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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 337/01 
 
Urteil vom 16. September 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 13. März 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ schloss im Jahre 1983 eine Kellnerlehre ab. Danach war er während mehreren Jahren auf diesem Beruf tätig. Am 20. Mai 1989 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich unter anderem eine Fraktur des linken Oberschenkels und des Beckens zuzog. Vom 20. Mai bis zum 14. Juni 1989 war er im Spital X.________ hospitalisiert. Der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schrieb ihn ab 4. Dezember 1989 zu 50 % und ab 1. Januar 1990 zu 100 % arbeitsfähig (Untersuchungsbericht vom 27. November 1989). Anfangs 1990 absolvierte A.________ die Wirtefachschule und arbeitete in der Folge als Gerant in einem Gasthof. Anlässlich der Untersuchung vom 12. Juli 1990 stellte der SUVA-Kreisarzt eine volle Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten und administrative Beschäftigungen fest, empfahl aber gleichzeitig eine Abklärung der Arbeitsplatzsituation. Zu einer solchen Prüfung kam es nicht, weil der Versicherte am 1. November 1990 eine Stelle als Mitarbeiter in der Asylorganisation des Kantons Graubünden antrat. Diese Tätigkeit übte er bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kanton per Ende März 2000 aus. 
 
Am 17. Dezember 1999 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden zog die Akten der SUVA bei und klärte die medizinische und beruflich-erwerbliche Situation ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Verfügung vom 1. September 2000). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Erwerbslosigkeit sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, weil die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherten und der Asylorganisation des Kantons Graubünden betrieblich (Schliessung des Durchgangszentrums R.________) bedingt sei; im Übrigen sei auch auf Grund der ärztlichen Erhebungen erstellt, dass in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe. 
B. 
A.________ liess dagegen Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es seien ihm Massnahmen beruflicher Art, "nämlich Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung unter Ausrichtung entsprechender Taggelder", zu bewilligen und für die Wartezeit bis zum Beginn der Umschulung Taggelder zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, wobei ihm für die Wartezeit bis zum Beginn der Umschulung Taggelder zuzusprechen seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. März 2001). 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat die IV-Stelle dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Kopie der Verfügung der SUVA vom 6. September 2001 zugestellt, aus der sich ergibt, dass die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überprüfen werde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen und der Anspruch auf Taggeldleistungen. Wie schon im Verfahren vor dem kantonalen Gericht verlangt der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich verschiedene berufliche Massnahmen, nämlich Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, wobei in der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Umschulung im Vordergrund steht. 
2. 
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. 
3. 
Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben nach Art. 15 IVG Anspruch auf Berufsberatung. Die spezifische Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person (BGE 114 V 29 Erw. 1a mit Hinweis). Die in Art. 15 IVG vorgesehene Berufsberatung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die versicherte Person die Berufswahl noch nicht getroffen hat (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 113). 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine erste Berufswahl (Kellner/ Wirt) getroffen, sondern auch einen Berufswechsel (Tätigkeit im Sozialbereich) vorgenommen hat. Ein Anspruch auf Berufsberatung besteht deshalb nicht. 
4. 
Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG), wobei die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität darin besteht, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (AHI 2000 S. 70 Erw. 1a mit Hinweis). 
 
Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Arbeitsvermittlung kann aber auch im Anschluss an eine Umschulung erfolgen, damit die aus der beruflichen Massnahme gewonnenen Erkenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt verwertet werden können. In diesem Sinne, das heisst im Zusammenhang mit dem hauptsächlich geltend gemachten Anspruch auf Umschulung, ist das Gesuch um Arbeitsvermittlung zu verstehen und zu prüfen. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer Taggeldleistungen beantragt, hängt deren Zusprechung angesichts ihrer akzessorischen Natur davon ab, ob ein Anspruch auf Umschulung besteht. Nur wenn letzterer zu bejahen ist, sind die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Taggelder zu prüfen. 
6. 
6.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze zum Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 109 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Umschulung als beruflich-erwerbliche Ausbildung, somit als Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsrechts oder als Massnahme zur Vorbereitung einer solchen zu erfolgen hat. Anders als konjunkturell bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, welche grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung gehören und dort unter Umständen nach arbeitsmarktlich indizierten Präventivmassnahmen rufen, können strukturelle Änderungen in dem für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt zu einer Umschulung der Invalidenversicherung führen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 127). 
6.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der Asylorganisation des Kantons Graubünden nicht infolge seiner körperlichen Behinderung, sondern wegen der Schliessung des Durchgangszentrums R.________ verloren hat. Diese Schliessung ist gemäss Arbeitszeugnis des kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 9. Juni 2000 auf den Rückgang der Zahl der Asylgesuchsteller und die verringerten Bundessubventionen zurückzuführen. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden nimmt demzufolge in ihrer Verfügung vom 1. September 2000 an, die Erwerbslosigkeit sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. 
 
Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Versicherte bei der zuletzt als Mitarbeiter der Asylorganisation ausgeübten Erwerbstätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Liegt aber keine mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit vor, ist in der Regel auch Erwerbsunfähigkeit und damit Invalidität zu verneinen (BGE 115 V 133 Erw. 2, 105 V 141 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 224 Erw. 2b). Ob in diesem Tätigkeitsbereich eine derartige strukturelle Änderung eingetreten ist, dass eine Umschulung angebracht erscheint, kann offen gelassen werden, da der für den Beschwerdeführer in Frage kommende Arbeitsmarkt jedenfalls nicht auf eine Beschäftigung im Asylbereich beschränkt ist. Wie dem Bericht des IV-Berufsberaters vom 20. November 2000 zu entnehmen ist, steht dem Versicherten im Gastgewerbe oder im Lebensmittelhandel ein breites Betätigungsfeld offen, in dem er seine erlernten und durch Berufserfahrung erweiterten Kenntnisse und Fähigkeiten nutzbringend einsetzen kann. Soweit sich der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation auf die strukturelle Entwicklung im bisherigen Tätigkeitsbereich als Betreuer von Asylsuchenden beruft, muss darauf hingewiesen werden, dass das IVG nicht Berufsunfähigkeit, sondern Erwerbsunfähigkeit versichert (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 8 f.). 
6.3 Orientiert man sich richtigerweise an dem dem Versicherten offen stehenden, weiter gesteckten Arbeitsmarkt, so muss allerdings umgekehrt auch die Frage der Invalidität mit Blick auf diesen (ausgeweiteten) Arbeitsmarkt untersucht werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin seine Arbeitskraft im spezifischen Tätigkeitsbereich als Betreuer von Asylsuchenden ohne Beeinträchtigung einsetzen konnte, bildet deshalb nicht ohne weiteres eine genügende Begründung für die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Dies umso mehr, als er den Wechsel von der gelernten Tätigkeit als Kellner zur Beschäftigung als Gerant/Wirt und später als Betreuer von Asylsuchenden nach dem Unfall vorgenommen hat, an dessen Folgen er heute leidet und welche als Begründung für die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angeführt werden. Der Berufswechsel ist also möglicherweise unter dem Eindruck der körperlichen Beeinträchtigung erfolgt, wobei offen bleiben kann, ob er nicht auch einem Wunsch des Versicherten entsprochen hat. Selbst wenn sich bei der Tätigkeit für die Asylorganisation die körperliche Behinderung nicht ausgewirkt hat, bleibt nach dem Gesagten zu prüfen, ob die Gesundheitsbeschwerden - nach dem Verlust der geeigneten und gut entlöhnten Stelle als Betreuer von Asylsuchenden - die Erwerbsfähigkeit und die Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers einschränken. 
 
7. 
7.1 Gemäss der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. P.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 27. Mai 2000 ist der Beschwerdeführer, welcher maximal zwei Stunden stehen oder gehen könne, im Beruf als "Koch, Kellner" arbeitsunfähig. In dem im letztinstanzlichen Verfahren als Beschwerdebeilage eingereichten Bericht des Hausarztes vom 1. April 2001 wird eine beginnende Arthrose des linken Hüftgelenkes als Folge des Unfalles vom 20. Mai 1989 diagnostiziert. Die Beeinträchtigung im täglichen Leben durch die Arthrose sei erheblich und in Bezug auf "seinen Beruf als Kellner/Wirt so ausgeprägt, dass er ihn nicht mehr ausführen" könne. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.________ hat am 14. Juni 2000 eine "zwar gute Hüftfunktion links (...) mit endgradiger Einschränkung der Flexion und Innenrotation im Vergleich zur rechten Seite" festgestellt. Es bestehe volle Arbeitsfähigkeit, "aber nicht für Tätigkeiten, bei denen er längere Zeit stehen, sitzen oder herumgehen muss". 
7.2 Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer beginnenden Arthrose des linken Hüftgelenkes leidet, welche Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit zeitigt. Er kann keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, die vorwiegend im Stehen zu verrichten ist. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Hausarztes vom 27. Mai 2000 ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherte nicht mehr als Kellner oder Koch tätig sein kann. Soweit im Kurzbericht des Dr. med. P.________ vom 1. April 2001 - ohne Begründung - angegeben wird, der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als "Kellner/Wirt" nicht mehr ausüben, ist allerdings zu bemerken, dass die Tätigkeit als Wirt in der Regel kein längeres, ununterbrochenen Stehen oder Gehen erfordert. Ein Wirt oder Gerant hat - vor allem in einem grösseren Betrieb - auch administrative Aufgaben zu erledigen; zudem besteht eine beträchtliche Freiheit in der Gestaltung des Arbeitsablaufes. Nach der ärztlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist eine Beschäftigung als Wirt oder Gerant eines Gasthofes oder eines grösseren Restaurants zumutbar. Wie der IV−Berufsberater am 20. November 2000 dargelegt hat, finden sich darüber hinaus auch Erwerbsmöglichkeiten im Lebensmitteleinkauf oder in der Lagerverwaltung, insbesondere bei einem Grossverteiler. Bei all diesen Tätigkeiten besteht volle Arbeitsfähigkeit. Auch im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden ist der Versicherte ganztägig arbeitsfähig, wobei dieser Stellenmarkt gemäss den Angaben des IV-Berufsberaters wohl eingeschränkt, aber nicht gänzlich ausgetrocknet ist. 
7.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Sachverhalt medizinisch insofern genügend abgeklärt ist, als die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers diagnostiziert ist und die erwerblichen Auswirkungen derselben feststellbar sind. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen - wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter verlangt wird - besteht deshalb keine Veranlassung. 
8. 
8.1 Angesichts der Tatsache, dass dem Versicherten - wie dargelegt - verschiedene Erwerbsmöglichkeiten offen stehen, bei welchen den beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen Rechnung getragen wird, ist fraglich, ob überhaupt eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die verlangten beruflichen Massnahmen in der Regel nicht dazu führen, dass der versicherten Person wieder alle beruflichen Optionen offen stehen, sondern lediglich - aber immer hin - dazu, dass eine den eingeschränkten Möglichkeiten angepasste berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann. Der Unfall und die sich daraus ergebende gesundheitliche Beeinträchtigung mögen bewirkt oder dazu beigetragen haben, dass sich die berufliche Entwicklung anders ergeben hat, als dies vor dem Unfall geplant gewesen ist. Es steht aber nicht fest, dass der Beschwerdeführer heute über schlechtere Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Immerhin hat schon das kurz nach dem Unfall erworbene Wirtepatent eine zusätzliche Qualifikation geschaffen, was sich im Übrigen gegenüber der früheren Beschäftigung als Kellner lohnmässig bereits beträchtlich ausgewirkt hat, wie der Versicherte letztinstanzlich selber ausführen lässt. Noch mehr gilt dies für die langjährige und mit einem guten Arbeitszeugnis abgeschlossene Tätigkeit als Betreuer von Asylsuchenden. Wenn sich eine versicherte Person durch eigene Anstrengungen beruflich so eingegliedert hat, dass die Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist, ist deshalb keine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG mehr anzunehmen. In einem solchen Falle erscheint es weder nötig noch sinnvoll, unter Bezugnahme auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen auszurechnen, ob allenfalls eine gesundheitlich bedingte Verdiensteinbusse vorliegt. 
8.2 Selbst wenn aber ein Vergleich zwischen dem hypothetischen Einkommen, welches der Versicherte trotz des unfallbedingten Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte (Invalideneinkommen) und dem Erwerbseinkommen vor Eintritt des Geundheitsschadens (Valideneinkommen) vorgenommen wird, ergibt sich - wie die Vorinstanz richtig berechnet hat - keine erhebliche Beeinträchtigung der Verdienstmöglichkeiten. Die Einwände des Beschwerdeführers gegenüber dem von der Vorinstanz angestellten Einkommensvergleich sind unbehelflich. So kann insbesondere beim Valideneinkommen nicht auf den Lohn als Betreuer von Asylsuchenden abgestellt werden; diese Tätigkeit wurde nach Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommen und ausgeübt. Wäre dieses Einkommen zu berücksichtigen, müsste es als Invalideneinkommen gewertet werden, was allerdings von vornherein eine Invalidität ausschliessen würde. Soweit der Versicherte geltend macht, beim Valideneinkommen dürfe nicht einfach der der Teuerung angepasste Lohn als Kellner eingesetzt werden, vielmehr müsse der Lohn für eine Kaderposition im Hotelfach Berücksichtigung finden, weil er die Absolvierung der Hotelfachschule geplant habe, ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Realisierung vorhanden sind. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Tätigkeit in einer Kaderfunktion im Hotelfach trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbar ist (vgl. vorstehende Erw. 7.2). Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Vorinstanz ist auch insofern begründet, als sie bei den statistischen Durchschnittslöhnen von einem Mittelwert zwischen Anforderungsniveau 2 und 3 ausgegangen ist, weil der Beschwerdeführer über Berufserfahrung und -kenntnis verfügt, welche ihm in den verschiedenen ihm offen stehenden Berufen - allerdings in unterschiedlichem Masse - angerechnet werden. Zutreffend - aber ohne Einfluss auf das Ergebnis - ist einzig, dass beim Valideneinkommen die Eckdaten der Indexberechnung nicht angegeben sind. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 2000", Tabelle 1P.39, stieg der Lohn für Männer in der Zeit von 1989 bis 1999 um nominal 29,4 %. Die Vorinstanz hat bei ihrer Berechnung das ursprüngliche Einkommen als Kellner korrekterweise um diesen Faktor erhöht. 
9. 
Schliesslich fehlt es nicht nur an den invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Umschulung, der geplante Besuch der Schule für Sozialbegleitung erscheint auch nicht als gezielte Förderung der beruflichen Möglichkeiten. Abgesehen davon, dass das Abschlussdiplom der Schule (noch) nicht offiziell anerkannt ist, stellt sich die Frage, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer neben dieser offensichtlich berufsbegleitend gedachten dreijährigen Ausbildung ausüben soll. Vor allem aber würde die Schulung zu einer Einengung der beruflichen Optionen auf den Bereich der Asylbetreuung oder allenfalls den etwas weiteren Sozialbereich führen, ohne dass feststeht, dass die Einsatzmöglichkeiten auf diesem Arbeitsmarkt durch den Abschluss der geplanten Ausbildung - etwa im Vergleich zur anerkannten Ausbildung als Sozialarbeiter - wirklich wesentlich verbessert würden. Wie die Erfahrungen des Beschwerdeführers zeigen, sind gerade auf diesem Gebiet die beruflichen Aussichten derzeit nicht besonders gut. Orientiert man sich in der für die Invalidenversicherung massgeblichen Weise daran, wie die Erwerbsfähigkeit wirtschaftlich am besten umgesetzt werden kann, ergibt sich, wie bereits der IV−Berufsberater in seinem Bericht vom 20. November 2000 festgestellt hat, dass dies sinnvollerweise im Gastronomie- oder Lebensmittelbereich geschehen sollte. Damit der Versicherte auf diesem Gebiet eine Tätigkeit mit körperlicher Wechselbelastung und ohne langes Stehen und Gehen ausüben kann, wären allenfalls zusätzliche Kenntnisse im kaufmännischen oder buchhalterischen Bereich nützlich. Wollte man den Anspruch auf Umschulung bejahen, so würde eine ergänzende Ausbildung mit einer solchen Zielsetzung im Vordergrund stehen. Der Anspruch auf die konkret beantragte Umschulung ist also auch deshalb zu verneinen, weil die geplante Ausbildung zum Sozialbegleiter nicht geeignet erscheint, die Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers wesentlich zu verbessern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.