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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 72/01 
 
Urteil vom 16. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
G.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 7. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene G.________ war vom 1. Mai 1986 bis 30. Juni 1992 als Hilfsarbeiter bei der Firma T.________AG, tätig; von März 1987 bis April 1989 arbeitete er zusätzlich während täglich zwei Stunden in der Reinigungsfirma I.________ AG. Am 31. August 1987 erlitt er den ersten einer Serie von insgesamt sieben Unfällen innerhalb von fünf Jahren, bei denen er sich Verletzungen des rechten Fusses, der Halswirbelsäule und der linken Hand zuzog. Seit Sommer 1992 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
 
Am 11. November 1992 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Unfallakten der SUVA bei. Im Wesentlichen gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten des Dr. med. H.________ vom 4. Mai 1994 sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. Januar 1992 eine bis 31. Januar 1993 befristete halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Dezember 1995 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung in psychisch/psychosomatischer Hinsicht an die Verwaltung zurück. Diese holte daraufhin das Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 18. September 1996 ein. Darin wurde die Diagnose einer leichten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt, welche indessen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Mit Verfügung vom 29. Januar 1997 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Auf Beschwerde hin hob das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Oktober 1997 auch diese Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie abkläre, in welchem Umfang ein chronifizierter und fixierter oder psychosomatischer Krankheitszustand vorliege und eine neuropsychologische Expertise einhole. Gestützt darauf beauftragte die IV−Stelle das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) mit der Begutachtung, welche am 8. Dezember 1998 erging. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte sie zudem den Ergänzungsbericht des ZMB vom 12. März 1999 ein. Mit Verfügung vom 3. September 1999 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60% mit Wirkung ab 1. September 1997 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Beschwerdeweise liess G.________ eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Februar 1993 beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte eine ganze Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zur neuen Verfügung beantragen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach dem zur Anwendung kommenden Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf das selbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV). 
2. 
2.1 In Würdigung der medizinischen Unterlagen (Gutachten des Dr. med. H.________ vom 4. Mai 1994 und des ZMB vom 8. Dezember 1998) ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen ist. Hingegen entwickelte sich eine psychische Problematik, welche im Gutachten des Spitals X.________ vom 18. September 1996 als leichte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer vermittelte damals den Eindruck, die körperlichen Symptome als fassbare Erklärung für Vorgänge wie rasche Ermüdbarkeit, Langsamkeit und Konzentrationsschwierigkeiten zu benützen, die sich in seinem Kopf abspielten und für die er keine andere Begründung fand. Dies führte im Laufe der Jahre zu einer Überbewertung der Schmerzen. Die Psychiater schrieben der gestellten Diagnose jedoch keinen Krankheitswert zu und betrachteten den Versicherten als voll arbeitsfähig. Gemäss Gutachten des ZMB vom 8. Dezember 1998 und dessen Ergänzungsbericht vom 12. März 1999 stellte sich seither eine langsam zunehmende psychische Fehlentwicklung ein, welche schliesslich zu einer Chronifizierung des Leidens führte, wobei diesem nunmehr Krankheitswert beizumessen war. Da nicht ein genau datierbares Ereignis zur Verschlechterung geführt hat, konnten die Experten den Zeitpunkt der relevanten Verschlechterung nicht genau festlegen; sie schätzten jedoch, dass etwa seit Herbst 1997 ein Zustand vorlag, den der Versicherte mit seiner Willensanstrengung nicht mehr überwinden konnte. Körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten verbunden sind, oder die in körperlicher Zwangshaltung oder in kontinuierlich gleicher Körperhaltung auszuüben sind, seien nur noch ganz beschränkt zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau oder als Schweisser und Schlosser sei kaum mehr eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Hingegen könnte der Beschwerdeführer noch halbtags bei körperlich wenig beanspruchenden Tätigkeiten, vor allem in Wechselhaltung, eingesetzt werden. Soweit seine Kenntnisse dafür genügten, seien auch administrative Tätigkeiten zumutbar. Nicht möglich seien Verrichtungen auf Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen, da der Versicherte zu Unfällen neige. 
2.2 Soweit die Vorinstanz erwägt, ein Rentenanspruch könne erst dann entstehen, wenn eine Chronifizierung und Fixierung und damit eine Untherapierbarkeit des Leidens gegeben sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht kürzlich in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat, sagt die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist vielmehr, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG sowie Art. 28 Abs. 2 gegeben ist. Für das Vorliegen einer Invalidität massgebend ist, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c). 
 
Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die den Beginn der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auslösende Arbeitsunfähigkeit frühestens im Herbst 1996 - möglicherweise aber auch erst im Herbst 1997 - eingetreten ist. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz den Rentenbeginn auf September 1997 festgelegt haben. Art. 29bis IVV kommt vorliegend nicht zum Zuge, weil die erneute Arbeitsunfähigkeit erst nach einem Zeitraum von über drei Jahren seit Aufhebung der früher ausgerichteten Rente (bis 31. Januar 1993) eintrat. 
 
3. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit. 
3.1 Das kantonale Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität weiterhin bei der Firma T.________ AG tätig wäre und dort im Jahre 1993 ein Einkommen von monatlich Fr. 4418.-, entsprechend einem Jahresverdienst von Fr. 57'434.- (Fr. 4418.- x 13), erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn im Jahre 1997 eingetretenen Nominallohnentwicklung in der Metallverarbeitungsbranche errechnete es ein Valideneinkommen von Fr. 59'846.-. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es sei das Einkommen aus dem Jahre 1989 von Fr. 62'316.- als Berechnungsbasis zu nehmen. Der seither erzielte Verdienst gebe nicht die wirklichen Verhältnisse wieder, da er infolge der durch die verschiedenen Unfälle entstandenen gesundheitlichen Probleme Lohneinbussen habe in Kauf nehmen müssen. Zudem habe er damals noch eine erhebliche Zahl von Überstunden leisten können, die ihm jeweils ausbezahlt worden seien. Das Einkommen von Fr. 4418.- stimmt mit den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Januar 1993 überein. Dort bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung Fr. 4418.- verdient hätte; den effektiv erzielten Lohn im Jahre 1992 gab sie mit Fr. 4353.- an, wobei dieser nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe. Den Eintragungen im individuellen Konto ist sodann zu entnehmen, dass der Verdienst vor 1989 wesentlich niedriger, das Einkommen 1989 somit einmalig hoch war. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte ohne Invalidität auf längere Sicht regelmässig die Möglichkeit zur Leistung von Überstunden in erheblichem Ausmass gehabt hätte, und dass er zur Erzielung eines solchen Zusatzverdienstes tatsächlich bereit und in der Lage gewesen wäre (vgl. dazu RKUV 1989 Nr. U 69 S. 179 Erw. 2c). 
3.2 Nimmt der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig ist, lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Angaben der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und nicht auf die vier von der Verwaltung herangezogenen, für die Beurteilung der Einsatz- und Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers nicht sehr ergiebigen Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) der SUVA abgestellt hat. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass nach der Rechtsprechung (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00) für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 1997) abzustellen ist, und zwar sowohl was das Validen- wie auch das Invalideneinkommen betrifft. 
 
Gemäss Tabelle A1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1996 auf Fr. 4294.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1997 von 0.5% (Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B10.2 S. 89) ein Jahreseinkommen von Fr. 54'245.- ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% führt dies zu einem Einkommen von Fr. 27'122.-. 
 
Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25% zu beschränken ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Abzug von 20%, und somit im oberen Bereich, zugestanden hat, lässt sich dies nicht beanstanden. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 21'698.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 59'846.- einen Invaliditätsgrad von 63.74% ergibt. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 1999, mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, ist daher zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: