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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_58/2012 
 
Urteil vom 16. Juli 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Pensionskasse X.________ AG, 
vertreten durch Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schlichtungsverfahren; Ausstand, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Mai 2012. 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein Schlichtungsgesuch stellte; 
dass die Schlichtungsbehörde den Parteien nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung mit Beschluss vom 7. Februar 2012 einen Urteilsvorschlag unterbreitete und darin die Begehren des Beschwerdeführers abwies; 
dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 18. April 2012 das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2012 gestellte Ausstandsbegehren, den Antrag auf Wiederherstellung sowie das Wiedererwägungsgesuch abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Mai 2012 eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde abwies; 
dass das Obergericht unter anderem erwog, das vom Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 12. März 2012 erhobene Ausstandsbegehren gegen den der Schlichtungsbehörde vorsitzenden Gerichtsschreiber sei nach den anwendbaren Verfahrensbestimmungen verspätet erfolgt; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juni 2012 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte erwähnt, wie etwa das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juli 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann