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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.305/2004 /gij 
 
Urteil vom 16. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig eingestellten Verfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ rutschte am 4. September 2001 nach einer Schulstunde im Schulhaus A.________ in B.________ auf dem Handlauf der vom zweiten Obergeschoss auf den Zwischenboden führenden Treppe rückwärts hinunter, verlor dabei das Gleichgewicht und verletzte sich beim Sturz auf den Kellerboden tödlich. 
 
Gestützt auf den Schlussbericht des Bezirksamts Aarau "betreffend Abklärung des Todesfalles" vom 2. Oktober 2001 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren ein. Die Verfügung wurde dem Vater des Verstorbenen, X.________, am 5. November 2001 zugestellt. 
B. 
Mit Eingabe vom 13. Juni 2003 ans Bezirksamt Aarau beantragte Rechtsanwalt Stutz im Namen von X.________ und Y.________, es "sei ein Strafverfahren gemäss Art. 229 und Art. 117 StGB mit den notwendigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen (..) zu eröffnen". In verschiedenen weiteren Anträgen verlangten sie insbesondere, gutachterlich abklären zu lassen, ob das Treppenhaus im A.________-Schulhaus den Sicherheitsanforderungen an Treppenhäuser in öffentlichen Schulen gemäss SIA-Norm 358 bzw. den anerkannten Regeln der Baukunde genüge und ob allfällige Baumängel für den Tod des Knaben adäquat kausal gewesen seien. Im Weiteren konstituierten sie sich als Zivilpartei im Verfahren und behielten sich vor, im gegebenen Zeitpunkt Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche zu stellen. 
 
Am 1. Oktober 2003 beantwortete die Untersuchungsrichterin des Bezirksamts Aarau diese Eingabe. Sie hielt fest, das Verfahren sei rechtskräftig eingestellt. Über dessen Wiederaufnahme entscheide das Obergericht. Da in der Eingabe vom 13. Juni 2003 einerseits festgehalten werde, eine Wiederaufnahme stehe zurzeit nicht zur Diskussion, anderseits die Durchführung diverser Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen gefordert werde, überlasse sie die Weiterleitung des Wiederaufnahmebegehrens ans Obergericht Rechtsanwalt Stutz. 
 
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 wies Rechtsanwalt Stutz die Auffassung, das Verfahren sei rechtskräftig eingestellt, zurück. Dies treffe nur zu einem Teil zu; er habe in der Eingabe vom 13. Juni 2003 aufgezeigt, "in welchen Bereichen schlicht und ergreifend nicht untersucht worden sei". Was nicht untersucht worden sei, könne auch nicht eingestellt worden sein. 
Mit Verfügung vom 6. November 2003 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Wiederaufnahmegesuch ab. Es wies die Auffassung zurück, dass nur untersucht worden sei, ob eine aktive Dritteinwirkung den Todesfall verursacht haben könnte; die Ermittlungsbehörden hätten sich sehr wohl Gedanken gemacht über die Anlage des betreffenden Treppenhauses und die Beschaffenheit des Treppengeländers. Daraus ergebe sich zudem, dass die nach dem tragischen Ereignis erfolgten Änderungen am Treppengeländer nicht zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ und Y.________ am 19. April 2004 ab. Es erwog, die Saatsanwaltschaft habe mit ihrer Verfügung einerseits die Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens "betreffend Abklärung des Todesfalles" i.S. Z.________ und anderseits die (erneute) Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 229 und Art. 117 StGB verweigert, was beides nicht zu beanstanden sei. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Mai 2004 wegen Willkür (Art. 9 BV) beantragen Y.________ und X.________, diesen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), mit dem das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen hat, die sich sowohl weigerte, das eingestellte Strafverfahren wieder aufzunehmen, als auch ein neues Strafverfahren zu eröffnen. Als Eltern des tödlich verunglückten Knaben sind die Beschwerdeführer Opfer im Sinne von Art. 2 OHG und damit grundsätzlich befugt, sich gegen Beides zur Wehr zu setzen (Art. 8 OHG; BGE 128 I 218 E. 1.1). Da indessen die Beschwerdeführer mit der Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens nicht mehr erreichen könnten als mit der (Neu-)Eröffnung eines Strafverfahrens, haben sie kein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 88 OG, mit staatsrechtlicher Beschwerde prüfen zu lassen, ob sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine solche Wiederaufnahme hätten; auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Weigerung des Obergerichts richtet, die Eröffnung eines Strafverfahrens anzuordnen, und unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer beanstanden nicht, dass in der Einstellungsverfügung ausgeschlossen wurde, dass der Unfall durch aktive Dritteinwirkung - etwa durch Mitschüler - (mit-)verursacht worden sein könnte. Sie machen nur geltend, es sei ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) zu eröffnen, da nicht genügend abgeklärt worden sei, ob nicht bauliche Mängel zum Unfall geführt hätten und ob die dafür Verantwortlichen in strafrechtlicher Hinsicht zur Verantwortung gezogen werden müssten. Sie werfen dem Obergericht vor, es habe die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens in willkürlicher Weise verneint. 
2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
3. 
Nach § 126 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO) ist ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen, "soweit im Ermittlungsverfahren nicht alle Umstände abgeklärt sind, die für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung sein können". Nach § 136 Abs. 1 StPO kann es eingestellt werden, wenn zureichende Gründe für eine Anklageerhebung fehlen. 
3.1 Das Obergericht erwog im angefochtenen Entscheid (E. 4 S. 12 f.), der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 StGB mache sich strafbar, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lasse und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährde oder wer die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lasse. Diesen Straftatbestand könne nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur erfüllen, wer die Arbeiten für die Ausführung eines Bauwerkes oder Abbruchs leite und dabei eine besondere Gefahr, in der Regel durch Unterlassen der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen, schaffe. Der Tatbestand von Art. 229 StGB beschlage die Schaffung bautypischer Mängel bei der Erstellung eines Bauwerkes, die zweckentfremdete Benutzung eines als Bauwerk fertiggestellten Treppenhauses mit Todesfolge falle "fraglos nicht unter den Straftatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde". 
 
Eine fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB begehe, wer durch pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten den Tod eines Menschen bewirke, wobei es für den Täter voraussehbar sein müsse, dass die von ihm gesetzte Ursache nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zum Tod eines Menschen führen könne. Das im A.________-Schulhaus eingebaute Treppenhaus sei ein Werk, dessen Eigentümer dafür einzustehen habe, dass es aufgrund seiner baulichen Ausgestaltung und Wartung nichts und niemanden gefährde. Das Treppenhaus entspreche den geltenden baulichen Vorschriften sowie der massgebenden SIA-Norm 358 und damit den anerkannten Regeln der Baukunde und sei in einwandfreiem Zustand gewesen. Der tödliche Unfall sei daher offenkundig nicht auf einen Baumangel oder mangelnden Unterhalt zurückzuführen, sondern ausschliesslich Folge der zweckentfremdeten Nutzung des Treppenhandlaufs als Rutschbahn durch Z.________ und damit von diesem selber zu vertreten. Fraglich könne damit nur noch sein, ob die zuständigen Lehrkräfte ein Verschulden am Unfall treffe, da sie die Benützung des Handlaufs der Treppe als Rutschbahn nicht unter Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren verboten hätten. Dies könne dahingestellt bleiben. Ein solches Verbot wäre nicht geeignet gewesen, den Unfall zu verhindern. Es wäre nur mit einer dauernden Überwachung durchsetzbar gewesen, die von den mit anderweitigen Aufgaben beschäftigten Lehrern angesichts der Vielzahl der zu verschiedenen Zeiten zirkulierenden Schüler unmöglich hätte sichergestellt werden können. Damit scheide eine fahrlässige Tötung durch die dafür in Frage kommenden, für die Errichtung des Treppenhauses und dessen Wartung sowie die für die Unterweisung der Schüler zuständigen Personen von vornherein aus (E. 5 S. 13 ff.). 
3.2 Mit dem Obergericht ist ohne weiteres davon auszugehen, dass Treppengeländer in einem Schulhaus, die zum Rutschen geeignet sind, von Primarschülern auch dazu benutzt werden; dies entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Ebenso nachvollziehbar ist seine Einschätzung, dass die Schüler durch ein - beispielsweise in einer Hausordnung enthaltenes Verbot - nicht zuverlässig davon abgehalten werden könnten, die Treppengeländer hinunter zu rutschen. Dies wäre nur durch eine lückenlose Aufsicht zu erreichen, wie sie angesichts der beschränkten personellen Mittel nicht gewährleistet werden kann. 
 
Nicht vertretbar ist unter diesen Umständen indessen seine Schlussfolgerung, es sei von vornherein auszuschliessen, dass die für die Erstellung oder den Betrieb des Schulhauses Verantwortlichen eine strafrechtlich relevante Verantwortung am Tod von Z.________ treffen könnte. Wenn bekannt war, dass Schüler vom Benutzen einer zum Rutschen geeigneten Treppenbrüstung nur durch ein Verbot nicht abzuhalten sind, dabei aber die Gefahr eines tödlichen Absturzes in den Treppenschacht bestand, so muss geprüft werden, ob nicht andere Massnahmen hätten ergriffen werden können und müssen, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen, und nicht in deren Unterlassung eine strafrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit liegt. Es fällt auf, dass die Treppenbrüstung im älteren unteren Teil des Schulgebäudes ebenfalls aus einem Stahlrohr besteht, dort jedoch in umgekehrter U-Form angebracht und so unterteilt ist, dass ein Rutschen wie im oberen Treppenhaus nicht möglich ist. Weshalb nicht eine solche oder eine Lösung mit den jetzt angebrachten Stoppern gewählt wurde, ist abzuklären, zumal die Sicherheit der neuen, durchgängigen Treppengeländer in der Baukommission zur Diskussion gekommen sein soll. Der Treppenhausschacht hätte auch durch andere bauliche Massnahmen gegen das Abstürzen auf den Kellerboden gesichert werden können, etwa durch Fangnetze im Treppenhausschacht. Da das Problem in vielen Schulhäusern bestehen dürfte, ist zu untersuchen, welche Massnahmen gegebenfalls als üblich betrachtet werden können. Es fragt sich auch, ob die für den Betrieb des Schulhauses verantwortlichen Schulpfleger, Lehrer, Abwarte etc., die möglicherweise wussten oder wissen mussten, dass die Schüler dieses Treppengeländer als Rutschbahn benutzten, nicht hätten aktiv werden müssen, um von der zuständigen Behörde zu verlangen, die Gefahrenquelle baulich oder allenfalls auch auf andere Weise zu beheben. 
 
Ohne die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Abklärung dieser sich stellenden Fragen, lässt sich schlechthin nicht halten, eine strafrechtliche Verantwortung der für den Bau und/oder den Betrieb des Schulhauses Verantwortlichen von vornherein auszuschliessen. Damit verletzte es das Willkürverbot von Art. 9 BV, kein Untersuchungsverfahren zu eröffnen, obwohl "im Ermittlungsverfahren nicht alle Umstände abgeklärt sind, die für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung sein können" (§ 126 StPO). In diesem werden die Beschwerdeführer ihre Rechte als Opfer im Sinne des OHG vollumfänglich wahrnehmen können. Die Rüge ist begründet. 
4. 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG), und der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. April 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: