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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_290/2007 /hum 
 
Abschreibungsverfügung 
vom 16. Juli 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2007. 
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2007 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: