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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_599/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. August 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, B.X.________ geb. Y.________, 
Tannerstrasse 60, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Aargau,  
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2007, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Mai 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Eheleute A.X.________ und B.X.________ geb. Y.________ verfügen über eine Beteiligung von neun Prozent (135 von 1'500 Namenaktien zu Fr. 1'000.--) an der C.________ AG mit Sitz in D.________/AG. Die Steuerkommission Aarau veranlagte die Eheleute am 25. Januar 2010 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2007. In der Folge ersuchten die Eheleute X.________-Y.________ um sinngemässe Anwendung des Teilsatzverfahrens auf die Erträge aus ihrer neunprozentigen Beteiligung. Die Steuergesetzgebung des Kantons Aargau kennt das Teilsatzverfahren für Beteiligungserträge seit dem Steuerjahr 2007, setzt allerdings eine Beteiligungsquote von mindestens zehn Prozent voraus. Das Begehren der Eheleute X.________-Y.________ blieb sowohl vor der Steuerkommission Aarau als Einsprachebehörde (Entscheid vom 3. Mai 2010), dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau (25. August 2011) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer (2. Mai 2012) erfolglos. 
 
B.  
 
 Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 erheben die Eheleute X.________-Y.________ beim Bundesgericht "Beschwerde". Sie beantragen hauptsächlich, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2012 sei aufzuheben, die Beschwerde vom 26. September 2011 [an die Vorinstanz] sei gutzuheissen, und es sei die Besteuerung [der Erträge] aus der neunprozentigen Beteiligung auf den Steuerbetrag zu beschränken, der sich im Fall einer zehnprozentigen Beteiligung ergäbe. 
 
 Während die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, von einer Stellungnahme absehen, beantragt das Steueramt des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde. Dies veranlasst die Eheleute X.________-Y.________ (hiernach: die Steuerpflichtigen) zu abschliessenden Bemerkungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369; 138 III 471 E. 1 S. 475).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen (End-) Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i. V. m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Urteil 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 1.1). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.3. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).  
 
1.4. Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; Urteile 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.5; 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 5.2, in: StR 68/2013 S. 474).  
 
1.5. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 1.3; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4). Im Bereich des Steuerharmonisierungsrechts ist für die Zwecke der Kognition wie folgt zu differenzieren: Grundsätzlich prüft das Bundesgericht auch das harmonisierte kantonale Steuerrecht mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte (Art. 95 lit. a BGG). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt, handelt es sich bei der kantonalen Norm insoweit um (rein) kantonales Recht.  
 
 Wird ein Verstoss gegen das (rein) kantonale Recht gerügt, prüft das Bundesgericht lediglich, ob dessen vorinstanzliche Auslegung und Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76) oder der kantonalen verfassungsmässigen Rechte führt (Art. 95 lit. c BGG; BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Zu untersuchen ist allem voran ein Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 II 349 E. 3 S. 351; Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 3). Wiederum mit freier Kognition im Sinne von Art. 95 lit. a BGG ist schliesslich zu klären, ob die kantonale Lösung, die einen harmonisierungsrechtlichen Freiraum betrifft, die Anwendung des StHG weder in seiner horizontalen noch vertikalen Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt (zum Ganzen Urteil 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.4, in: StR 68/2013 S. 368 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
1.6. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können auch kantonale Erlasse angefochten werden (Art. 82 lit. b BGG). Die Steuerpflichtigen wenden sich gegen § 45a des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100). Die Norm unter dem Titel "Einkommen aus Beteiligung an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten, womit die Frist zur abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 lit. b i.V.m. 101 BGG) längst verstrichen ist. Es verbleibt die Beschwerde gegen die individuell-konkrete Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid in Anwendung der gerügten Norm (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 I 107 E. 1.4.2 S. 109; 128 I 155 E. 1.1 S. 158 f.; 111 Ia 270 E. 2 S. 271 f.; 110 Ia 211 E. 3 S. 214 f.; 106 Ia 310 E. 5 S. 318 ff.).  
 
 Inhaltlich beschränkt sich die vorfrageweise (inzidente, akzessorische, konkrete) Normenkontrolle (so BGE 139 V 72 E. 3.1.4 S. 80) auf jenen Teil der Norm, der gerügt und für den konkreten Fall massgeblich ist (BGE 136 I 65 E. 2.3 S. 69 f.). Erweist sich die Rüge der fehlenden Verfassungsmässigkeit der generell-abstrakten Norm als begründet, hebt das Bundesgericht den gestützt auf die angefochtene Norm ergangenen individuell-konkreten Anwendungsakt auf. 
 
1.7. Die Steuerpflichtigen rügen Verstösse gegen "unbestrittene Grundsätze des Steuerrechts", worunter sie die Rechtsgleichheit, die Gleichmässigkeit der Besteuerung, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das von ihnen als solches bezeichnete "Degressionsverbot" verstehen. Die Beschwerde ist knapp gehalten. Mit Blick auf die Praxis zu den Laienbeschwerden (Urteile 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4, in: StR 68/2013 S. 212; 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 1.2) genügen die Steuerpflichtigen ihrer Pflicht, die angeblichen Verfassungsverletzungen hinreichend zu rügen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), allerdings gerade noch.  
 
1.8. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundessteuer- (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) und damit auch das Steuerharmonisierungsrecht (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG) folgen im Bereich des Einkommens natürlicher Personen dem Konzept der Reinvermögenszugangstheorie ("théorie de l'accroissement du patrimoine" bzw. "imposition du revenu global net"; dazu Urteile 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.1; 2C_1151/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.1, zur Publikation bestimmt). Nach dieser Konzeption sind die steuerbaren Einkünfte (das Steuerobjekt) im vollen, hundertprozentigen Umfang in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen ("Vollbesteuerung"). Die Besteuerung setzt in jedem Fall eine (formell-) gesetzliche Grundlage voraus (vgl. zum Legalitätsprinzip BGE 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.; 132 I 157 E. 2.2 S. 159; 131 II 562 E. 3.1 S. 565). Soll es ausnahmsweise bei einer Teilbesteuerung bleiben, erfordert auch dies eine gesetzliche Grundlage.  
 
2.2. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 erhielten die Kantone mit Wirkung ab 1. Januar 2009 (AS 2008 2893) die Möglichkeit, die "wirtschaftliche Doppelbelastung" der Anteilsinhaber und ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaften zu mildern. Der hierfür massgebende Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG lautet:  
 
 Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern. 
 
 Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gewinn zunächst auf Ebene der Körperschaft und hierauf der ausgerichtete Beteiligungsertrag auf Ebene der Anteilsinhaber besteuert wird. Dies ist freilich die zwangsläufige Folge dessen, dass die Körperschaft ein eigenes Rechtssubjekt und Steuersubjekt ist. 
 
2.3. Erreicht wird die Milderung der "wirtschaftlichen Doppelbelastung" dadurch, dass die Beteiligungserträge auf Ebene der Anteilsinhaber in vermindertem Umfang erfasst werden. Den Kantonen steht es nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG frei, davon Gebrauch zu machen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4733, insb. 4848). Ergreifen sie die Möglichkeit, schreibt ihnen das Harmonisierungsrecht freilich eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent vor. Was das Ausmass und die Methode der Teilbesteuerung betrifft, bestehen keine harmonisierungsrechtlichen Vorgaben. Im Vordergrund stehen zwei Modelle: Im Fall des  Teileinkünfteverfahrens wird die Teilbesteuerung dadurch erreicht, dass das Steuerobjekt nicht vollumfänglich in die Steuerbemessung einbezogen wird. Dieses Vorgehen entspricht der vom Bund gewählten Methode, der die Beteiligungserträge um 40 Prozent (Beteiligungen im Privatvermögen; Art. 20 Abs. 1bis DBG) bzw. 50 Prozent (Beteiligungen im Geschäftsvermögen; Art. 18b DBG) herabsetzt. Die Teilbesteuerung kann auch durch ein Teilsatzverfahren verwirklicht werden. Der Kanton Aargau hat sich für diese zweite Methode entschieden. § 45a StG/AG, in Kraft getreten am 1. Januar 2007, trägt folgenden Wortlaut:  
 
 Das Einkommen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz wird zu 40 Prozent des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit mindestens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 
 
2.4. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten (vgl. E. 2.2). Einige Kantone - darunter der Kanton Aargau - haben der sich abzeichnenden Bundeslösung vorgegriffen und das dem künftigen Harmonisierungsrecht entsprechende kantonale Recht vor Anbruch des Steuerjahrs 2009 in Kraft gesetzt. Mit dieser Konstellation hat sich das Bundesgericht schon verschiedentlich auseinandergesetzt. Es gelangte zur Auffassung, das früher in Kraft gesetzte kantonale Teilbesteuerungsverfahren sei insoweit auf den später in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG gestützt, als die kantonale Novelle eindeutig im Hinblick auf die parallel verlaufende Ergänzung der Bundesgesetzgebung zustande gekommen ist und die rasche Umsetzung der harmonisierungsrechtlichen Entlastungsmöglichkeit bezweckt hat. Einen hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang bejahte es betreffend die Steuerperiode 2008 im Fall der Kantone Basel-Landschaft (Urteil 2C_62/2008 vom 25. September 2009 E. 4.4, in: StE 2010 A 21.16 Nr. 12) und Zürich (Urteil 2C_30/2008 vom 25. September 2009 E. 4.5), verwarf ihn hingegen betreffend den Kanton Schaffhausen, wo das revidierte Recht schon mit der Steuerperiode 2004 anwendbar wurde (BGE 136 I 65 E. 4.3 S. 73 ff.).  
 
2.5. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Aus diesem Grund kann einem Bundesgesetz weder im Rahmen der abstrakten noch der vorfrageweisen Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zur Ermittlung des Geltungsbereichs von Art. 190 BV im harmonisierten kantonalen Steuerrecht ist - ähnlich wie zur Bestimmung der Kognition (vgl. E. 1.5) - eine Differenzierung anhand der Art und des Umfangs der bundesrechtlichen Vorgabe erforderlich. Soweit das kantonale Steuergesetz lediglich die konkrete bundesrechtliche Vorgabe umsetzt - hier etwa die zwingende Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent - und es von dieser nicht abweicht, unterliegt auch das kantonale Steuergesetz dem verfassungsrechtlichen Anwendungsgebot von Art. 190 BV. Ihm kommt in einem solchen Fall die Bedeutung eines blossen Umsetzungsakts zu. Belässt das Steuerharmonisierungsrecht den Kantonen allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre"), handelt es sich insoweit bei der kantonalen Norm unter dem Gesichtspunkt von Art. 190 BV um rein kantonales Recht. Als solches kann die Bestimmung uneingeschränkt einer vorfrageweisen Prüfung unterzogen werden.  
 
2.6. In der bisherigen Praxis hat sich das Bundesgericht in abstrakter (BGE 136 I 49 [Bern]) wie vorfrageweiser Kontrolle (BGE 136 I 65 [Schaffhausen]) bereits mit der Frage der Verfassungsmässigkeit des Teilbesteuerungsverfahrens auseinandergesetzt. Im ersten Fall hiess es das bernische Teilsatzverfahren gut, soweit es durch Art. 7 Abs. 1 StHG abgedeckt war, hob in der angefochtenen Bestimmung allerdings die durch das Harmonisierungsrecht nicht vorgegebenen Satzteile "mit Sitz in der Schweiz" und "oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken" auf. Im gleichentags erlassenen Schaffhauser Entscheid lag dem Bundesgericht eine vorharmonisierte Bestimmung vor, aufgrund deren ab einer 20-prozentigen Beteiligungsquote das Halbsatzverfahren galt. In der Verquickung von zivilrechtlicher (bei nicht qualifizierter Beteiligung) und wirtschaftlicher Betrachtungsweise (bei qualifizierter Beteiligung) erblickte das Bundesgericht einen unzulässigen Methodenpluralismus. Die ungleiche Besteuerung verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und in der Folge gegen den Grundsatz der "Belastungsgleichheit" (Art. 127 Abs. 2 BV). Das gesetzliche Grenzminimum (20 Prozent) sei überdies willkürlich. Es beruhe zwar auf einem politischen Entscheid, sei aber mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und führe zu unhaltbaren Unterscheidungen bei der Besteuerung (zum Ganzen: BGE 136 I 65 E. 5.5 S. 78).  
 
3.  
 
3.1. Die Steuerpflichtigen bestreiten die Verfassungsmässigkeit von § 45a StG/AG, was die Steuerbelastung im Grenzbereich zwischen nicht erreichter und erreichter Mindestbeteiligungsquote anbelangt, und veranschaulichen ihre Überlegungen anhand des Verlaufs der Steuerbelastungskurve, wie sie sich in ihrem konkreten Fall ergibt. Unbeanstandet lassen sie hingegen die vom Kanton Aargau gewählte Reduktion ("zu 40 Prozent des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens"), sodass der Teilsatz nicht zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne, E. 1.4). Auch nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) führen Beteiligungserträge aus einer knapp nicht qualifizierenden Beteiligung (hier: neun Prozent) zu einer höheren Steuerlast als solche aus einer gerade qualifizierenden Beteiligung von zehn Prozent. Dies bewirke, so die Vorinstanz, einen "Knick in der Steuerbelastungskurve". Dem entgegnen die Steuerpflichtigen, es sei ebenso verharmlosend wie sachlich unrichtig, von einem blossen "Knick" zu sprechen. Die Unstetigkeit der Steuerbelastungskurve kennzeichne sich vielmehr durch eine singuläre Belastungsspitze, der sich bei erreichter Mindestbeteiligungsquote ein Steilabfall der Belastung ("degressiver Sprung nach unten") anschliesse, mithin eine "schlagartige Entlastung". Aufgrund dieser "degressiven Disparität" bei zehn Prozent nehme die Steuerbelastung trotz steigenden Einkommens sprunghaft ab. Für Aktionäre mit 135 Aktien ergebe sich eine Mehrbelastung von Fr. ... gegenüber jenen, die 150 Aktien und damit eine zehnprozentige Beteiligung hielten. Dies sei ungerecht.  
 
 Die Steuerpflichtigen legen dem Bundesgericht ein alternatives Modell vor. Sie beschreiben ihr eigenes, "massgeschneidertes Prinzip" als "monotone Kurve ohne Spitze, aber mit zwei Knicken". Zwischen diesen beiden Punkten befinde sich eine Horizontale, auf welcher die Besteuerung der Beteiligungserträge "in diesem Übergangsbereich knapp unterhalb von zehn Prozent" gleichmässig von 100 Prozent auf 40 Prozent abfalle. In ihrem konkreten Fall würde der Ertrag aus der gerade nicht qualifizierenden Beteiligung von neun Prozent mit einem Steuersatz von 53 Prozent erfasst, und nicht, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annehme, mit lediglich 40 Prozent. 
 
3.2. § 45a StG/AG stimmt, soweit das Bundesrecht Vorgaben enthält, inhaltlich mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG überein. Das vorharmonisierte aargauische Steuerrecht trat am 1. Januar 2007 in Kraft, mithin zwei Jahre vor dem Harmonisierungsrecht. Die zitierten Urteile zu den Kantonen Basel-Landschaft und Zürich (vgl. E. 2.4) betrafen zwar das Steuerjahr 2008, während es hier um die vorangehende Steuerperiode geht. Dessen ungeachtet ist unter den gegebenen Umständen unstreitig, dass § 45a StG/AG in Anlehnung an und Vorwegnahme von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG geschaffen und in Kraft gesetzt worden ist. Wie die Unterinstanz dargelegt hat und die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) bestätigt, hängt die kantonale Novelle eng mit der Unternehmenssteuerreform II des Bundes zusammen, was auch die Steuerpflichtigen nicht bestreiten.  
 
3.3. Während Art. 190 BV im Schaffhauser Entscheid zu den Steuerjahren 2004 und 2005 keine Wirkung entfalten konnte, weshalb das Bundesgericht die vorharmonisierte kantonale Norm vorfrageweise auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen durfte (vgl. E. 2.4 und 2.6), fehlt vorliegend eine solche Möglichkeit. Nach dem Gesagten ist die angefochtene aargauische Teilbesteuerungsnorm durch Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG abgedeckt, weswegen das Harmonisierungsrecht massgebend ist (Art. 190 BV). Ist das kantonale Grenzminimum (hier: zehn Prozent) infolge von Art. 190 BV der verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen, muss dasselbe für den Kippeffekt gelten, der sich als zwangsläufige Folge des Grenzminimums darstellt. Die "degressive Disparität", von welcher die Steuerpflichtigen sprechen, ist die sachlogische Folge zweier unterschiedlich verlaufender Belastungskurven. Die eine Kurve (ordentlicher Tarif) findet ihre rechtliche Grundlage zwar ausschliesslich im kantonalen Einkommenssteuertarif (§ 43 StG/AG), ebenso wie die andere, wobei ein klar umschriebener Teil des Steuerobjekts (die Erträge aus qualifizierter Beteiligung) von Harmonisierungsrechts wegen gemildert wird. Die Ursache des Kippeffekts oder "Knicks" ist damit im harmonisierten Steuerrecht begründet. Es ist dies die vom Bundesgesetzgeber gewollte Konsequenz des Teilbesteuerungsverfahrens. Aus diesem Grund ist Art. 190 BV auch unter diesem Gesichtspunkt beachtlich, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG massgebend und § 45a StG/AG insoweit einer Verfassungskontrolle entzogen.  
 
3.4. Die Steuerpflichtigen rügen eine Verfassungsverletzung im "Übergangsbereich". Ein verfassungsmässiger Zustand lasse sich dadurch herbeiführen, dass im Bereich "knapp unterhalb von zehn Prozent" die Belastung gleichmässig von 100 Prozent auf 40 Prozent absinke. Sie schlagen gewissermassen einen neuen "Übergangstarif" vor, dessen Anwendung sie zumindest in ihrem eigenen Fall wünschen. Zu diesem Zweck unterbreiten sie dem Bundesgericht das Modell einer "monotonen Kurve ohne Spitze, aber mit zwei Knicken". Das Bundesgericht als Verfassungsgericht ist, wie ausgeführt, im Verfahren der vorfrageweisen Normenkontrolle an Art. 190 BV gebunden. Wie der Kippeffekt und der "Knick" stellt sich auch die Steuerbelastung im Übergangsbereich als unmittelbare Folge der bundesgesetzlichen Regelung dar. Dementsprechend ist der Verlauf der Steuerbelastungskurve im Übergangsbereich einer bundesgerichtlichen Kontrolle entzogen und erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Dem angefochtenen Entscheid ist mithin keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) zu entnehmen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Die Steuerpflichtigen haben aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Ein Abweichen davon ist weder vor Bundesgericht noch - wie beantragt - vor der Vorinstanz am Platz. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher