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[AZA 0/2] 
1P.495/2001/sta 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
16. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, Olten, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit (Haftprüfung), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Dem Angeschuldigten wird die Beteiligung an qualifizierten Drogendelikten vorgeworfen. Seit 28. Februar 2001 befindet er sich in Untersuchungshaft. Am 20. März bzw. 12. April 2001 erfolgten Haftverlängerungen und Haftprüfungen durch das Obergericht des Kantons Solothurn. Auf Antrag des Untersuchungsrichteramtes vom 15. Juni 2001 hin bewilligte das Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn am 29. Juni 2001 die Haftverlängerung bis zum 31. August 2001. 
 
B.-Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Juli 2001 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Obergerichtes sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 
 
C.-Das Untersuchungsrichteramt und das Obergericht des Kantons Solothurn beantragen mit Stellungnahmen vom 6. August 2001 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 9. August 2001 repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). 
 
2.-a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, "gemäss dem anfangs April 2001 in den Medien publizierten Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte" dürfe "ab sofort ein Untersuchungsrichter, der ein Verfahren führt, in der gleichen Sache keine Haft mehr anordnen". "Im vorliegenden Fall" sei "dieses Gebot (...) verletzt, indem der das Verfahren führende Untersuchungsrichter die Haft" gegen den Beschwerdeführer "angeordnet bzw. deren Verlängerung beantragt hat". Das Obergericht sei im angefochtenen Entscheid auf entsprechende Vorbringen "überhaupt nicht eingetreten". 
Dies sei "willkürlich" und verstosse "gegen das Begründungsgebot sowie" Art. 5 Ziff. 4 EMRK. "Die Untersuchungshaft" erweise sich "als rechtswidrig" und verstosse "konkret gegen Art. 5 Abs. 2" (recte: Abs. 1 bzw. Ziff. 1) "lit. c und Art. 6 Abs. 1 EMRK". 
 
b) Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Frage der Haftanordnung (im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK) von jener der Haftverlängerung bzw. 
Haftprüfung (im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK) zu unterscheiden ist (vgl. BGE 126 I 172 E. 3b S. 175; 122 II 53 E. 2a - b S. 55 f.; 118 Ia 95 E. 3d S. 99, je mit Hinweisen). 
 
aa) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die (rechtskräftige) Haftanordnungsverfügung vom 28. Februar 2001 nachträglich anfechten möchte, wäre die Beschwerde offensichtlich verspätet (Art. 89 Abs. 1 OG; s. auch Art. 86 Abs. 1 OG betreffend Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges). 
Gegenstand des angefochtenen Entscheides (im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG) sind denn auch weder die Haftanordnung vom 28. Februar 2001, noch die anschliessenden Haftverlängerungs- und Haftprüfungsentscheide vom 20. März bzw. 12. April 2001, sondern ist ausschliesslich der Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsrichters vom 15. Juni 2001. Dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid zur Frage der Rechtmässigkeit der (in Rechtskraft erwachsenen) Haftanordnung vom 28. Februar 2001 nicht geäussert habe, stellt daher keinen Verstoss gegen das Willkürverbot, die Begründungspflicht oder den Anspruch auf richterliche Haftprüfung dar. Insbesondere musste sich das Obergericht nicht zur neueren Praxis des Strassburger Gerichtshofes betreffend Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Haftanordnung) äussern. 
 
bb) Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend machen will, der Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsrichters vom 15. Juni 2001 verstosse gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK, erweist sich diese Rüge als offensichtlich unbegründet. 
 
Der Haftverlängerungsantrag des solothurnischen Untersuchungsrichters stellt keine Haftanordnung (im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK) dar. Vielmehr befand sich der Beschwerdeführer bereits gestützt auf die (rechtskräftige) Haftanordnungsverfügung vom 28. Februar 2001 in Untersuchungshaft. 
Der blosse Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsrichters löst nach solothurnischem Strafprozessrecht eine obligatorische Haftprüfung (im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK) durch das Obergericht aus (vgl. § 47 StPO/SO). Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar (vgl. 
BGE 124 I 327 E. 3a S. 330; 118 Ia 95 E. 3d S. 99). Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass es sich beim Obergericht um eine richterliche Instanz im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK handelt. Der Umstand, dass das Obergericht den untersuchten Sachverhalt - im Falle einer Anklageerhebung - auch noch als erkennendes Strafgericht zu beurteilen haben könnte, lässt das Obergericht - als Haftprüfungsinstanz - nicht als vorbefasst erscheinen. 
 
3.- a) Nach solothurnischem Strafprozessrecht setzt die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft voraus, dass der Angeschuldigte "einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig" ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt, insbesondere Flucht- oder Kollusionsgefahr (§ 42 Abs. 2 lit. a - b StPO/SO). 
 
b) Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes. 
 
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. 
Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. 
Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
 
c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
 
d) Nach den Darlegungen der kantonalen Behörden liessen die Beweisergebnisse der koordinierten Polizeiaktion "Mistral" darauf schliessen, dass die Hauptangeschuldigten A.________ (alias "Elmi" oder "Onkel") und B.________ (alias "Necko") spätestens seit Oktober 2000 Heroinhandel im grossen Stil betrieben hätten. Als Chef der Bande sei A.________ aufgetreten. Sein Stellvertreter sei der Bruder des Beschwerdeführers ("Florim"), B.________, gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach den bisherigen Erkenntnissen u.a. 
"Botendienste" geleistet. Im Verlauf der Polizeiaktion "Mistral" seien mehrere Geldkuriere und Drogenabnehmer verhaftet und ca. Fr. 300'000.-- Bargeld sowie 2,3 kg Heroin beschlagnahmt worden. Nach der Verhaftung des Beschwerdeführers seien in der zu seiner Wohnung gehörenden Garage zusätzlich ca. 10 kg Heroin und Streckmittel sowie in der Garage seines Bruders weitere 1 kg Heroin sichergestellt worden. 
Der Vorwurf von qualifizierten Drogengeschäften werde insbesondere durch die Aussagen von Beteiligten, Telefonüberwachungen und polizeiliche Observationen gestützt. Auf der Verpackung von sichergestelltem Drogenerlös seien ausserdem Fingerabdrücke des Bruders des Beschwerdeführers festgestellt worden. 
 
e) In der Beschwerde wird eingewendet, dass keines der überwachten Telefongespräche "mit" dem "oder zum Telefonapparat oder Natel des Beschwerdeführers geführt worden" sei. Es bestehe "bis heute kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer auch nur bei einem einzigen Telefongespräch direkt (als Anrufer oder Angerufener) beteiligt gewesen" sei. 
 
Diese Vorbringen sind unbehelflich. Die kantonalen Behörden berufen sich im Haftprüfungsverfahren zwar teilweise auch auf die Ergebnisse von Telefonüberwachungen. Der Hauptvorwurf an den Beschwerdeführer lautet bisher jedoch, in der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung in La Tour-de-Trême/FR seien (mit seinem Wissen und Einverständnis) Drogengeschäfte abgewickelt worden. Insbesondere sei Drogengeld in ihrer Wohnung aufbewahrt bzw. gezählt und übergeben worden. Entsprechendes ergebe sich insbesondere aus den Aussagen von C.________ sowie von D.________. Ausserdem hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau es zugelassen, dass kiloweise Drogen in ihrer Garage deponiert worden seien. Gemäss Polizeiberichten seien dort am 28. Februar 2001 ca. 10 kg Heroin sichergestellt worden. Weiter habe sich der Beschwerdeführer als Drogenkurier betätigt. 
 
Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nicht gewusst, wo die Garage seiner Ehefrau sei. Diese Bestreitung und seine übrigen Einwendungen, wonach sein Bruder "im Prinzip in der Wohnung gelebt" habe und die Garage "fast ständig offen" gewesen sei, lassen den dringenden Tatverdacht der Beteiligung an den untersuchten Drogendelikten jedoch nicht dahinfallen. 
 
4.-Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Annahme der besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr. 
 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. 
Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 
 
b) Die Rüge des Beschwerdeführers, die Annahme von Fluchtgefahr sei "willkürlich", erweist sich als unbegründet. 
 
Die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Beteiligung an qualifizierten Drogendelikten drohende Freiheitsstrafe stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. 
Hinzu kommen weitere konkrete Indizien für eine mögliche Flucht oder ein allfälliges "Untertauchen". Zwar ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1996 mit einer Schweizerin verheiratet ist und seit einigen Jahren regelmässig in der Schweiz gelebt hat. Er ist jedoch mazedonischer Staatsangehöriger, und seine engsten Verwandten (Eltern, Geschwister usw.) wohnen in Mazedonien, wo sich auch seine zwei Kinder (aus einer früheren Beziehung) befinden. 
Nach eigenen Angaben besitzt er in Lopate (zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern) ein Haus. Unbestrittenermassen hat er sich noch im Januar 2001 dort aufgehalten. Ebenso wenig bestreitet er, dass er Schulden hat und bei seiner Einvernahme vom 11. Juni 2001 zu Protokoll gab, nach einer allfälligen Haftentlassung werde er die Schweiz verlassen und "in den Krieg" ziehen. 
 
Daraus ergeben sich im vorliegenden Fall ausreichend konkrete Anzeichen für das Bestehen von Fluchtgefahr. 
Diese erschiene durch die in der Beschwerde vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend gebannt. 
 
c) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob neben der Fluchtgefahr auch noch der (alternative) besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen wäre. 
 
5.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. 
Bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides hätten lediglich zehn Einvernahmen stattgefunden, anschliessend seien bis zur Einreichung der Beschwerde keine erkennbaren Untersuchungshandlungen mehr erfolgt. 
a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. 
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht (mit Recht) nicht geltend, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteige die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Beteiligung an qualifizierten Drogendelikten zu erwartende Strafe. Sein Vorbringen, wonach "bis zum 29. Juni 2001 (...) lediglich zehn Einvernahmen zur Sache stattgefunden" hätten, lässt noch nicht auf eine unzulässige Verschleppung der Strafuntersuchung durch die kantonalen Behörden schliessen. 
Zwar bringt er überdies vor, vom 29. Juni 2001 bis zur Einreichung der Beschwerde (am 27. Juli 2001) seien "überhaupt keine erkennbaren Untersuchungshandlungen vorgenommen" worden. 
Wie sich jedoch aus Akten ergibt, erweist sich der untersuchte Drogenfall, der Abklärungen in mehreren Kantonen erforderte, als sehr umfangreich und komplex. Das Polizeidossier allein umfasst 17 Bundesordner Akten. Der Schlussbericht vom 17. Juli 2001 weist 108 Seiten auf. Im Rahmen der Strafuntersuchungen gegen verschiedene Angeschuldigte wegen banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels müssen die Ermittlungen koordiniert und insbesondere die jeweiligen Aussagen und Erkenntnisse für die einzelnen Verfahren ausgewertet werden. 
 
Aufgrund der vorliegenden Akten ist im jetzigen Prozessstadium keine verfassungswidrige Verfahrensverschleppung zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal die vorliegende Strafuntersuchung mit konnexen Verfahren koordiniert werden muss (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Erwägung des angefochtenen Entscheides (Seite 3), wonach die Untersuchungsbehörden "im Verlauf der anbegehrten Dauer der Haftverlängerung", also "bis Ende August" 2001, "nicht umhin kommen" würden, "mit dem Beschuldigten die beabsichtigten Konfrontationseinvernahmen durchzuführen", lässt ebenfalls nicht auf eine Prozessverschleppung durch die kantonalen Behörden schliessen. 
Vielmehr wird daraus deutlich, dass das Obergericht bei seinen Haftprüfungen nicht zuletzt auch über eine zügige Untersuchungsführung wacht. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Aussagen verweigert hat, kann er daraus nicht den Vorwurf ableiten, es hätten keine bzw. zu wenige Einvernahmen stattgefunden. 
 
6.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht wird, kann dem Begehren entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Rechtsanwalt Benno Mattarel, Olten, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 16. August 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: