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[AZA 0] 
1P.295/2000/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
16. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
O.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. L.________, 
2. M.________, beide Beschwerdegegner, Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
Einstellung des Strafverfahrens, hat sich ergeben: 
 
A.- O.________ erstattete am 2. Juni 1999 gegen L.________ und M.________ Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Er machte geltend, die beiden Beamten der Stadtpolizei Zürich hätten ihn am 30. Mai 1999, morgens zwischen 2 und 3 Uhr, festgenommen und ihm bei seiner Fesselung verschiedene Verletzungen (Schürfungen an den Handgelenken, am linken Oberschenkel und am linken Knie, eine rechtsseitige Quetschung des Brustkorbs sowie eine Radialis-Druckschädigung an beiden Handgelenken) zugefügt. 
 
 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte die Strafuntersuchung gegen L.________ und M.________ am 16. August 1999 ein. Sie hielt fest, die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die die Anschuldigungen von O.________ bestritten, seien plausibel und in sich widerspruchsfrei, während die Aussagen O.________s nicht in allen Punkten einer Überprüfung standhielten. Mit den vorhandenen Beweismitteln - den Aussagen der Beteiligten und dem Arztzeugnis - liesse sich die Darstellung der Polizeibeamten, bei der Festnahme O.________s korrekt und verhältnismässig gehandelt zu haben, nicht anklagegenügend widerlegen. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich genehmigte die Einstellungsverfügung am 3. September 1999. 
 
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 11. November 1999 den Rekurs O.________s gegen die Einstellung des Strafverfahrens ab. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich schützte diesen Entscheid und wies die von O.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 12. April 2000 ab. 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Mai 2000 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Willkür beantragt O.________, den Beschluss des Obergerichts vom 12. April 2000 aufzuheben und diesem die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Weitere Vernehmlassungen sind innert Frist nicht eingegangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 86 Abs. 1, 87 OG). 
 
b) Der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte ist befugt, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, wenn er Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (OHG; SR 312. 5) ist. Dies ist nach dessen Art. 2 Abs. 1 jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Beschwerdeführer erlitt nach seiner Darstellung durch rechtswidrige Übergriffe der Beschwerdegegner nebst Schürfungen und Prellungen Radialis-Druckschädigungen an beiden Händen, was zu einem dreimonatigen Verlust des Gefühls in beiden Händen geführt habe. Er ist danach sowohl durch eine einfache Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 StGB Geschädigter als auch Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Die Einstellung des Verfahrens kann sich auf allfällige Zivilansprüche gegen die Beschwerdegegner auswirken, weshalb er in seiner Eigenschaft als Opfer nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
c) Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c). 
 
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde bloss teilweise, begnügt sich doch der Beschwerdeführer über weite Strecken, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den Ausführungen des angefochtenen Entscheides vertieft auseinanderzusetzen. 
Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Obergericht im angefochtenen Entscheid geschützte Einstellungsverfügung beruhe auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die von ihm angebotenen Beweismittel nicht abgenommen worden seien. Der Bezirksanwalt habe zudem sein rechtliches Gehör schon deswegen verletzt, weil er die Einstellung verfügt habe, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, seinen Standpunkt ins Verfahren einzubringen. 
 
a) Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 19 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV). 
 
b) Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. 
Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
 
3.- a) § 10 StPO räumt dem Geschädigten im Untersuchungsverfahren verschiedene Mitwirkungsrechte ein. So ist ihm etwa Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen beizuwohnen und ihnen Fragen zu stellen, welche der Sachaufklärung dienen (Abs. 1). Zudem ist er berechtigt, zur Feststellung des Schadens geeignete Anträge zu stellen (Abs. 2), in die Akten Einsicht zu nehmen und den Einvernahmen des Angeschuldigten beizuwohnen (Abs. 3). Dem Opfer im Sinne des OHG stehen noch weitergehende spezifische Verfahrensrechte zu (Abs. 4 und 7). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass diese Regelung der Geschädigtenstellung den verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien nicht genüge. 
 
b) Im vorliegenden Fall hat der Bezirksanwalt keine Untersuchung durchgeführt, sondern das Verfahren gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen eingestellt, da er zur Überzeugung gelangt war, dass bei der gegebenen Sachlage den beiden Polizeibeamten kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden könne und dass daran auch die Durchführung einer Untersuchung nichts ändern könnte. 
 
Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, der Bezirksanwalt sei nach den §§ 38 und 39 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) nicht verpflichtet, alle bei ihm eingebrachten Deliktsvorwürfe selber zu untersuchen; vielmehr könne er das Verfahren, was er vorliegend getan habe, bereits gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen einstellen, ohne eigene Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. War aber der Bezirksanwalt befugt, das Strafverfahren einzustellen, ohne Untersuchungshandlungen durchzuführen, so war er jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer von sich aus zur Einreichung einer Stellungnahme aufzufordern. Die Rüge ist unbegründet. 
 
Eine andere Frage ist, ob der Bezirksanwalt das Verfahren aufgrund der Ergebnisse des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ohne Willkür einstellen und darauf verzichten durfte, ein Untersuchungsverfahren - mit einer Beteiligung des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm nach § 10 StPO zustehenden Mitwirkungsrechte - durchzuführen. 
 
4.- a) Im polizeilichen Ermittlungsverfahren hat der Beschwerdeführer die beiden Beschwerdegegner beschuldigt, bei seiner Verhaftung ungerechtfertigterweise Gewalt angewendet, ihm die Handschellen zu stark angezogen und ihn anschliessend eine Stunde gefesselt in eine Zelle gesperrt zu haben. Dadurch habe er die ärztlich belegten Verletzungen (Schürfungen, Prellungen und insbesondere die Radialis-Druckschädigungen an beiden Händen) erlitten. Die Beschwerdegegner machen dagegen übereinstimmend geltend, der Beschwerdeführer habe weglaufen und sich so der Verhaftung entziehen wollen und sich heftig gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt. Nach seiner Überführung auf die Kreiswache seien ihm die Handschellen abgenommen worden, es sei unmöglich, dass er gefesselt eine Stunde in eine Zelle gesperrt worden sei. 
 
b) Die Einschätzung der kantonalen Instanzen, dass diese Beweislage eine Verurteilung der beiden Beschwerdegegner wegen Körperverletzung von vornherein nicht zulasse, ist nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich. 
Weitere Beweismittel, die den Ablauf der Verhaftsaktion erhellen könnten, sind, wie das Obergericht im angefochtenen Entscheid ebenfalls ohne Willkür festhält, weder erkennbar noch wurden solche vom Beschwerdeführer angeboten. Die Einstellung des Verfahrens verletzt daher die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung des Bezirksanwaltes sowie den Entscheiden des Bezirks- und des Obergerichts, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinandersetzt, verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen), der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 16. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: