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[AZA 0/2] 
6S.655/2000/kra 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
Sitzung vom 16. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und 
Gerichtsschreiberin Schild Trappe. 
 
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In Sachen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Z u g, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
M._______, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, Postfach 530, Langenthal, 
und 
R._______, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Neese, Baarerstrasse 12, Zug, 
 
betreffend 
Widerhandlungen gegen das AVIG, Betrug und 
Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen 
das AVIG, zu Betrug und Urkundenfälschung, 
hat sich ergeben: 
 
A.- a) Am 23. Dezember 1993 wurde die X.________ Consultant AG, in N.________, als Zweigniederlassung der X.________ Consultant AG in V.________, in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Die Zweigniederlassung wurde unabhängig vom Hauptsitz geführt und handelte vor allem mit selbst montierten Personalcomputern und damit zusammenhängendem Zubehör. 
M.________ war von Januar 1993 bis Ende Februar 1995 für die X.________ Consultant AG in N.________ (nachfolgend: 
X.________ Consultant AG), tätig. Im April 1994 übernahmen er und B.________ als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer die Leitung der Zweigniederlassung. M.________ war dabei für die Administration (Finanz- und Buchhaltungs- und Personalwesen) sowie für das Marketing und B.________ für die operationelle Geschäftsführung verantwortlich. 
R.________ war vom 18. April bis zum 31. Mai 1994 temporär als Direktionsassistentin und Leiterin Back-Office für die X.________ Consultant AG tätig. Vom 1. Juni 1994 bis Ende Februar 1995 war sie in der gleichen Position als Teilzeitangestellte mit einem Pensum von 70% angestellt. 
Dabei oblagen ihr laut Arbeitsvertrag die Leitung und Betreuung des Firmensekretariats bzw. des Back-Offices und die Bearbeitung aller in diesen Bereich fallenden Aufgaben sowie die gelegentliche Mitarbeit in der Buchhaltung. 
 
b) Am 19. Juli 1994 meldete die X.________ Consultant AG, vertreten durch M.________, beim Amt für Industrie, Gewerbe und Handel des Kantons Zug (nachfolgend: 
KIGA Zug) voraussichtliche Kurzarbeit von 50% für den Gesamtbetrieb bzw. 45 Arbeitnehmer vom 1. August bis 31. Oktober 1994 an. In der vom Firmenanwalt verfassten Begründung vom 21. Juli 1994 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesellschaft sei aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einen Positionierungswechsel am Markt vorzunehmen. 
 
Mit Verfügung vom 27. Juli 1994 bewilligte das KIGA Zug, vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen an die X.________ Consultant AG in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Oktober 1994. 
 
Am 2. bzw. 26. September 1994 stellten M.________ und R.________ bei der hiefür zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Antrag auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode August 1994 unter Beilage einer "Abrechnung von Kurzarbeit" sowie den mit "Angeordnete Kurzarbeit" betitelten Arbeitsrapporten der Arbeitnehmer. Die geltend gemachte Entschädigung betrug dabei Fr. 84'913. 91. Die Arbeitslosenkasse setzte den Entschädigungsanspruch auf Fr. 83'433. 60 fest (Vergütungsanspruch: 
Fr. 77'286. 10; Rückerstattung AHV/IV/EO/ALV: Fr. 6'147. 50) und überwies den Betrag am 13. Oktober 1994 der X.________ Consultant AG. Die mit den gleichen Beilagen versehenen Anträge von M.________ und R.________ für die Abrechnungsperioden September und Oktober 1994 hiess die Arbeitslosenkasse ebenfalls gut, und sie zahlte der X.________ Consultant AG am 13. Oktober 1994 für den Monat September Fr. 86'358. 55 (Vergütungsanspruch: Fr. 80'049. 10; Rückerstattung AHV/IV/EO/ALV: Fr. 6'309. 45) und am 18. 
November 1994 für den Monat Oktober Fr. 63'080. 30 (Vergütungsanspruch: 
Fr. 58'438. 85; Rückerstattung AHV/IV/EO/ALV: Fr. 4'641. 45). 
 
c) Am 20. Oktober 1994 meldete die X.________ Consultant AG beim KIGA Zug voraussichtliche Kurzarbeit von 33% für 32 Arbeitnehmer vom 1. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marktsituation habe sich in der Zwischenzeit nicht gebessert, und im Übrigen auf das vom Firmenanwalt verfasste Schreiben vom 21. Juli 1994 verwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 1994 bewilligte das KIGA, vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, dieses Gesuch antragsgemäss. Daraufhin stellten M.________ und R.________ am 1. Dezember 1994 bei der Arbeitslosenkasse das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode November 1994 im Umfang von Fr. 37'047. 24. 
 
 
 
Nachdem die Arbeitslosenkasse von Arbeitnehmern der X.________ Consultant AG unter anderem darauf aufmerksam gemacht worden war, dass dieser Betrieb Kurzarbeit von Arbeitnehmern gemeldet habe, welche nicht von Kurzarbeit betroffen gewesen seien, stellte deren Leiter L.________ am 15. Dezember 1994 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug Strafanzeige gegen die X.________ Consultant AG wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837. 0). 
 
 
B.- Das Strafgericht des Kantons Zug sprach M.________ am 25. November 1999 schuldig des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 aStGB und des versuchten Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 aStGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BVG gemäss Art. 76 Abs. 3 AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das UVG gemäss Art. 112 Abs. 2 UVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG gemäss Art. 23 Abs. 1 und 4 ANAG und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zwanzig Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 6'000.--, als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1996. 
 
 
Mit gleichem Urteil sprach das Strafgericht des Kantons Zug am 25. November 1999 R.________ schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und zu versuchtem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB und der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.- Auf Berufung der beiden Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, M.________ am 4. Juli 2000 frei vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und des versuchten Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das UVG, es verurteilte ihn hingegen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG sowie versuchter Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 und 4 ANAG zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1996. 
 
 
Das Obergericht sprach mit gleichem Urteil vom 4. Juli 2000 R.________ frei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und zu versuchtem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB sowie vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB, und verurteilte sie wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 StGB sowie wegen Gehilfenschaft zu versuchter Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 25 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 
 
 
 
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
E.-Das Obergericht des Kantons Zug, M.________ und R.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner sei zu Unrecht von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges, des Betrugsversuchs und der mehrfachen Urkundenfälschung, und die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu diesen Taten freigesprochen worden. Mit der Anwendung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837. 0) habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und zu milde Strafen ausgesprochen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 3 Ziff. 2). 
 
b) Der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende Sachverhalt hat sich im Jahre 1994, also vor Inkrafttreten des neuen Vermögens- und Urkundenstrafrechts zugetragen. 
In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (Grundsatz der sog. 
"lex mitior") geht es deshalb um die Frage, ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass sie den Betrugs- sowie den Urkundentatbestand nach altem Recht, nämlich Art. 148 aStGB und Art. 251 aStGB, nicht zur Anwendung gebracht hat. 
 
c) Gemäss Art. 105 Abs. 1 und 5 AVIG wird, wer durch unwahre Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft. 
Gemäss Art. 105 Abs. 5 AVIG können beide Strafen miteinander kombiniert werden. 
 
d) Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil prinzipiell von der in Art. 105 Abs. 5 AVIG geregelten Subsidiarität dieser als Vergehen ausgestalteten Widerhandlung aus, verneint jedoch die Anwendbarkeit des Betrugs- wie auch des Urkundenfälschungstatbestandes im konkreten Fall. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung spricht die Vorinstanz den Beschwerdegegner mit der Begründung frei, den vom Arbeitgeber bei der Arbeitslosenkasse eingereichten Dokumenten komme keine für die Urkundenqualität erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu (angefochtenes Urteil S. 16 ff., 18 oben). In Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Betrugs bzw. des Betrugsversuchs verneint die Vorinstanz das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Arglist (angefochtenes Urteil S. 19 ff., 21 unten). 
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde ein, dass allein die Herstellung bzw. das Herstellenlassen der inhaltlich falschen Rapporte an sich noch keine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB darstelle. Indessen führe die Verknüpfung dieser Rapporte mit der jeweiligen Bestätigung "Abrechnung von Kurzarbeit" von Seiten des Arbeitgebers letztlich zu einer erhöhten Beweiskraft der Dokumente, so dass nicht mehr von einer straflosen schriftlichen Lüge ausgegangen werden dürfe. Es gehöre zu den Aufgaben der Geschäftsleitung der X.________ Consultant AG als Arbeitgeberin, die Angaben der Arbeitnehmer betreffend Arbeitszeiten zu überprüfen. Gerade deshalb fordere Art. 46b Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837. 02), unter dem Titel "Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls", dass eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt werde. Art. 38 AVIG halte sodann fest, dass der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer gesamthaft für den Betrieb bei der Arbeitslosenkasse geltend mache (Abs. 1) und hiezu auch unter anderem die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen einzureichen habe (Abs. 3). Dazu gehöre wiederum das Formular "Abrechnung von Kurzarbeit", worin die Stundenrapporte bestätigt würden. Angesichts dieser Regeln und des vorgegebenen Ablaufs verlasse sich die Arbeitslosenkasse darauf, dass der Arbeitgeber seiner Prüfungspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen sei. Den Dokumenten komme somit eine erhöhte Glaubwürdigkeit betreffend die Kurzarbeit zu. Der Arbeitgeber, den die Prüfungspflicht treffe, befinde sich insoweit in einer garantenähnlichen Stellung in Bezug auf das Vermögen der leistungspflichtigen Kasse. Die Vorinstanz habe dies mit Blick auf die Prüfungspflicht der Arbeitslosenkasse gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG zu Unrecht verneint. Nur weil die Kasse im Rahmen des Möglichen die Angaben zu prüfen habe, lasse sich noch nicht sagen, dass den eingereichten Dokumenten keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz dies verkannt und damit Bundesrecht (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) verletzt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 6). 
 
b) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. 
Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. 
Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. So können Rechnungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen Rechnungen können deshalb prinzipiell Urkundendelikte begangen werden, etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung). Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt. 
Eine Falschbeurkundung begeht sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Auffassung die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt. 
Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 IV 35) nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden und ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die jedoch unumgänglich sind und darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt (BGE 125 IV 273 E. 3a/aa; 125 IV 17 E. 2a/aa mit Hinweisen; vgl. dazu auch Martin Schubarth, Zur Auslegung der Urkundendelikte, ZStrR 113/1995, S. 390 ff.). 
 
c) Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden dazu Stellung genommen, ob einem bestimmten Schriftstück Urkundeneigenschaft auch in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit zukommt (vgl. die Übersicht in BGE 125 IV 273 E. 3a/bb). Im konkreten Fall geht es darum, zu prüfen, ob den von den Beschwerdegegnern zwecks Erlangung von Kurzarbeitsentschädigungen bei der hiefür zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug eingereichten Dokumenten Urkundenqualität zukommt. Den bei der Arbeitslosenkasse eingereichten Gesuchen um Kurzarbeitsentschädigung legten die Beschwerdegegner nebst dem amtlichen Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung" jeweils eine Abrechnung über die geleistete Kurzarbeit bei sowie die von den Arbeitnehmern ausgefüllten Arbeitsrapporte, welche mit "Angeordnete Kurzarbeit" überschrieben waren. 
 
d) Ging es in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Falschbeurkundung um inhaltlich unwahre Versicherungsanträge bzw. Dokumente hiezu, so wurde die Urkundenqualität der entsprechenden Anträge bzw. der hiezu eingereichten anderen Dokumente verneint in BGE 117 IV 35 (Erstellen einer fingierten Rechnung zuhanden einer Versicherung; vgl. hiezu auch BGE 120 IV 14 E. 2b) sowie im unveröffentlichten Urteil vom 4. Februar 1999 in Sachen Z. (6P. 147/1998 und 6S.675/1998, Einreichen von zwei inhaltlich unwahren Belegen zur Erlangung einer Versicherungsleistung). In BGE 117 IV 35 E. 2b betonte das Bundesgericht, dass das Vertrauen einer Versicherungsgesellschaft darauf, bei ihr zur Deckung eines versicherten Schadens eingereichte Rechnungen seien nicht verfälscht, gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB geschützt sei, nicht jedoch das Vertrauen auf die Richtigkeit einer Rechnung. 
Ein Vertrauen auf die Wahrheit der in einer Rechnung enthaltenen Behauptungen könne nur unter besonderen Umständen als geschützt betrachtet werden; so wenn diese als Bestandteil einer Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht oder wenn sie sonstwie durch objektive Garantien gewährleistet werde. 
 
 
Dahingegen bejahte das Bundesgericht in BGE 103 IV 178 die Urkundenqualität eines Krankenscheins, und zwar mit der Begründung, dem Krankenschein komme eine über eine blosse Rechnung hinausgehende qualifizierte Funktion zu, denn mit diesem mache der Arzt gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich und seine Patienten geltend. Der Arzt stehe nicht nur zu seinem Patienten, sondern auch zur Krankenkasse, mit der er vertraglich verbunden sei, in einem besonderen Vertrauensverhältnis (BGE 103 IV 178 S. 184; vgl. auch BGE 119 IV 54 E. 2c/dd und BGE 117 IV 165 E. 2c). Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, der bauleitende Architekt, welcher zuhanden des Bauherrn inhaltlich unwahre Unternehmerrechnungen genehmige, begehe eine strafbare Falschbeurkundung, weil sich der Bauherr darauf verlasse und auch verlassen dürfe, dass der Architekt aufgrund der besonderen fachlichen Kenntnis und der ihm übertragenen besonderen Aufgabe seiner Prüfungspflicht nachkomme (BGE 119 IV 54 E. 2d/dd). 
 
 
Ging es um inhaltlich falsche Regierapporte, so sprach das Bundesgericht diesen die Urkundenqualität ab in BGE 117 IV 165. Auch hinsichtlich inhaltlich unwahrer Lohnabrechnungen verneinte das Bundesgericht die Urkundenqualität (BGE 118 IV 363 E. 2b). 
e) Die Vorinstanz verneint die Urkundenqualität der von der X.________ Consultant AG eingereichten Dokumente mit dem Argument, es sei zwar richtig, dass der Arbeitgeber zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG i.V.m. Art. 46b Abs. 1 AVIG verpflichtet sei, eine betriebliche Arbeitskontrolle zu führen und der Arbeitslosenkasse unter anderem die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen einzureichen habe (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Bei dieser Auskunfts- und Meldepflicht handle es sich jedoch um eine Mitwirkungspflicht ohne eigentlichen Schuldcharakter, d.h. nicht um eine eigentliche unmittelbare Rechtspflicht, sondern um eine Obliegenheit. Es sei deshalb bereits aus diesem Grund fraglich, ob damit allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit dieser Erklärungen gewährleisten. 
Entscheidend sei aber, dass die Arbeitslosenkasse gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG die Kurzarbeitsentschädigung nur ausrichten dürfe, nachdem sie geprüft habe, ob die Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG erfüllen und ob gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beschränke sich diese Pflicht dabei nicht auf die formelle Prüfung der eingereichten Unterlagen. 
Aufgrund von Art. 38 Abs. 3 lit. c Abs. 2 AVIG, wonach die Kasse wenn nötig weitere als die in Abs. 3 der vorerwähnten Bestimmung einzureichenden Unterlagen verlangen könne, ergebe sich vielmehr, dass es sich dabei um eine umfassende Prüfungspflicht bzw. um ein umfassendes Prüfungsrecht handle. 
Unter diesen Umständen sei eine Überprüfung oder Nachforschung seitens der Arbeitslosenkasse nicht erst bei klaren Hinweisen auf Ungereimtheiten zulässig, womit auch kein Raum bestehe für die Annahme, dass den vom Arbeitgeber eingereichten Unterlagen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme und die Arbeitslosenkasse ihnen deswegen ein besonderes Vertrauen entgegenbringen dürfe. Die der Arbeitslosenkasse eingereichten Dokumente stellten mithin einfache schriftliche Lügen dar, weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sei (angefochtenes Urteil S. 17 f.). 
 
f) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstückes unter anderem auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ebenfalls nach Gesetz kann sich bestimmen, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde genannten gesetzlichen Grundlagen vermögen jedoch den hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht zu genügen. Dementsprechend ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, dass das AVIG den von ihm genannten Schriftstücken keine erhöhte Glaubwürdigkeit einräumt. 
Das AVIG räumt den Arbeitgebern gegenüber den Arbeitslosenkassen keine Vertrauensstellung bzw. garantenähnliche Stellung ein. Die Arbeitslosenkasse darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass der Arbeitgeber seiner Prüfungspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen ist. Dass das AVIG prinzipiell eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers statuiert, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. Im oben zitierten unveröffentlichten BGE 6S.675/1998 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 117 IV 35 E. 2 die Urkundenqualität von bei einer privaten Versicherung eingereichten fingierten, vordatierten Belegen ebenfalls verneint, und zwar insbesondere mit der Begründung, aus Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221. 229.1) könne keine erhöhte Glaubwürdigkeit der entsprechenden Belege abgeleitet werden. Bei den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 39 VVG handle es sich durchwegs um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, um die Fälligkeit des Anspruchs herbeizuführen (BGE a.a.O., E. 2b). 
 
Ähnlich wie in BGE 6S.675/1998 handelt es sich bei den fraglichen Bestimmungen im AVIG und AVIV, insbesondere der Auskunfts- und Meldepflicht, welche auch in Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG erwähnt wird, um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bzw. hier des Arbeitgebers (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Bern und Stuttgart 1988, N. 1 zu Art. 96 - 97). Auch aus Art. 46b Abs. 1 AVIV (Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles) kann nicht hergeleitet werden, dass der Arbeitgeber eine garantenähnliche Stellung gegenüber der Arbeitslosenkasse innehätte. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn ihr Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder ihre Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Umgekehrt ausgedrückt sanktioniert Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG die fehlende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles bzw. der Arbeitszeit mit dem Verlust des Versicherungsanspruches des betreffenden Arbeit- bzw. Versicherungsnehmers. Die von den beiden Beschwerdegegnern bei der Arbeitslosenkasse eingereichten Schriftstücke erfüllten äusserlich diese Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. Sie waren jedoch inhaltlich unwahr und nur im Hinblick auf die rechtswidrige Erlangung von Versicherungsleistungen erstellt worden. Eine über diesen konkreten Beweiszweck hinausgehende Beweisbestimmung fehlte ihnen von vornherein. 
 
g) Die von den beiden Beschwerdegegnern bei der Arbeitslosenkasse eingereichten Schriftstücke enthielten wohl Tatsachen von rechtlicher Bedeutung und waren gemäss dem Willen der beiden Beschwerdegegner zum Beweis bestimmt, doch fehlte ihnen die Beweiseignung nach Gesetz oder sachlich gerechtfertigter Verkehrsübung. Es handelt sich um sogenannte einfache schriftliche Lügen. Die Vorinstanz hat durch den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der mehrfachen Falschbeurkundung kein Bundesrecht verletzt. 
Infolge des bei der strafbaren Teilnahme geltenden Akzessorietätsprinzips ist damit auch der Freispruch der Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung ohne Verletzung von Bundesrecht erfolgt. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
3.- a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin vom Vorwurf des mehrfachen Betruges (Art. 148 Abs. 1 aStGB) und des Betrugsversuchs (Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) bzw. der Gehilfenschaft zu diesen Taten freigesprochen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 3-5). 
 
b) Gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
 
Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. 
Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 246 E. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 122 IV 197 E. 3d mit Hinweisen). Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. 
Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2e; 122 IV 197 E. 3d mit Nachweisen). 
 
Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. 
 
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 120 IV 186 E. 1a und c). Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (BGE 119 IV 284 E. 6c). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. 
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 163). 
 
c) Die Vorinstanz begründet ihren Freispruch vom Vorwurf des (mehrfachen bzw. versuchten) Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu ausschliesslich mit dem Fehlen der für einen strafbaren Betrug konstitutiven Arglist. Zur Begründung weist sie eingangs darauf hin, dass es sich bei den der Arbeitslosenkasse eingereichten Unterlagen nicht um gefälschte Urkunden handle, weshalb dieses Verhalten nicht als besondere Machenschaft gewertet werden dürfe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sei die Arbeitslosenkasse auch nicht durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren getäuscht worden. Insbesondere liege keine eigentliche Inszenierung vor, da die Täuschung nicht auf einem gesamten System von Lügen beruhe. Die Irreführung der Arbeitslosenkasse sei allein durch die Einreichung der wahrheitswidrigen Abrechnungen über die im Betrieb geleistete Kurzarbeit sowie der entsprechenden Arbeitsrapporte der Arbeitnehmer erfolgt. Diesen Belegen komme jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Arbeitslosenkasse sei gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG sowohl berechtigt als auch verpflichtet gewesen, die eingereichten Anträge und Unterlagen zu prüfen. Das Bundesgericht sei in einem ähnlichen Fall, BGE 117 IV 155, in welchem der Arbeitgeber Schlechtwetterentschädigungen durch Vorlage inhaltlich unwahrer Kontrollausweise (Stempelkarten) der Arbeitnehmer erschlichen hatte, nur deshalb von einer Machenschaft und damit von Arglist ausgegangen, weil das kantonale Arbeitsamt von der inhaltlichen Richtigkeit der Kontrollausweise ausgehen durfte. Dabei habe es betont, dass die fraglichen Dokumente gemäss Art. 72 AVIV von den Arbeitsämtern am Arbeitsort ausgestellt worden seien, weshalb das kantonale Arbeitsamt zunächst hätte überprüfen müssen, ob auch diese jeweiligen Arbeitsämter getäuscht worden seien. Daher habe das Bundesgericht erkannt, dass einzig in der Verstärkung der falschen Angaben durch "flankierende Massnahmen", deren Überprüfung einen zusätzlichen Aufwand erforderte und die besondere Glaubwürdigkeit erweckten, weil sie von einer Amtsstelle stammten, die Arglist liege. Dem Strafgericht des Kantons Zug und der Beschwerdeführerin könne auch nicht zugestimmt werden, wenn ausgeführt werde, von einer besonderen Machenschaft sei deshalb auszugehen, weil vor Einführung der Kurzarbeit diejenigen Personen bestimmt worden seien, die sich mit dieser Sache befassen und gegenüber der Arbeitslosenkasse auftreten sollten. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass aufgrund der an die Arbeitnehmer erteilten Weisung, gemäss welcher infolge der Einführung der Kurzarbeit zwei Arbeitsrapporte auszufüllen waren, für die Mitarbeiter klar gewesen sei, dass damit unrechtmässige Leistungen bei der Arbeitslosenkasse erwirkt werden sollten. Das täuschende Verhalten gegenüber der Arbeitslosenkasse sei demnach im Betrieb nicht verheimlicht worden, weshalb die vom Strafgericht des Kantons Zug und der Beschwerdeführerin angeführte Massnahme ohnehin nicht den Zweck haben konnten, allfällige Straftaten zu vertuschen, um das Risiko, entdeckt zu werden, zu vermindern. 
Es seien dementsprechend auch keine systematischen Vorkehrungen getroffen worden, um die Täuschungshandlung möglichst wirksam zu gestalten. Schliesslich könne dem Beschwerdegegner auch nicht nachgewiesen werden, dass die im Betrieb zur Erfassung der Arbeitszeiten vorhandene Stempeluhr einzig deswegen abgeschafft worden sei, um die Arbeitslosenkasse leichter hintergehen zu können (angefochtenes Urteil S. 20 f.). 
 
Nicht stichhaltig sei es sodann, wenn geltend gemacht werde, für die Arbeitslosenkasse habe aufgrund der vom KIGA Zug erteilten Bewilligung zur Einführung der Kurzarbeit, der eingereichten Abrechnungen und der von den Arbeitnehmern ausgefüllten Rapporte kein Anlass bestanden, an den ihr unterbreiteten Angaben zu zweifeln. Diesbezüglich sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse trotz der vom KIGA erteilten Bewilligung zur Einführung der Kurzarbeit nach wie vor verpflichtet war, die bei ihr eingehenden Anträge auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung in materieller Hinsicht zu prüfen. Zudem hätten die von den Arbeitnehmern eingereichten Arbeitsrapporte, die alle mit der unüblichen und verdächtigen Überschrift "Angeordnete Kurzarbeit" versehen gewesen seien, durchaus Anlass zu Rückfragen an den Gesuchsteller geben können. Die Ansicht, wonach die Überprüfung dieser Gesuche nicht zumutbar oder nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, vermöge somit nicht zu überzeugen, zumal die zuständigen Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse in der Untersuchung nicht darüber befragt worden seien, welche Kontrollmassnahmen sie nach dem Eingang solcher Gesuche üblicherweise ergreifen würden und im konkreten Fall ergriffen hätten. Ferner verfange es nicht, wenn geltend gemacht werde, ein einfacher Kontrollbesuch oder eine einfache Anfrage bei den Arbeitnehmern hätte zur Aufdeckung des Irrtums nicht genügt. Es seien ja letztlich die Arbeitnehmer gewesen, welche die Arbeitslosenkasse darauf hingewiesen hätten, dass der fragliche Betrieb zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte. Es könne daher ohne entsprechende Befragungen der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass diese die Arbeitslosenkasse aus Angst um ihren Arbeitsplatz bei einer entsprechenden Befragung angelogen hätten. Schliesslich sei aufgrund der Untersuchung nicht erstellt, dass die Arbeitslosenkasse von der Überprüfung dieser einfachen schriftlichen Lügen abgehalten worden sei oder nach den Umständen voraussehbar gewesen wäre, dass die Kasse die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen würde. Nach alledem fehle es an dem für die Annahme des Betrugstatbestandes vorausgesetzten arglistigen Verhalten des Beschwerdegegners, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 21). 
 
d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stehe fest, dass bei der X.________ Consultant AG noch vor Einführung der "Kurzarbeit" die Personen genau bestimmt worden seien, welche sich mit der Abwicklung befassen und als Vertreter gegenüber der Arbeitslosenkasse auftreten sollten. Das unrechtmässige Erwirken der Entschädigungen sei mithin minutiös vorbereitet worden. Ab 1. August 1994 sei zudem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nur mittels Arbeitsrapporten erfasst worden. Dabei seien zwecks Vertuschung zwei Rapporte zu erstellen gewesen. Auf dem Dokument "Angeordnete Kurzarbeit" hätten die Arbeitnehmer die Arbeitszeit im Rahmen des angemeldeten Kurzarbeitsmasses festhalten müssen. Die darüber hinaus geleistete Arbeit sei auf einem zweiten Rapport festzuhalten und von den Verantwortlichen der X.________ Consultant AG gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht auszuweisen gewesen. Die täuschenden Abrechnungen, welche an die Kasse gingen, seien - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - systematisch und planmässig mit inhaltlich unwahren Belegen als Beweismittel untermauert worden, um so einen weitaus grösseren Arbeitsausfall vorzugeben, als er in Wirklichkeit bestand. Selbst wenn man wie die Vorinstanz davon ausginge, dass der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin keine Falschbeurkundungen (im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB) bzw. Gehilfenschaft hiezu begangen hätten, habe für die Arbeitslosenkasse unter den gegebenen Umständen kein Anlass bestanden, an den Angaben zu zweifeln. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Arbeitgeber im Sinne der Selbstdeklaration den zuständigen Stellen gemäss Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG sämtliche Informationen zu liefern hatte. Dass die Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 39 Abs. 1 AVIG sowohl berechtigt als auch verpflichtet gewesen sei, die eingereichten Unterlagen zu prüfen, ändere daran nichts. Eine rechnerische Überprüfung habe stattgefunden, und weitere Nachforschungen entsprächen nicht der Praxis. Soweit möglich lebe die Arbeitslosenkasse dieser Vorschrift nach. 
Ohne klare Hinweise auf Ungereimtheiten seien weitere Nachforschungen nicht nötig. Sie wären darüber hinaus auch nicht opportun gewesen, da nach heutiger Auffassung die Empfänger von öffentlichen Hilfeleistungen nicht stigmatisiert werden sollten. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Überprüfung von nicht offensichtlich zweifelhaften Angaben auch nicht zumutbar sei. Von den Arbeitnehmern sei aufgrund der Tatsache, dass sie so oder so ihren Lohn für sämtliche Arbeiten erhielten, keine Vereitelung des unrechtmässigen Vorhabens zu erwarten gewesen. Entscheidend sei, dass der Schwindel gegen aussen bewusst nicht offenbart worden und nur schwer durchschaubar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, die Stempeluhr im Betrieb sei einzig deswegen abgeschafft worden, um die Arbeitslosenkasse zu hintergehen. 
Wesentlich sei dagegen, dass selbst bei Weiterungen der Behörden der tatsächliche Beschäftigungsgrad, die Absenzen, die Pensen und Überzeitguthaben der Angestellten ohnehin nahezu unüberprüfbar gewesen seien. Ein oder mehrere Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse hätten hiefür zu zeitaufwändigen Kontrollbesuchen freigestellt werden müssen, was schon aus personellen und ökonomischen Gründen als nicht durchführbar erscheine und unüblich sei. Überdies müsse angenommen werden, dass selbst Kontrollbesuche kaum zur Aufdeckung des Schwindels geführt hätten. Die Arbeitnehmer hätten sich damals in einem heiklen Abhängigkeitsverhältnis befunden und die Rapporte selber verfasst. In Würdigung der Gesamtumstände ergebe sich, dass der Arbeitslosenkasse ein Aufdecken des Schwindels praktisch unmöglich und schon gar nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr hätten sich die Behörden hier auf die Deklarationen der X.________ Consultant AG verlassen dürfen. 
Es könne ihnen unter den gegebenen Umständen keinesfalls vorgeworfen werden, sie hätten völlig unvorsichtig gehandelt und ein Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen lassen. Wenn trotz dieser Erkenntnisse die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt, so habe sie Bundesrecht (Art. 105 Abs. 5 AVIG; Art. 148 Abs. 1 aStGB) verletzt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 f.). 
 
e) Der Kassationshof ist an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis BStP). Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, die Irreführung der Arbeitslosenkasse sei einzig durch die Einreichung der wahrheitswidrigen Abrechnungen sowie der entsprechenden Arbeitsrapporte der Arbeitnehmer erfolgt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es sich hierbei nicht um gefälschte Urkunden gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB gehandelt hat, weshalb das besagte Verhalten - isoliert betrachtet - nicht als besondere Machenschaft gewertet werden kann (angefochtenes Urteil S. 20 oben). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch daraus, dass das Erstellen inhaltlich unrichtiger Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB nicht erfasst ist, nicht auf die allgemeine Straflosigkeit geschlossen werden. 
Vielmehr dürfen diese Schriftstücke bei der Arglist gleichwohl berücksichtigt werden (BGE 120 IV 134 E. 6a/bb am Ende). Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die besagten Schriftstücke, insbesondere die Arbeitsrapporte, von den Arbeitnehmern aufgrund einer ihnen erteilten Weisung hergestellt worden waren. Die Vorinstanz führt hiezu lediglich aus, das täuschende Verhalten gegenüber der Arbeitslosenkasse sei im Betrieb nicht verheimlicht worden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Betrieb Massnahmen getroffen worden seien, um allfällige Straftaten zu vertuschen und das Entdeckungsrisiko zu vermindern (angefochtenes Urteil S. 21). 
 
Wenn die Vorinstanz daran anschliessend ausführt, dem Beschwerdegegner könne nicht nachgewiesen werden, dass die im Betrieb zur Erfassung der Arbeitszeiten vorhandene Stempeluhr einzig deswegen abgeschafft wurde, um die Arbeitslosenkasse leichter hintergehen zu können, und es dürfe nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Arbeitnehmer die Arbeitslosenkasse aus Angst um ihren Arbeitsplatz bei einer entsprechenden Befragung angelogen hätten, so vermögen diese Feststellungen das Vorliegen der Arglist gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB im zu beurteilenden Sachverhalt nicht auszuschliessen. Es spielt auch keine Rolle, dass weder erstellt ist, dass die Arbeitslosenkasse von der Überprüfung dieser einfachen schriftlichen Lügen abgehalten wurde, noch dass es nach den Umständen voraussehbar war, dass die Kasse die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen würde (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 unten). 
 
Der Umstand, dass die der Arbeitslosenkasse eingereichten wahrheitswidrigen Arbeitsrapporte von den Arbeitnehmern aufgrund einer ihnen erteilten Weisung hergestellt worden waren und die Arbeitnehmer somit in die Vorbereitung und Ausführung der unrechtmässigen Erlangung von Kurzarbeitsentschädigungen mit einbezogen wurden, begründet hier besondere Machenschaften - ungeachtet dessen, ob betriebsintern noch weitergehende Instruktionen abgegeben wurden oder nicht. Das Vorgehen der beiden Beschwerdegegner kennzeichnete sich durch planmässige, arbeitsteilige und systematische Vorkehren (BGE 126 IV 165 E. 2e). Die Arbeitslosenkasse durfte zudem davon ausgehen, dass ein Arbeitgeber, und damit insbesondere auch der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin, nicht die ganze Arbeitnehmerschaft dazu anstiften würde, inhaltlich falsche Arbeitsrapporte herzustellen. Wenn die Arbeitslosenkasse aufgrund dieser Annahme auf eine weitere Überprüfung der Angaben verzichtete, so kann ihr das folglich auch nicht als eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung bzw. Leichtfertigkeit ausgelegt werden. Darüber hinaus ist es gerichtsnotorisch, dass die Arbeitslosenkassen - erst recht zur besagten Zeit - nicht über genügend Personal und Zeit verfügten, um bei jedem Gesuch eine genauere Prüfung vorzunehmen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die betreffende Kasse aufgrund der von der Vorinstanz genannten Bestimmungen Art. 38 Abs. 3 lit. c Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 AVIG (vgl. 
angefochtenes Urteil S. 17 f. und S. 20 oben) gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die eingereichten Anträge und Unterlagen umfassend, d.h. auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. 
 
Die Vorinstanz hat im zu beurteilenden Sachverhalt zu Unrecht das Vorliegen der Arglist gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB verneint und dadurch Bundesrecht verletzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 
 
4.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 4. Juli 2000 bezüglich der Widerhandlungen gegen das AVIG und der Gehilfenschaft hiezu aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
Es werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 3 BStP). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um amtliche Verteidigung, welches als Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entgegengenommen wird, ist damit gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 2000 insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin werden für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug (Strafrechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 16. August 2001 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: