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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_635/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Kirchberg, handelnd durch den Gemeinderat, Solothurnstrasse 2, 3422 Kirchberg,  
Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.  
 
Gegenstand 
Botschaft des Gemeinderats Kirchberg zur kommunalen Abstimmung vom 3. März 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gemeinderat von Kirchberg verabschiedete für die Urnenabstimmung vom 3. März 2013 die Botschaft zur "Gesamtsanierung Saalbau - Bewilligung eines Verpflichtungskredites von Fr. 6'595'000.--". Gegen die Abstimmungsbotschaft erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental. Am 3. März 2013 nahmen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Kirchberg die Kreditvorlage des Gemeinderats mit 1'218 Ja-Stimmen gegen 555 Nein-Stimmen an. 
X.________ erhob am 6. März 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 28. Februar 2013 sowie die Abstimmung vom 3. März 2013 aufzuheben und diese unter Vorlage einer "korrekten Abstimmungsbotschaft" zu wiederholen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 17. Juni 2013 die Beschwerde ab. 
 
2.  
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Juli 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Das Verwaltungsgericht legte in seinem Urteil dar, weshalb es eine unzulässige Beeinflussung durch behördliche Informationen in der Abstimmungsbotschaft ausschloss und eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie als nicht gegeben erachtete. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte, als es die Beschwerde abwies. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Kirchberg, dem Regierungsstatthalteramt Emmental und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli