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[AZA 7] 
P 4/01 
P 5/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 16. August 2001 
 
in Sachen 
A.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch M.________, 
gegen 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
B.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch M.________, 
gegen 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
P 4+5/01 Vr 
A.- A.________, geboren 1938, und B.________, geboren 1937, beide gesetzlich vertreten durch M.________, sind am 10. Februar 1997 in das Zentrum für Pflege und Betreuung X.________ eingetreten und beziehen seit 1. Februar 1997 Ergänzungsleistungen zu je einer Invalidenrente. Nach Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen setzte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Kasse) die monatlichen Leistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 1999 mit Verfügungen vom 4. Juli 2000 neu fest. 
 
 
B.- Die dagegen erhobenen und im Wortlaut identischen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit weitgehend gleichlautenden Entscheiden vom 13. Dezember 2000 ab. 
 
C.- Mit identischen Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragt der gesetzliche Vertreter der Versicherten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie "Rückweisung an das kantonale Versicherungsgericht mit dem Auftrag zur gerichtlichen Feststellung, ob die obligatorische Leistungspflicht der Krankenkasse Y.________ im vorliegenden Fall nur verbal oder von Rechts wegen besteht". 
 
Während die Kasse auf Stellungnahmen zu den Verwaltungsgerichtsbeschwerden verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und zwei ähnlich begründete vorinstanzliche Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
 
2.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
b) Nachdem die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden mit zutreffender Begründung auch die Berechnung der monatlichen Ergänzungsleistungen nochmals im Einzelnen übersichtlich dargelegt hat, erheben die Versicherten zu Recht keine Einwände (mehr) gegen die korrekte Berechnung der verfügten Ergänzungsleistungen als solche. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Krankenkasse Y.________ habe die Nachzahlung der ursprünglich unrechtmässig gekürzt ausgerichteten Pflegebeiträge aus der obligatorischen Krankenversicherung in der Folge einer gerichtlichen Korrektur dieser Praxis noch immer nicht an sie zurückerstattet, betrifft dies das direkte Rechtsverhältnis zwischen den Versicherten und ihrer Krankenkasse, wozu mit den hier zu prüfenden Verwaltungsverfügungen vom 4. Juli 2000 nicht Stellung genommen wurde, weshalb es insoweit an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt, sodass auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist. Ebenfalls nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört - und deshalb nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist - der sinngemäss erhobene Einwand, die in der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen aufgerechneten Beiträge aus der obligatorischen Krankenversicherung seien in Tat und Wahrheit nicht im ausgewiesenen Ausmass an die Versicherten ausbezahlt worden. Hinzuweisen bleibt auf Art. 80 Abs. 1 KVG, wonach eine versicherte Person, die mit einem Entscheid des Versicherers nicht einverstanden ist, verlangen kann, dass dieser innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Verfügung erlässt. 
 
3.- Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, die in den Berechnungen der Ergänzungsleistungen als Einnahmen berücksichtigten obligatorischen Leistungen der Krankenkasse seien in masslicher Hinsicht mit unzutreffenden Beträgen aufgerechnet worden, wird dies ausschliesslich damit begründet, dass die Krankenkasse Y.________ den Versicherten in Wirklichkeit viel geringere Beiträge ausgerichtet habe. Dies lasse sich anhand der eingereichten Kopien der Zahlungseingänge von der Krankenkasse Y.________ beweisen. 
Zu Recht werden die aktenmässig belegten und vom Zentrum für Pflege und Betreuung X.________ bestätigten Angaben zu den Leistungsansätzen betreffend die als Einnahmen aufzurechnenden Pflegebeiträge nicht bestritten. Diese Ansätze sind in den Neuberechnungen der Ergänzungsleistungen korrekt angerechnet worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann aus den aufgelegten Zahlungseingangsbestätigungen nicht geschlossen werden, es seien in den Berechnungen der Ergänzungsleistungen zu hohe Beiträge aus der obligatorischen Krankenversicherung aufgerechnet worden. 
Es ist deshalb von der Richtigkeit der von Verwaltung und Vorinstanz verwendeten Ansätze und aufgerechneten Beträge in Bezug auf die obligatorischen Leistungen der Krankenkasse auszugehen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer sind somit, soweit darauf einzutreten ist, unbegründet. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: