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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.109/2004 /bie 
 
Urteil vom 16. Juli 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
1. E.Y.________, 
2. G.Y.________, 
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
 
gegen 
 
A.X.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Poli, 
 
Gegenstand 
Erbvertrag/Erbteilung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 8. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.X.________ und M.Y.________ schlossen am 9. Dezember 1988 einen Erbvertrag. Beide waren verwitwet und hatten aus ihren früheren Ehen je zwei Kinder. Sie beabsichtigten, gemeinsam eine Hausgemeinschaft zu führen, aber einstweilen nicht zu heiraten. 
 
Am 21. Oktober 1999 starb M.Y.________. Sie hinterliess als einzige Erben ihre beiden Töchter E.Y.________ und G.Y.________. Für den Fall des Vorversterbens von M.Y.________ war im Erbvertrag vereinbart worden, dass ihren Erben - rückwirkend für die Zeit der Hausgemeinschaft - ein Hausangestelltenlohn von Fr. 1200.-- pro Monat auszurichten sei. Dieser Betrag dürfe aber einen Viertel vom derzeitigen Vermögen von A.X.________ nicht übersteigen. Dabei sei das Dreifamilienhaus bzw. eine allfällige Ersatzwohnung zur Hälfte des offiziellen Verkehrswertes anzurechnen (Ziffer 2.8). 
A.b In der Folge entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erbinnen von M.Y.________ und A.X.________ über die Berechnung von dessen Vermögen. Nach erfolglos verlaufenem Sühneversuch reichten E.Y.________ und G.Y.________ am 17. Mai 2001 Klage gegen A.X.________ beim Kantonsgericht Nidwalden ein. Damit verlangten sie im Wesentlichen, der Beklagte sei zur Bezahlung einer gemäss Ziffer 2.8 des Erbvertrages vom 9. Dezember 1988 zu berechnenden Geldsumme zu verurteilen, soweit diese den bereits bezahlten Betrag von Fr. 75'000.-- übersteigt. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 22. Juli 2000 zu bezahlen. 
 
Mit Urteil vom 5. Februar 2003 hiess das Kantonsgericht (Zivilabteilung Grosse Kammer) die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, den Klägerinnen Fr. 21'221.30 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 15'371.30 seit 21. Oktober 1999 zu bezahlen. Dagegen appellierte A.X.________ ans Obergericht des Kantons Nidwalden. Dessen Zivilabteilung (Grosse Kammer) hob am 8. Januar 2004 in teilweiser Gutheissung der Appellation das Urteil des Kantonsgerichts auf und verpflichtete den Beklagten, den Klägerinnen als Verzugszins den Betrag von Fr. 1'548.40 zu bezahlen. 
B. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragen E.Y.________ und G.Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 8. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 12'871.30 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 21. November 2000 zu bezahlen. E.Y.________ ersucht zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Hinblick darauf, dass das obergerichtliche Urteil mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. dazu § 230 ZPO/NW) und die Streitwertgrenze von Art. 46 OG erreicht ist, geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
Nicht mehr strittig ist der für die Berechnung des Vermögens massgebende Zeitpunkt: Stichtag ist der 21. Oktober 1999 (Todestag von M.Y.________). Weiter steht fest, dass das Vermögen des Beklagten einerseits aus Bankguthaben und anderseits aus dem Dreifamilienhaus in D.________ besteht. Nach der nicht angefochtenen Feststellung des Obergerichts beträgt das anrechenbare Barguthaben Fr. 181'485.10. Einigkeit besteht auch über den Verkehrswert des Hauses und die hypothekarische Belastung per 21. Oktober 1999: ersterer wurde auf Fr. 445'000.-- festgelegt und die Hypothekarschuld mit Fr. 105'000.-- angegeben. 
3. 
3.1 Ziffer 2.8 des Erbvertrages vom 9. Dezember 1988 hat folgenden Wortlaut: 
"Verstirbt Frau M.Y.________ vor Herrn A.X.________, ist rückwirkend während der Zeit der Hausgemeinschaft an die Erben von Frau M.Y.________ ein Hausangestelltenlohn von Fr. 1'200.-- pro Monat auszurichten. Diese Summe darf ¼ Anteil vom derzeitigen Vermögensanteil von Herrn A.X.________ nicht übersteigen. Das Dreifamilienhaus bzw. eine allfällige Ersatzwohnung, wie es auch bei Ziffer 2.7 allenfalls zur Anwendung gelangen soll, ist zur Hälfte des offiziellen Verkehrswertes anzurechnen. Der Verkehrswert ist vom kantonalen Schatzungsamt festlegen zu lassen." 
3.2 Die kantonalen Instanzen haben übereinstimmend festgehalten, dass der wirkliche Wille der Vertragsparteien hinsichtlich der Berücksichtigung der hypothekarischen Belastung heute nicht mehr festgestellt werden könne. Sie haben deshalb auf den mutmasslichen Parteiwillen abgestellt. Bei dessen Ermittlung sind sie freilich zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. 
 
Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist durch die Vorschrift, dass die Liegenschaft nur zur Hälfte des offiziellen Verkehrswertes anzurechnen sei, die übliche Methode zur Vermögensberechnung in Bezug auf das Aktivum Dreifamilienhaus durchbrochen worden. Um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen, müsse deshalb die Hypothek vorgängig vom Verkehrswert abgezogen und erst danach der Differenzbetrag halbiert werden. 
 
Demgegenüber hielt das Obergericht dafür, dass die vorgeschriebene Anrechnung des Dreifamilienhauses bzw. einer allfälligen Ersatzwohnung zur Hälfte des offiziellen Verkehrswertes in Ziff. 2.8 des Erbvertrages einzig besage, wie dieses Aktivum zu behandeln sei, aber nicht, dass hinsichtlich der Liegenschaft von der normalen Berechnungsweise abgewichen werden solle. Es sei denn auch nicht einzusehen, weshalb vernünftig und redlich handelnde Personen dies hätten tun sollen. Deshalb müsse die Hypothek in ihrem Gesamtbetrag unter den Passiven eingerechnet werden. 
3.3 Die Klägerinnen werfen dem Obergericht vor, es habe Ziffer 2.8 des Erbvertrages unrichtig ausgelegt und insbesondere den Vertrauensgrundsatz falsch angewendet. 
3.3.1 Vorweg stellt sich die Frage, ob die für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Auslegungsregeln und damit auch der Vertrauensgrundsatz auf Erbverträge überhaupt zur Anwendung gelangen. Kann bei Verträgen unter Lebenden der tatsächliche Wille nicht mehr ermittelt werden, so ist der mutmassliche Parteiwille zu ergründen (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122; 126 III 375 E. 2e/aa S. 379/380; 125 III 305 E. 2b S. 308). Dabei hat das Gericht in objektivierter Betrachtungsweise darauf abzustellen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien nach Treu und Glauben unter den gegebenen Umständen gewollt und ausgedrückt hätten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, 8. Aufl., Zürich 2003, N. 1201; Wiegand, Basler Kommentar, OR I, 2. Aufl., N. 13 ff. zu Art. 18 OR; Kramer, Berner Kommentar N. 67 zu Art. 18 OR). Weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben, ist der mutmassliche Parteiwille auf ein sachgerechtes Ergebnis ausgerichtet (BGE 127 III 444 E. 1b; 119 II 368 E. 4b 372; 117 II 609 E. 6c S. 621). Regelmässig erfolgt die objektivierte Auslegung nach Massgabe des Vertrauensgrundsatzes (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122; 128 III 265 E. 3a S. 267; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, ohne Deliktsrecht, 2. Aufl. 1984, S. 182; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, N. 568f.; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl. 1984, S. 287). Dieser besagt, dass eine Willenserklärung so gilt, wie sie eine vernünftige Person nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 125 III 305 E. 2b S. 308; 117 II 273 E. 5a S. 278). 
 
Ob diese Auslegungsgrundsätze auch für Erbverträge gelten, wird in der Lehre nicht ganz einheitlich beantwortet. Die Mehrzahl der Autoren befürwortet die Heranziehung dieser Regeln auch für die Interpretation erbvertraglicher Bestimmungen (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S. 617; Piotet, Schweizerisches Privatrecht, IV/1, S. 205; derselbe, La nature des pactes successoraux, et ses conséquences, in: ZSR 111/1992 I 382 ff. Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB II, N. 4 zu Art. 469 ZGB; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., § 12 N. 5, S. 154; Kramer, a.a.O., N. 54 zu Art. 18 OR; a.M. Weimar, Berner Kommentar, N. 60-63 der Einleitung zu den Verfügungen von Todes wegen [S. 106 f.]: die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip diene dem Verkehrsschutz und spiele bei alltäglichen Geschäften des Obligationenrechts eine Rolle, nicht aber bei Verfügungen von Todes wegen, die gerade keine Verkehrsgeschäfte seien). Der von der Mehrheit vertretenen Meinung ist beizupflichten. Der Erbvertrag weist sowohl erbrechtliche als auch vertragsrechtliche Elemente auf. Die vertragsrechtliche Komponente besteht darin, dass der Erbvertrag eine Abmachung mit einer andern Person bedeutet und daher empfangsbedürftige Willenserklärungen enthält, bei denen nicht nur die Interessen der erklärenden Partei, sondern auch jene des Erklärungsempfängers auf dem Spiel stehen. Insoweit rechtfertigt es sich, auch bei der Auslegung erbvertraglicher Bestimmungen auf den Vertrauensgrundsatz zurückzugreifen. Entsprechend ist der objektive Erklärungssinn der interpretationsbedürftigen Anordnung zu ermitteln: die erbvertragliche Bestimmung gilt so, wie sie eine vernünftige Person nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. 
3.3.2 Unter diesem Gesichtswinkel machen die Klägerinnen geltend, ein sachgerechtes Ergebnis, wie es vernünftige Vertragsparteien gewollt hätten, könne vorliegend nur erreicht werden, wenn zunächst die Hypothekarschuld vom Verkehrswert abgezogen und erst danach der Differenzbetrag hälftig angerechnet werde. Andernfalls käme man zum stossenden Ergebnis, dass je nach der Höhe der hypothekarischen Belastung bzw. je nach Höhe des Kaufpreises für eine Ersatzwohnung bei der Ermittlung des Vermögens des Beklagten negative Werte resultieren würden, obwohl tatsächlich Vermögenswerte vorhanden seien. Vernünftig und redlich handelnde Vertragsparteien könnten so etwas nicht gewollt haben und ebenso wenig, dass bei einer hypothekarischen Belastung, welche die Hälfte des Verkehrswertes übersteige, die Liegenschaft überhaupt nicht angerechnet werde oder sogar noch weitere Aktiven neutralisiert würden. Darauf laufe aber die vom Obergericht für richtig befundene Berechnungsweise hinaus. 
 
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass auch in erbrechtlichen Angelegenheiten das Reinvermögen einer Person durch Addition der gesamten Aktiven und Subtraktion sämtlicher Passiven bestimmt werde. So sei denn auch beim Tod der Ehefrau des Beklagten vorgegangen worden, indem im amtlichen Inventar unter den Aktiven das Dreifamilienhaus sowie Vermögenswerte aus Sparheften und Wertpapieren addiert und unter dem Titel Passiven die Hypothek sowie andere Schulden abgezogen worden seien. 
3.3.3 Ermittelt wird das Reinvermögen einer Person grundsätzlich durch Addition aller Aktiven und Subtraktion sämtlicher Passiven. Dies wird vorliegend von keiner Seite in Abrede gestellt. Zur Diskussion steht indes, ob diese Berechnungsmethode durch die Bestimmung von Ziffer 2.8 des Erbvertrages hinsichtlich der Liegenschaft ausgeschaltet worden sei. Mit der Vorinstanz ist dies zu verneinen. Denn die betreffende Anordnung bezieht sich nur gerade auf den Aktivposten "Dreifamilienhaus bzw. Ersatzwohnung" und legt fest, dass dieser mit der Hälfte des offiziellen Verkehrswertes unter die Aktiven aufzunehmen sei. Das besagt jedoch nicht, dass darüber hinaus die übliche Berechnungsweise für das Vermögen verlassen werden sollte. Das Dreifamilienhaus wird nur deshalb eigens erwähnt, weil dieses (im Gegensatz zu den Sparkapitalien) nicht zum ganzen, sondern zum halben Wert einzusetzen ist, und zwar zum halben vom Schatzungsamt festzulegenden offiziellen Verkehrswert. Nach dem normalen Sprachgebrauch ist unter dem Verkehrs- bzw. Schatzungswert nicht der Nettowert zu verstehen. Der Verkehrswert entspricht dem Wert, den das Grundstück im Verkehr, auf dem Markt hat. Die Höhe der Belastung hat auf den Verkehrswert keinen Einfluss; entsprechend interessiert sich auch das Schätzungsamt nicht für die hypothekarische Belastung. Es ist daher nicht nur naheliegend, dass die Parteien unter Verkehrswert das verstanden haben, sondern geradezu auszuschliessen, dass mit Verkehrswert der Nettowert gemeint war. Dafür müssten schon überzeugende (ausserhalb des Textes liegende) Anhaltspunkte bestehen, die belegten, dass sich die Parteien bei der Wortwahl geirrt und etwas anderes vereinbart haben, als sie wirklich meinten. 
 
Allerdings machen die Klägerinnen geltend, der Beklagte habe die Bestimmung von Ziffer 2.8 des Erbvertrages anfänglich selber so interpretiert, dass bei der Ermittlung seines Vermögens die Hälfte der Differenz aus Netto-Liegenschaftswert und Hypothekar-Betrag einzusetzen sei. Denn noch im Frühjahr 2000 sei er bei seiner ersten Berechnung aus eigenem Antrieb von diesem Ansatz ausgegangen. Sie berufen sich dabei auf eine handschriftliche Aufstellung. Sie haben vor Kantons- wie vor Obergericht darauf hingewiesen und sind der Ansicht, diese Tatsachenfeststellung sei unbestritten. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen, dass sich die Vorinstanz mit diesem Dokument nicht auseinandergesetzt hat, weshalb es nicht berücksichtigt werden kann (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327;127 III 543 E. 2c S. 547). 
3.3.4 Weiter erwog die Vorinstanz, dass mit der Bestimmung von Ziffer 2.8 des Erbvertrages nicht die Lebenspartnerin des Beklagten begünstigt, sondern für deren Töchter ein Erbrecht gesichert werden sollte. Dieser Umstand spreche dagegen, dass die Vertragsparteien eine Berechnungsweise gewollt hätten, wie sie das Kantonsgericht befürwortet habe. Der Beklagte habe zwei ihm gegenüber erbberechtigte Kinder. Würde bei der Berechnung des Nettovermögens nicht die gesamte Hypothek als Passivum auf den gesamten Aktiven zugelassen, so hätten beim Erbanfall infolge Todes des Beklagten dessen Kinder diese ungewöhnliche Berechnungsweise bzw. Begünstigung der Klägerinnen zu tragen. Dass die Vertragsparteien ein solches Resultat gewollt hätten, sei ausgeschlossen. 
 
Dagegen wenden die Klägerinnen ein, der Sinn der Bestimmung von Ziffer 2.8 des Erbvertrages habe gerade darin bestanden sie zu begünstigen. Denn aus Ziffer 2.1 ergebe sich klar, dass der Beklagte seine Kinder auf den Pflichtteil gesetzt habe, während seine Lebenspartnerin keine derartige Anordnung gegenüber ihren Töchtern getroffen, sondern deren Begünstigung ganz offen angestrebt habe. 
 
Richtig ist, dass der Beklagte seine Kinder auf den Pflichtteil gesetzt hat. Daraus kann aber nicht einfach abgeleitet werden, er habe seine eigenen Kinder auch noch durch eine ungewöhnliche Berechnungsweise bezüglich der Hypothek auf dem Dreifamilienhaus zusätzlich benachteiligen wollen. 
3.3.5 Die Klägerinnen machen weiter geltend, das Obergericht sei einem offensichtlichen Irrtum unterlegen, wenn es angenommen habe, dass das Dreifamilienhaus ganz oder teilweise im Eigentum der verstorbenen Ehefrau des Beklagten gestanden habe. Diese Annahme stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Grundbuch der Gemeinde D.________, woraus eindeutig hervorgehe, dass der Beklagte schon seit 1968 Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft sei. Es habe denn auch niemand im vorliegenden Prozess je behauptet, die verstorbene Ehefrau des Beklagten sei Mit-, Gesamt- oder Alleineigentümerin dieser Liegenschaft gewesen. 
 
Das Obergericht hat bemerkt, der Umstand, dass den Kindern des Beklagten aufgrund ihres Erbrechts gegenüber der verstorbenen Mutter ein Anspruch am Dreifamilienhaus zustehe, mache es plausibel, dass die Vertragsparteien diese Liegenschaft bei der Berechnung des Vermögens des Beklagten nur zur Hälfte des Verkehrswertes berücksichtigen wollten, ohne aber damit für die Schulden etwas Besonderes zu vereinbaren. 
 
Daraus erhellt, dass die Vorinstanz die angebliche Beteiligung der verstorbenen Ehefrau des Beklagten am Dreifamilienhaus und die daraus abgeleiteten Erbansprüche der Kinder des Beklagten zwar als Begründung für die in Ziffer 2.8 des Erbvertrages angeordnete Anrechnung des hälftigen Verkehrswertes des Dreifamilienhauses angeführt, hingegen nicht als Argument dafür verwendet hat, dass die gesamte Hypothek zu berücksichtigen sei. Denn das Obergericht hat deutlich festgehalten, dass die Parteien ungeachtet der von ihnen vorgeschriebenen hälftigen Anrechnung des Verkehrswertes der Liegenschaft gerade keine Sonderregelung in Bezug auf die Passiven getroffen hätten. Daher kam der von den Klägerinnen beanstandeten Feststellung hinsichtlich der angeblichen Beteiligung der verstorbenen Ehefrau des Beklagten am Dreifamilienhaus keine für den Verfahrensausgang entscheidende Bedeutung zu, was aber Voraussetzung der Versehensrüge bildet (BGE 95 II 503 E. 2a S. 506/507; 71 II 32 E. 2; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, N. 100 S. 138 bei/in Anm. 9). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, kann die Versehensrüge der Klägerinnen keinen Erfolg haben. 
3.3.6 Dass die gesamte Hypothek zu berücksichtigen sei, hat das Obergericht auch damit begründet, dass der Beklagte jederzeit seine Schuld gegenüber der Bank durch Barzahlung hätte ablösen können. In diesem Fall wären seine Aktiven um den entsprechenden Betrag vermindert worden, was zum gleichen Ergebnis führe, wie wenn die ganze Hypothek als Passivum abgezogen würde. 
 
Die Klägerinnen halten dem entgegen, dass es dem Beklagten auch freigestanden hätte, die Liegenschaft höher zu belasten und die so liquide gewordenen Barmittel nach Belieben zu verwenden mit dem Resultat, dass die Liegenschaft je nach Höhe der hypothekarischen Belastung überhaupt nicht mehr angerechnet worden wäre oder sogar noch weitere Aktiven neutralisiert worden wären. 
 
Diese Vorbringen sind indes nicht geeignet, die Argumentation der Vorinstanz zu entkräften. Denn falls der Beklagte die Hypothekarschuld aus seinen Barmitteln zurückgezahlt hätte, wäre in der Tat sein Barvermögen um eben diesen Betrag reduziert worden. Dies läuft im Ergebnis auf dasselbe hinaus, wie wenn die Hypothekarschuld in ihrem Gesamtbetrag bei den Passiven eingesetzt wird. 
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht keine bundesrechtlichen Auslegungsregeln missachtet hat, was zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils führt. 
4. 
Nach dem Verfahrensausgang werden die Klägerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). E.Y.________ hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Ihre Prozessarmut ist ausgewiesen. Angesichts der gegensätzlichen Urteile der kantonalen Instanzen kann nicht gesagt werden, die Berufung sei von vornherein aussichtslos gewesen. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen (Art. 152 OG). Im Hinblick darauf erscheint es gerechtfertigt, die Kosten zu halbieren und den auf E.Y.________ entfallenden Kostenanteil einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Ihrem Vertreter ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 8. Januar 2004 wird bestätigt. 
2. 
Das Gesuch von E.Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Beat Rohrer wird zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt. 
 
Der auf E.Y.________ entfallende Kostenanteil wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Rechtsanwalt Beat Rohrer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- entrichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: