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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_132/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (fahrlässige schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wurde am 19. August 2010 bei einem Arbeitsunfall unter einer Stanzmaschine, an welcher er zuvor gearbeitet hatte, eingeklemmt. Er erlitt eine Schädelfraktur, eine Augenverletzung, einen Kieferbruch und Rücken-Thorax-Verletzungen. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Strafverfahren gegen A.________ am 18. August 2014 ein. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 21. August 2014 genehmigt. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 18. Dezember 2015 eine Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 18. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 18. Dezember 2015 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. August 2014 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei gegenüber der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuordnen, das Untersuchungsverfahren gegen A.________ sowie Unbekannt bezüglich des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 19. August 2010 fortzuführen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Erlass einer solchen Anordnung zurückzuweisen. 
 
E.  
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Er legt dar, er habe aufgrund des Unfalls diverse finanzielle Einbussen erlitten, insbesondere in Form von Erwerbsausfall und Invalidität. Das traumatische Unfallereignis belaste ihn auch psychisch stark. Die erlittenen Körperverletzungen sind ausreichend klar umschrieben und könnten zumindest einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Als Opfer der behaupteten Straftat ist der Beschwerdeführer daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Stanzmaschine, an welcher der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei aufgrund einer Fehlermeldung bei der Luftansaugvorrichtung bereits eine Weile stillgestanden. Um nach der Ursache der Fehlermeldung zu suchen, habe sich der Beschwerdeführer unter die Ansaugplatte begeben. In diesem Moment habe sich der Ansaugtisch gesenkt und der Beschwerdeführer sei eingeklemmt worden (angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 5). Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen derart aussergewöhnlichen Umstand dar, welcher die Unterbrechung der Adäquanz bewirke: Diesem sei zweifelsfrei bewusst gewesen, dass die Stanzmaschine trotz aufgetretener Fehlermeldung und des dadurch verursachten Stillstands nicht ausgeschaltet war. Dies zeige sich nicht nur anhand seiner Erstaussage, gemäss welcher er die Maschine nicht ausgeschaltet habe, weil sie nach der Fehlermeldung eine Weile stillgestanden sei. Auch seine Antwort auf die Frage, weshalb er den "Aus-Knopf" nicht gedrückt habe, belege sein Wissen um die noch andauernde Einschaltung: Man drücke diesen Knopf nicht bei solchen kleinen Fehlern. Dies sei mit einem viel zu grossen Aufwand verbunden. Das mache kein Mensch. Schliesslich werde auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, die Maschine sei abgeschaltet gewesen. Der Beschwerdeführer lasse vielmehr ausführen, er sei davon ausgegangen, dass sich die Maschine nach dem Drücken von "Reset" und "Stop" nicht mehr bewegen könne. Damit habe sich der Beschwerdeführer im Bewusstsein um die noch laufende Maschine unter die Ansaugplatte begeben, was einzig als derart unsinnig und ausserhalb des normalen Geschehens, mit welchem nicht gerechnet werden musste, gewertet werden müsse, so dass die Adäquanz unterbrochen werde (angefochtener Entscheid E. 3.3.2 S. 7).  
An diesem Ergebnis vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Selbst wenn er, wie geltend gemacht, an der Maschine weder geschult noch instruiert worden wäre, deren Betriebsanleitung zu lesen, habe er doch gewusst, dass unter der Ansaugplatte ein Gefahrenbereich war, welcher nicht betreten werden durfte. Im Übrigen könne dies von einem CNC-Operator, welcher mehrjährige Erfahrung in der Bedienung der fraglichen Maschine aufweise, auch vorausgesetzt werden. Trotzdem habe er sich bewusst unter die Ansaugplatte der noch laufenden Stanzmaschine begeben. In diesem Sinne gehe auch sein Einwand fehl, wonach von ihm erwartet worden sei, im Störungsfall die Maschine nicht abzuschalten. Von ihm als Hauptbediener der Maschine habe erwartet werden können, sich entsprechenden angeblichen Weisungen entgegenzusetzen (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 8). 
Genauso unbeachtlich wie der Einwand, wonach mit unvorsichtigem Verhalten bei der Bedienung solcher Maschinen gerechnet werden müsse, sei schliesslich, dass er offenbar bereits zuvor unzählige Male gleich gehandelt habe. Dadurch, dass er sich im Bewusstsein über die noch laufende Maschine und den Gefahrenbereich trotzdem unter die Ansaugplatte begeben habe, ohne sicherzustellen, dass sich der Ansaugtisch nicht senken konnte, dränge sein eigenes Verschulden weitere mögliche Mitumstände in den Hintergrund (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 8). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, es sei an der Unfallmaschine häufig zu Störungen gekommen. Er habe die Weisung gehabt, diese Störungen wenn irgend möglich selbst zu beheben, was er regelmässig auch getan habe. Dabei habe er jeweils weisungsgemäss die Knöpfe "Reset" und "Stop" gedrückt und nach der Störungsbehebung die Maschine durch Betätigen der Start-Taste wieder in Gang gesetzt. Die Maschine habe sich vor dem Drücken der Start-Taste jeweils nicht mehr bewegt. Ihm sei davon abgeraten worden, die Maschine bei Störungen anders auszuschalten (etwa durch Drücken des Not-Aus-Schalters), da das erneute Hochfahren des Systems zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte. Er habe geglaubt, dass sich die Maschine, nicht nur, wenn sie nicht mehr unter Strom stehe, sondern bereits dann, wenn die Knöpfe "Reset" und "Stop" gedrückt wurden, nicht mehr bewegen könne. Auch habe er mehrfach ohne Erfolg eine Schulung auf der Unfallmaschine bei der Arbeitgeberin abgemahnt. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht ein grobes Selbstverschulden. Wäre seine irrige Ansicht richtig gewesen, wäre sein Verhalten nicht derart unvorsichtig gewesen, dass mit diesem schlichtweg nicht gerechnet werden musste. Seine irrige Auffassung sei ihm auch nicht anzulasten, sondern gründe sich in fehlender resp. unzureichender Schulung, Instruktion und Überwachung seitens seiner Arbeitgeberin. Im Übrigen sei selbst bei erfahrenen Arbeitern auch mit unvorsichtigem Verhalten zu rechnen. Es sei daher notwendig, die Einhaltung von Betriebsanleitungen und anderen sicherheitsrelevanten Vorgaben zu kontrollieren, die betreffenden Personen darin zu unterrichten und Maschinen nötigenfalls auch technisch nachzurüsten, damit sich auch bei einem Fehlverhalten kein Unfall mit solch gravierenden Folgen ereignen könne. Beruhe sein unvorsichtiges Verhalten auf einer Weisung seitens der Arbeitgeberin, könne sich diese nicht darauf berufen, sie habe ein solches Verhalten nicht vorhersehen können. Der Einwand der Vorinstanz, er hätte sich einer solchen Weisung widersetzen müssen, ändere daran nichts, was aufgrund des Subordinationsverhältnisses abgesehen davon generell schwierig sei. Hinzu komme, dass er sich mangels korrekter Schulung und Instruktion gar nicht bewusst gewesen sei, wie gefährlich sein übliches Verhalten bei Störungsmeldungen dieser Maschine war.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen schwer an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 mit Hinweisen). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).  
Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 167 f.). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3 S. 61; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 133 IV 158 E. 6.1 S. 168). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65; 134 IV 255 E. 4.4.1 S. 264 f.; 117 IV 130 E. 2a S. 133; je mit Hinweisen). 
Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f.; 133 IV 158 E. 6.1 S. 168; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 IV 57 E. 4.1.3 S. 61; 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265; 133 IV 158 E. 6.1 S. 168; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 VUV; Urteil 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2).  
Die Vorinstanz verneint einen adäquaten Kausalzusammenhang mit der Begründung, ein solcher wäre durch das grobe Selbstverschulden des Beschwerdeführers ohnehin unterbrochen worden. Ob der Beschwerdegegner 2 oder andere Personen im konkreten Fall durch sorgfaltswidrige Handlungen oder pflichtwidrige Unterlassungen zum Arbeitsunfall vom 19. August 2010 und den damit einhergehenden Verletzungen des Beschwerdeführers beitrugen, lässt sie offen. Zu prüfen ist daher auch im vorliegenden Verfahren ausschliesslich, ob die Vorinstanz zu Recht ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers bejaht, das ein allfälliges Verschulden Dritter in den Hintergrund drängt. 
Der Beschwerdegegner 2 macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, er habe keine Sorgfaltspflichten verletzt und gegenüber dem Beschwerdeführer keine Garantenstellung innegehabt. Darauf ist nach dem Gesagten im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht weiter einzugehen. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Einwände des Beschwerdeführers sind begründet. Den von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass sich dieser der Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst war. Daraus ergibt sich vielmehr lediglich, dass er wusste, dass die Maschine nicht ausgeschaltet war und noch unter Strom stand. Nicht ausgeschlossen ist daher, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet fälschlicherweise glaubte, die Maschine könne sich nach der Betätigung des Stopp-Knopfs nicht mehr bewegen. Ging dieser mangels einer entsprechenden Schulung tatsächlich davon aus, die Maschine könne sich nicht mehr bewegen, und erhielt er zudem wie geltend gemacht die Weisung, Störungen selbst zu beheben und hierfür nur den Stopp-Knopf zu drücken, kann keinesfalls von einem schweren Selbstverschulden des Beschwerdeführers gesprochen werden. Vielmehr wäre dieses Fehlverhalten auf ein Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen, der es unterliess, den Beschwerdeführer korrekt zu instruieren und diesem zudem falsche Weisungen erteilte. Dass gerade ein nicht geschulter Mitarbeiter sich der Gefährlichkeit dieses Verhaltens nicht bewusst ist und sich entsprechenden Weisungen seines Arbeitgebers nicht widersetzt, erscheint zumindest nicht aussergewöhnlich.  
 
3.4.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine ausdrückliche Weisung erhielt, bei Störungen der Maschine lediglich den Stopp-Knopf zu drücken, liegt nicht zwingend ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden vor. Dies wäre namentlich dann nicht der Fall, wenn das gefährliche Vorgehen des Beschwerdeführers von seinem Arbeitgeber bzw. von den Sicherheitsbeauftragten toleriert worden wäre (vgl. Urteil 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3) oder der Beschwerdeführer nie ausreichend und angemessen über die Gefahren im Umgang mit der besagten Maschine informiert worden wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es daher nicht unerheblich, ob der Beschwerdeführer bei der Behebung von Störungen an der Maschine immer wie von ihm beschrieben vorging und ob er korrekt geschult wurde.  
Der Beschwerdegegner 2 bestreitet in seiner Beschwerdeantwort, dass der Beschwerdeführer nicht korrekt geschult, instruiert oder überwacht wurde. Dies ist jedoch - wie bereits erwähnt - nicht im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht zu prüfen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe sich mit seinen Einwänden nicht befasst, wonach die Unfallmaschine im Unfallzeitpunkt nicht über die notwendigen Sicherheitsvorrichtungen (Lichtschranken oder ähnliches) verfügte. Nicht entscheidend sei, dass die Maschine im Zeitpunkt ihrer Inverkehrbringung im Jahre 1995 den damaligen gesetzlichen Bestimmungen genügte. Vielmehr sei der Arbeitgeber verpflichtet, permanent dafür zu sorgen, dass seine Maschinen möglichst keine Gefahr für seine Arbeitnehmer schaffen würden. Dabei habe er sich am neusten Stand der Gefahrenabwehr zu orientieren. Bei der Unfallmaschine wäre eine technische Nachrüstung, die nach dem Unfall von der SUVA auch verlangt worden sei, relativ einfach durchzuführen gewesen.  
 
4.2. Der Einwand ist ebenfalls begründet. Bei den Bestimmungen betreffend die Schutzeinrichtungen von Arbeitsmitteln (vgl. Art. 28 VUV) handelt es sich um spezielle, der Unfallverhütung dienende Normen, deren Missachtung eine Sorgfaltspflichtsverletzung begründet. Die Frage, ob die Unfallmaschine im Unfallzeitpunkt zu Unrecht über keine Sicherheitsvorrichtungen verfügte, die den Unfall hätten verhindern können, ist für die Beurteilung, ob eine fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegt, offensichtlich erheblich. Die Vorinstanz trat auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht ein mit der Begründung, dem Beschwerdeführer fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, da Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 4 UVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt sei. Die Vorinstanz äussert sich daher mit keinem Wort dazu, ob die Unfallmaschine im Unfallzeitpunkt den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprach. Sie wird sich auch damit noch befassen müssen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdegegner 2 wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2 haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2 haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld