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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_14/2015, 5A_15/2015, 5A_16/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bezirksgericht Uster, Zivilgericht, 
2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. November 2014 (Verfahren RB140033-O/U, RB140034-O/U, RB140035-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Eingaben vom 12. Juni 2014, 19. Juni 2014 und 8. Juli 2014 erhob A.________ beim Bezirksgericht Uster Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung. Nachdem ihn das Bezirksgericht Uster zur Leistung von Kostenvorschüssen von Fr. 5'000.--, Fr. 4'000.-- und Fr. 5'500.-- aufforderte, stellte er für jedes Verfahren innert Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bezirksgericht Uster wies diese Gesuche allesamt ab und bewilligte (je separat) für alle drei Verfahren Ratenzahlungen von je Fr. 500.-- monatlich, beginnend Ende November 2014 und letztmalig Ende August 2015, respektive Ende Juni 2015, respektive Ende September 2015. Gleichzeitig setzte es den Beklagten im Verfahren um Persönlichkeitsverletzung Frist zur Klageantwort an. 
 
B.   
Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A.________ am 25. September 2014 in allen drei Verfahren Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor Obergericht und verlangte, den Beklagten seien die Angaben und Belege bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mitzuteilen. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, wies die Beschwerden mit separaten Urteilen vom 13. November 2014 (RB140033-O/U, RB140034-O/U und RB140035-O/U) ab und verneinte auch für das Verfahren vor Obergericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 Mit separaten Verfügungen vom 3. und 4. Dezember 2014 beschloss das Bezirksgericht Uster, die Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung zu sistieren, bis Fr. 4'000.--, Fr. 2'500.-- respektive Fr. 4'500.-- der jeweiligen Kostenvorschüsse geleistet werden. Soweit nicht bereits eine Klageantwort eingegangen war, stellte das Bezirksgericht nach Ablauf der Sistierung eine Nachfristansetzung respektive eine neue Fristansetzung in Aussicht. 
 
C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erhebt A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt, es seien die Ziff. 2 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht), Ziff. 4 (Verpflichtung zur Ratenzahlung des Kostenvorschusses an das Bezirksgericht) und Ziff. 6 (Kostenauferlage für das Verfahren vor dem Obergericht) der angefochtenen Urteile des Obergerichts (RB140033-O/U, RB140034-O/U und RB140035-O/U) aufzuheben und es seien ihm die Ratenzahlungen zu erlassen. Die Kosten für die zweitinstanzlichen Verfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
 
 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen drei letztinstanzliche kantonale Entscheide (RB140033-O/U, RB140034-O/U und RB140035-O/U) desselben Datums, welche alle die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für drei vom Beschwerdeführer vor erster Instanz rechtshängige Verfahren betreffen. Den Entscheiden liegt derselbe Sachverhalt und die Frage nach der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde, welche für die drei Verfahren - bezüglich der vorliegend strittigen Fragen - identisch ist. Der Beschwerdeführer hat gegen die drei Entscheide eine einzige Rechtsschrift eingereicht und somit für alle Verfahren identische Rügen vorgetragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_14/2015, 5A_15/2015 und 5A_16/2015 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).  
 
1.2. In Bezug auf die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht urteilte die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Beschwerden erweisen sich aber auch gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als zulässig (vgl. zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42; 137 III 424 E. 2.2 S. 426). Der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382).  
 
1.3. In der Sache betreffen die angefochtenen Entscheide Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ff. ZGB) und damit Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; Urteil 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 1). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerden berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerden eingetreten werden.  
 
1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die mit Verfügungen des Bezirksgerichts vom 3. und 4. Dezember 2014 angeordneten Verfahrenssistierungen wendet und geltend macht, es verstosse gegen Art. 6 EMRK, das Verfahren bis zur Leistung einer Prozesskaution respektive der Leistung eines Teils der Ratenzahlungen zu sistieren, kann das Bundesgericht auf diese Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eintreten. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht sind einzig die Entscheide des Obergerichts. Nicht geprüft werden kann ferner die Anordnung, wonach der Beschwerdeführer den Gerichtskostenvorschuss in Raten bezahlen kann, soweit diese Anordnung nicht aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos würde. Denn der Beschwerdeführer richtete sich vor Vorinstanz einzig gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Anordnung der Ratenzahlungen an sich blieb unangefochten, wonach dies auch nicht mehr Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dennoch ist anzumerken, dass vorliegend durch die Anordnung der Ratenzahlungen das Beschleunigungsgebot, respektive der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, welcher sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.) und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, nicht verletzt wurde. Denn das Bezirksgericht setzte mit der Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege trotz erst einsetzender Ratenzahlungen bereits Frist zur Einreichung der Klageantwort an, womit die Verfahren durch die Anordnung der Ratenzahlungen nicht verzögert wurden. Wie es sich hingegen mit der erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid angeordneten Sistierung verhält, kann nach dem Gesagten nicht geprüft werden.  
 
1.5. Soweit der Beschwerdeführer einzig die blosse Aufhebung der angefochtenen Entscheide beantragt und soweit er zwar um Erlass der Ratenzahlungen ersucht, nicht aber explizit die entsprechenden Ziffern der vorinstanzlichen Entscheide betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor Bezirksgericht anficht, ist für die Auslegung der Begehren die Beschwerdebegründung beizuziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Daraus folgt zumindest sinngemäss, dass der Beschwerdeführer nicht nur für die vorinstanzlichen, sondern auch für die Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nicht angefochten und damit nicht mehr zu prüfen sind somit Ziff. 1 betreffend das Akteneinsichtsrecht und Ziff. 5 betreffend die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr.  
 
1.6. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).  
 
 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung gewisser Schulden (Rechtsanwaltskosten und Steuerforderungen) bei der Berechnung seines prozessrechtlichen Notbedarfs. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat vorab festgestellt, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (darunter je ein Schreiben der Anwälte B.________ und C.________ vom 22. September 2014 sowie ein Schreiben des Steueramtes der Gemeinde U.________ vom 17. September 2014) neu und damit unzulässig seien.  
 
 Sodann erwog sie, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den weiteren und zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts auseinander, wonach die Anwaltsschulden nicht ausgewiesen seien, keine Dauer der Ratenzahlungen geltend gemacht worden sei und die unentgeltliche Rechtspflege ferner nicht dazu diene, Gläubiger des Beschwerdeführers auf Kosten des Gemeinwesens zu befriedigen. Somit genüge sein diesbezüglicher Einwand den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. 
 
 Hinsichtlich der Steuerschuld 2013 führt die Vorinstanz aus, selbst wenn dieser Betrag - trotz des Novenausschlusses - zu berücksichtigen wäre, hätte der Beschwerdeführer die letzte diesbezügliche Rate in bereits reduzierter Höhe per Ende November 2014 zu begleichen. Die Ratenzahlungspflicht für die Kosten der Verfahren beginne aber erst im November 2014. Daher sei in seinem Bedarf keine weitere Ratenzahlung für Steuern aufzunehmen. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein prozessrechtlicher Notbedarf sei falsch ermittelt respektive der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Er teile die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach er diesbezüglich den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht entsprochen habe. Er habe bereits anlässlich seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Bezirksgericht (inkl. Belege) ausreichend dargelegt, dass er bei den Anwälten B.________ und C.________ Schulden und gemäss einer Ratenzahlungsvereinbarung je Fr. 1'000.-- monatlich zu bezahlen habe. Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Ratenzahlungsvereinbarungen und Schulden durch das Bezirksgericht habe er sich an die Vorinstanz gewandt und dort nicht neue Beweisurkunden, sondern lediglich präzisierende Unterlagen eingereicht, welche zuzulassen seien.  
 
 Im Weiteren sei auch das Schreiben der Gemeinde U.________ vom 17. September 2014 betreffend seine Steuerschulden zuzulassen, da auch dieses bloss eine Präzisierung der vor Bezirksgericht geltend gemachten Steuerschuld 2013 sei. Mit diesem Schreiben habe er die Zweifel für die Steuerschuld 2013 ausgeräumt. Die Steuerschuld 2013 sei in der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen, wenn dieser korrekt im Sinne von Art. 320 Bst. b ZPO festgestellt werden soll. 
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Bst. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, das heisst auf Willkür hin überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis; Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).  
 
3.2. Was die Nichtberücksichtigung neuer Beweismittel betrifft, ist den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen: Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, welche - wie das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1) - der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Urteil 5A_686/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 140 III 180, publ. in: Pra 2014 113 895; Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 f., nicht publ. in: BGE 137 III 470; vgl. auch Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 333).  
 
 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schreiben der Anwälte B.________ und C.________ vom 22. September 2014 sowie das Schreiben des Steueramtes der Gemeinde U.________ vom 17. September 2014 erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eingereicht hat. Die Schreiben datieren denn auch allesamt nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob das Bezirksgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 320 Bst. b ZPO). Hierfür hat sie vom Sachverhalt auszugehen, der dem Bezirksgericht vorlag. Indem die Vorinstanz die vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten und damit neuen Beweismittel hierfür unbeachtlich erklärte, hat sie Art. 326 Abs. 1 ZPO korrekt angewandt und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 
 
3.3. Was ferner die Berücksichtigung der behaupteten Anwaltsschulden und Ratenzahlungen betrifft, erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit den weiteren und zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt (vgl. oben E. 2.1), weshalb sein diesbezüglicher Einwand den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt einzig, er teile diese Auffassung nicht. Er habe bereits vor Bezirksgericht glaubwürdige und ausreichende Belege für die Ratenzahlungsvereinbarungen und der offenen Forderungen eingereicht (vgl. oben E. 2.2). Damit aber setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, er habe den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht entsprochen, Recht verletzt. Somit ist insbesondere nicht ersichtlich, ob er sich gegen den vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt wendet oder überhöhte Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO rügen will. Damit aber erfüllt der Beschwerdeführer bereits die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. oben E. 1.6) und kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. 
 
3.4. Auch hinsichtlich der Steuerschuld 2013 nimmt der Beschwerdeführer nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung, wonach die Ratenzahlungspflicht für die Verfahrenskosten erst im November 2014 beginne, die letzte Steuerrate für 2013 jedoch in bereits reduzierter Höhe per Ende November 2014 zu begleichen und somit in seinem Bedarf keine weitere Ratenzahlung für Steuern aufzunehmen sei (vgl. dazu oben, E. 2.1). Somit ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.5. Schliesslich hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit der Begründung der Aussichtslosigkeit abgewiesen. Darauf bezieht sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb auch diesbezüglich nicht eingetreten werden kann.  
 
4.   
Aus den dargelegten Gründen müssen die Beschwerden abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die Beschwerden als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5A_14/2015, 5A_15/2015 und 5A_16/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren 5A_14/2015, 5A_15/2015 und 5A_16/2015 werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen