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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_175/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Rolf  Brunner,  
Handelsgerichtspräsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. März 2013. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit mehreren Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, an denen die X.________ AG beteiligt war, ein Ausstandsbegehren gegen den Handelsgerichtspräsidenten stellte und darum ersuchte, diesen von allen mit der X.________ AG anhängigen Verfahren auszuschliessen; 
dass die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts St. Gallen das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 11. März 2013 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. April 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. März 2013 mit Beschwerde anzufechten; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 5. April 2013 datierte Eingabe einreichte, mit der er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte und sich erneut zu den Verfahren der X.________ AG vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen äusserte; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Rechtsschriften vom 2. und 5. April 2013 diesen Begründungsanforderungen auf weite Strecken nicht genügen, weil er sich zur Hauptsache zu den Verfahren vor dem Handelsgericht statt zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheides äussert; 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin