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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.205/2004 /kra 
 
Urteil vom 16. August 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Vorsatz, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 15. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war vom 1. Juni 1987 bis zum 31. März 2000 Steueramtsvorsteher der Gemeinde A.________. Bei Stellenantritt übernahm er ca. 300 Pendenzen. Diese waren im Jahre 1988 Gegenstand mehrerer Sitzungen. In den Jahren 1995, 1996 und 1999 wurden Dritteinsätze bewilligt, um alte Fälle abzubauen. In der Anklageschrift vom 31. Juli 2002 wurde ihm vorgeworfen, gegenüber dem Gemeinderat und der Steuerkommission über unerledigte Steuerveranlagungen wiederholt falsche Zahlen ausgewiesen, Pendenzenlisten manipuliert und Steuerveranlagungen nicht weiter bearbeitet zu haben. In der Anklageschrift wurden 118 Fälle aufgeführt: In den Fällen 1 bis 20 führte die Veranlagungsverjährung zu finanziellen Verlusten für den Fiskus, während die Fälle 21 bis 118 Manipulationen ohne Eintritt der Verjährung betrafen (Urteil des Obergerichts S. 7 ff., 17). 
B. 
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach am 6. März 2003 X.________ in den Anklagepunkten 21 - 118 frei und fand ihn in den Anklagepunkten 1 - 20 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit 4 Monaten Gefängnis unter Aufschub des Strafvollzugs und mit Fr. 1'000.-- Busse. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau (2. Strafkammer) wies am 15. April 2004 eine Berufung von X.________ ab. 
C. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts (in Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe durch die Annahme des Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes Art. 18 StGB verletzt. 
1.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer aufgrund eines behördlichen Auftrags damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 
 
In subjektiver Hinsicht setzt die Tatbegehung Vorsatz voraus, wobei nach den allgemeinen Regeln Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 279 E. 2a). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Er nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (zur Veröffentlichung vorgesehener BGE 6P.138/2003 vom 26. April 2004, E. 8; 125 IV 242 E. 3c). Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen (BGE 123 IV 17 E. 3e; 120 IV 190 E. 2b; 86 IV 12 E. 6, je zu Art. 159 aStGB; Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 158 N. 116). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann daher im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (BGE 125 IV 242 E. 3c; 105 IV 307 E. 4c). 
1.2 Die Vorinstanz stellt zum subjektiven Tatbestand fest, dem Beschwerdeführer sei die Verjährungsproblematik bewusst gewesen. Als erfahrener Angestellter, der sogar als sehr guter Steueramtsvorsteher beschrieben worden sei, habe er gewusst, dass bei der Verjährung von Steuerforderungen ein beträchtlicher Schaden für das Gemeinwesen entstehen konnte. Dass die von ihm vertuschten bzw. nicht zur Einschätzung oder Einsprachebehandlung vorgelegten Fälle zu verjähren drohten, sei für ihn leicht erkennbar gewesen. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass es zu seinen Aufgaben gehörte, die Verjährung zu überwachen und gegebenenfalls abzuwenden. Er habe Pflichtwidrigkeiten begangen, um vor den Vorgesetzten und den involvierten Behörden besser dazustehen. Dies lasse den Schluss zu, dass er unter diesen Umständen billigend in Kauf genommen habe, dass gewisse Verfahren verjähren würden und dadurch ein Schaden entstehe. 
 
Dies stehe seiner im Übrigen nicht Anlass zu Klagen gebenden Arbeitsweise nicht entgegen. Angesichts des grossen Pendenzenbergs habe für ihn wohl der einzige Ausweg darin bestanden, zahlreiche Fälle vorübergehend verschwinden zu lassen. Die korrekte Arbeitsabwicklung sei nicht mehr im Vordergrund gestanden. Er sei überfordert gewesen. Mit seinen Handlungen habe er selber bewirkt, dass die Situation immer verworrener und undurchschaubarer geworden sei und wahrscheinlich nicht einmal mehr er selber den Überblick gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 18 f.). 
1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stelle fest, dass er überfordert gewesen sei und infolge der verworrenen und undurchschaubaren Situation nicht mehr den Überblick gehabt habe. Damit stünden die Feststellungen, dass die drohende Verjährung für ihn leicht erkennbar und dass ihm seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Verjährung bewusst gewesen seien, in eklatantem Widerspruch (Beschwerde S. 9 und 10). Er macht zusammenfassend geltend, er sei infolge des enormen Pendenzenbergs hoffnungslos überfordert gewesen und habe in der undurchschaubaren Situation den Überblick nicht mehr gehabt. Nachdem er als sehr guter, loyaler Steuerbeamter beschrieben werde, sei es unter den gegebenen Umständen, gerade infolge der Überforderung und des fehlenden Überblicks, unzulässig, auf Eventualvorsatz zu schliessen. Dieser Schluss sei im Lichte der vorinstanzlich festgestellten Tatsachen nicht berechtigt (Beschwerde S. 11). 
1.4 Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Vorinstanz bezeichnet den Beschwerdeführer nicht als "loyalen" Steueramtsvorsteher. Auf diese Argumentation ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die erste vorinstanzliche Erwägung (oben E. 1.2, erster Abs.) mit der zweiten (oben E. 1.2, zweiter Abs.) im Widerspruch stehe. Er beruft sich auf die zweite Erwägung und macht geltend, angesichts dieser Situation fehle es am Wissen und Willen gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB
 
Aufgrund des Begründungszusammenhangs erscheint klar, dass die Vorinstanz mit dem zweiten Teil ihrer Erwägungen auf die Motivationslage des Beschwerdeführers und die Konsequenzen seines Verhaltens hinweisen wollte. Sie berücksichtigt die berufliche Überforderung bei der Strafzumessung. Für die Annahme des Vorsatzes ist jedoch der Handlungsentschluss (Wissen und Willen) massgebend, nicht das Handlungsmotiv (BGE 101 IV 62 E. 2c). Wie die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich feststellt, handelte der Beschwerdeführer bewusst und in Kenntnis der Sache sowie seiner Aufgaben und nahm in Kauf, dass gewisse Verfahren verjährten und dadurch ein Schaden entstand. Daher ist die Annahme des Eventualvorsatzes bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil das Rechtsbegehren aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen kann mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. August 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: