistereintrag Handel mit Sportartikeln, Eisenwaren und verwandten Erzeugnissen, Werkzeugen, Maschinen, Beschlägen, Artikeln für Hobby und Freizeit aller Art sowie entsprechende Service- und Reparatur-Werkstätten und handelt mit anderen Produkten. Mit Schreiben vom 19. April 2000 liess die Gesellschaft, welche bis Ende 1999 zur Gruppe Y.________ gehört hatte, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) um Entlassung aus der bestehenden Unterstellung ersuchen. Gestützt auf eine Betriebsbesichtigung erfasste die SUVA am 14. Juni 2000 das gesamte Unternehmen mit Handels- und Verkaufsbetrieb für Eisenwaren, Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Skiservice, Holzzuschneide-Service, Schlüsselservice und Büro, reihte dieses aufgrund der veränderten Betriebsverhältnisse jedoch im Prämientarif neu ein. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2000 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung mit Entscheid vom 23. November 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma X.________ AG beantragen, es sei festzustellen, dass sie nicht der SUVA zu unterstellen sei. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier 7. Dezember 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
2. 
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, richtet sich die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgrund von Art. 132 OG nach Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 OG
Nach Art. 109 lit. a UVG in der seit 1. Januar 1994 geltenden Fassung werden Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes durch die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt. Dabei handelt es sich um eine mit richterlichen Befugnissen ausgestattete unabhängige Beschwerdeinstanz, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden ist, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustandegekommen ist (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Da sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne fehlerhafte Sachverhaltsermittlung ergeben und eine solche auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, bleibt einzig zu prüfen, ob mit der vorinstanzlichen Bestätigung der von der SUVA verfügten Unterstellung Bundesrecht verletzt worden ist (Art. 104 lit. a OG). 
3. 
Die Eidgenössische Rekurskommission hat die im konkreten Fall interessierenden, in Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG umschriebenen Kriterien für eine obligatorische Unterstellung unter die SUVA zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die bei Hilfs- und Nebenbetrieben sowie bei gemischten Betrieben aufgrund von Art. 88 UVV zu beachtenden unterstellungsrechtlichen Grundsätze. Beizupflichten ist der Vorinstanz weiter hinsichtlich der nach der Rechtsprechung wesentlichen Unterscheidungsmerkmale von gegliederten und ungegliederten Betrieben (BGE 113 V 333 f. Erw. 5b und c, 348 f. Erw. 3b und c) sowie hinsichtlich der für gemischte Betriebe geltenden Begriffsumschreibung in Art. 88 Abs. 2 UVV
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin betreibt ein Detailhandelsgeschäft für Sportartikel, Eisenwaren und verwandte Erzeugnisse, Werkzeuge, Maschinen, Beschläge sowie Artikel für Hobby und Freizeit aller Art. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehört auch die Montage von Skibindungen, ein Schlüsselservice und das Zuschneiden von Holzplatten. Sie handelt somit nicht bloss mit Produkten, sondern stellt diese teilweise auch dem Wunsch der Kunden entsprechend fertig oder verbindet sie. Aufgrund der Gesamtstruktur der Firma X.________ AG sah die Vorinstanz darin betriebsübliche Tätigkeiten und qualifizierte die Werkstätten als zum typischen Betriebscharakter gehörend. Sie kam daher zum Schluss, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um einen ungegliederten Betrieb. 
4.2 Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängen Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder im Sinne der Botschaft (BBl 1976 III 209) vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) auf und führt im Wesentlichen nur Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen (BGE 113 V 333 Erw. 5b, 348 Erw. 3b). Hingegen liegt ein gegliederter Betrieb vor, wenn die Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt und es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters fehlt (BGE 113 V 334 Erw. 5c). 
 
Im Zusammenhang mit kleineren und mittleren Unternehmen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines ungegliederten Betriebes bejaht bei einem Tankstellen-Shop, dessen Personal den Verkauf von Waren des allgemeinen Lebensbedarfs und die Tankstelle zu betreuen hatte; zwischen Shop und Tankstelle besteht bei diesem Betriebstyp ein enger Zusammenhang, indem sich die angebotenen Dienstleistungen gegenseitig vervollständigen (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285). Eine Gesellschaft, deren Tätigkeit die Verwaltung, die Lagerung von Ware und das Bodenlegen umfasst, weist demgegenüber keinen einheitlichen Betriebscharakter auf, denn die Bodenlegerarbeiten gehören nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Teppichhandelsbetriebes; es liegt daher ein gegliederter Betrieb vor (RKUV 1988 Nr. U 44 S. 209). Hingegen gehört die Bodenlegertätigkeit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Innendekorationsbetriebes, unabhängig davon, dass diese nur 5% der Geschäftstätigkeit ausmacht (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238; ebenso unveröffentlichtes Urteil M. vom 6. November 1998, U 44/97). Ein Handels- und Lagerbetrieb für Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel sowie andere chemische Produkte weist verschiedene, untereinander sachlich zusammenhängende Betriebsteile auf, die ein einheitliches Betriebsgebilde darstellen (Lagerbewirtschaftung, Verwaltung, Reisedienst; nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 29. Juli 1987, U 88/86). Hingegen können Stanzarbeiten nicht als eine zu einem Handelsbetrieb für Lärmschutzvorrichtungen gehörende, übliche Tätigkeit bezeichnet werden, weshalb in diesem Fall von einem gegliederten Betrieb auszugehen ist (SVR 1996 UV Nr. 54 S. 179). 
4.3 Bei einem Verkaufsgeschäft, welches im Bereich Hobby und Heimwerken unter anderem auch Holzplatten vertreibt, stellt der Zuschnitt einen wichtigen Bestandteil dar, da dem Käufer damit seinem Wunsch entsprechend die direkte Verwendung ermöglicht wird. Ohne diese Dienstleistung könnte ihm keine auf Mass zugeschnittene Ware angeboten werden. Auch die Montage von Skibindungen gehört in einem Geschäft, welches Artikel für den Wintersport verkauft, zum üblichen Tätigkeitsbereich. Der im Bereich "Heimwerken" angebotene Schlüsselservice stellt sodann für einen Betrieb, der Eisenwaren verkauft, keine Betriebsbesonderheit dar, die mit dem übrigen Verkaufsgeschäft in keinem sachlichen Zusammenhang steht. Sämtliche Tätigkeiten bilden einen einzigen, zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Bereich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Firma X.________ AG stellt somit einen ungegliederten Betrieb dar. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich anerkannt. 
5. 
5.1 Für die Beurteilung, ob ein ungegliederter Betrieb in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fällt, sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 1. Halbsatz UVG in Verbindung mit Art. 73 bis 87 UVV massgebend (BGE 113 V 333 Erw. 5a). Die Vorinstanz erachtet aufgrund der zum Montieren von Skibindungen eingesetzten Bohrmaschinen und der in der Holzabteilung verwendeten "Striebig"-Plattenzuschneidemaschine die Unterstellungsvoraussetzung des Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG als erfüllt. 
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies mit dem Argument, der Detailhandel und nicht die Stoffbearbeitung bilde den vorwiegenden Betriebscharakter der Gesellschaft, weshalb es sich bei der Firma X.________ AG nicht um eine Unternehmung handle, die unter die genannte Bestimmung falle. Ein gegliederter wie auch ein ungegliederter Betrieb könne teilweise Kriterien aufweisen, welche eine Unterstellung unter die SUVA rechtfertigten und solche, die keine SUVA-Unterstellung nach sich zögen. In beiden Fällen habe die Unterstellung aufgrund des vorwiegenden Betriebscharakters oder Tätigkeitsgebiets und somit der Branchenzugehörigkeit zu erfolgen. 
6. 
6.1 Nach der Rechtsprechung kommt dem Begriff des vorwiegenden Betriebscharakters bei ungegliederten Betrieben nicht die ihm in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugemessene Bedeutung zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kommt es nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist und somit, ob überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliegt, auf den überwiegenden Betriebscharakter des konkreten Unternehmens an. Steht indessen einmal fest, dass ein ungegliederter Betrieb gegeben ist, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters, während bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen ist, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (BGE 113 V 336 Erw. 7a). Bei ungegliederten Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle, weil die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig (vgl. BGE 113 V 333 Erw. 5b) nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - im Sinne von Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer Mehrzahl von Betriebseinheiten im Rahmen eines gemischten Betriebes - getätigt werden, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Als für die Vollendung des angebotenen Produktes unerlässliche und damit branchenübliche Vorkehren bilden diese Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit und werden vom Begriff des Betriebscharakters miterfasst (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 287 Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 6. November 1998, U 44/97). Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 243 Erw. 4c; nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 29. Juli 1987, U 88/86). 
6.2 Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 127 V 273 Erw. 4a, 355 Erw. 3a, 126 V 40 Erw. 5a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 471 Erw. 4a, 124 V 124 Erw. 6a, 387 Erw. 4c, je mit Hinweisen). 
6.3 Im Lichte der dargelegten Rechtslage und der Voraussetzungen an eine Praxisänderung besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach bei ungegliederten Betrieben das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 Abs. 1 UVG ausschlaggebender branchenüblicher Tätigkeiten keine Rolle spielt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits früher festgehalten hat, lässt sich eine Regel, wonach eine Unterstellung unter die SUVA ausgeschlossen ist, wenn eine und dieselbe Betriebseinheit die Kriterien des Art. 66 Abs. 1 UVG nur zu einem geringen Teil erfüllt, weder dem Gesetz und der Verordnung noch der bundesrätlichen Botschaft (zu Art. 66 UVG; BBl 1976 III 209) entnehmen (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 244 Erw. 4c; nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 6. November 1998, U 44/97). Aber auch Praktikabilitätsgründe sprechen gegen eine Rechtsprechungsänderung. Würde die Unterstellung abhängig gemacht vom Umfang der im Betrieb ausgeführten Bearbeitungen gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG, würden sich zu Beginn und im Laufe der betrieblichen Tätigkeit schwierige Abgrenzungsfragen stellen, verbunden mit einem erhöhten Abklärungsbedarf. 
7. 
Das Gesetz nennt in Art. 66 Abs. 1 UVG durch Stichwort oder durch Umschreibung die Tätigkeiten, die von den Betrieben oder Verwaltungen ausgeführt werden müssen: z.B. Forstbetriebe (lit. d) oder "Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien" (lit. e), damit sie zum Tätigkeitsbereich der SUVA gehören (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 50; vgl. auch BGE 113 V 333 Erw. 5a). Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dafür hält, die Umschreibung in Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG erfolge anhand einer bestimmten Ausübungsart, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass gestützt auf diese Bestimmung die Unterstellungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Bearbeitung der genannten Stoffe mit Hilfe von Maschinen erfolgt oder es sich um einen Giessereibetrieb handelt. Eine Verkennung von Gesetz, Verordnung oder gesetzgeberischem Willen kann in der vorinstanzlichen Aussage nicht erblickt werden. Der unter der Überschrift "Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen" stehende Art. 76 UVV präzisiert, dass als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne der obigen Bestimmung auch solche gelten, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten. Im zu beurteilenden Betrieb geht es indessen nicht um solche Stoffe, sondern um Metall, Holz und Kunststoffe, welche gemäss dem klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung maschinell bearbeitet werden müssen. Das Unterstellungskriterium ist hier somit weder die Maschine noch die Stoffbearbeitung, sondern die maschinelle Stoffbearbeitung. Auf die Art, Grösse und Stärke der zum Einsatz gelangenden Apparate kommt es nicht an, da sich ansonsten die Frage nach der Abgrenzung von die Unterstellung bedingenden Maschinen und anderen Maschinen stellen würde, eine Frage, die sich kaum nach generellen und praktikablen Kriterien beantworten liesse (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 243 Erw. 4b). Im Betrieb der Beschwerdeführerin werden Tätigkeiten ausgeübt, welche unter den Begriff der "maschinellen Bearbeitung von Metall, Holz und Kunststoff" fallen. Die Art des Betriebes wird in Art. 66 Abs. 1 lit. e nicht näher umschrieben, weshalb darunter alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder Einzelfirmen fallen, sofern zu ihrem branchenüblichen Tätigkeitsgebiet die Bearbeitung der genannten Stoffe gehört. So gehört beispielsweise auch ein Betrieb für Raumgestaltung und Innendekoration dazu, der Holz maschinell bearbeitet (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238) oder ein Betrieb für graphische Beschriftung und Gestaltung, in welchem mit computergesteuerten Schneideplottern aus selbstklebenden Kunststofffolien Buchstaben ausgeschnitten werden (SUVA 1990 Nr. 4 S. 7). Bezogen auf den Detailhandelsbetrieb der Beschwerdeführerin ist für eine Unterstellung unter die SUVA massgebend und genügend, dass dieser im Rahmen der branchenüblichen Tätigkeit im Sinne einer Serviceleistung Stoffe gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG maschinell bearbeitet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
 
i.V.