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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_394/2007 /blb 
 
Urteil vom 16. Juli 2007 
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Abrechnung, Verteilliste, Gebührenrechnung, Konkursprotokoll, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen. 
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Abrechnung und Verteilliste, die Gebührenrechnung und die Konkursprotokolle (im Rahmen der rechtshilfeweise vom Konkursamt K.________ für das Konkursamt L.________ im Konkurs des Beschwerdeführers durchgeführten Liegenschaftsverwertung) nicht eingetreten ist, 
in das Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts (Ausstand "in corpore"), 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, zu der vom Beschwerdeführer verlangten Revision einer Grundstückgewinnsteuerrechnung sei die Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art. 17f. SchKG ebenso wenig zuständig wie zur Überprüfung der (von den Gläubigern akzeptierten) Veranlagungsverfügung sowie der rechtskräftigen, höchstens die Interessen des vorkaufsberechtigten Pächters berührende Bewilligung des Landwirtschaftsamtes zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks, sodann habe der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des (nach seiner Auffassung eine "Urkundenfälschung" darstellenden) Konkursprotokolls dargetan, schliesslich bildeten die beanstandeten erhöhten Gebühren Teil der gesamten Schlussabrechnung, die durch das Konkursamt L.________ aufgelegt werde und bei der dortigen Aufsichtsbehörde angefochten werden könne, 
dass sich das vom Beschwerdeführer einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung gestellte Ausstandsbegehren als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Willkür behauptet, 
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkannt: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2007 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: