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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 400/01 
 
Urteil vom 16. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
T.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- 
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene T.________ arbeitete als Magaziner / Chauffeur bei der Firma L.________ AG Bauunternehmung und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. September 1995 klemmte er sich bei der Arbeit beim Einhängen eines Anhängers die linke Hand in der Anhängerkupplung ein und erlitt dabei eine Handkontusion mit nicht dislozierter Fraktur der proximalen Phalanx Dig. II sowie Verdacht auf Fissur der Grundphalanx Dig. III, welche mit einem Gips versorgt wurde. Am 20. Dezember 1995 wurde T.________ vom Kreisarzt der SUVA, Dr. med. B.________, per 8. Januar 1996 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Am 24. Oktober 1996 zog er sich beim Aufstapeln von Verschalungen erneut eine Quetschung der linken Hand zu, ohne ossäre Läsionen, wobei er am 9. Dezember 1996 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde. Per 31. Oktober 1996 kündigte ihm die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen. Im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung schlug er sich am 14. April 1998 wiederum die linke Hand an. 
 
Die SUVA zog verschiedene medizinische Unterlagen bei (Röntgenbefund des Dr. med. K.________, Spital X.________, vom 18. September 1995, Atteste des Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9., 12., 22. und 28. Dezember 1995, 6. und 16. Januar 1996, 11. Juni und 28. September 1997 sowie 1. Juni 1998; Berichte des Kreisarztes Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 20. Dezember 1995, des Kreisarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 21. November 1996, des Dr. med. F.________, Leitender Arzt Handchirurgie Spital Y.________, vom 13. Mai 1998 und 7. Juli 1999 sowie des Berichts der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. M.________ vom 25. Februar 1999), schloss gestützt darauf mit Schreiben vom 26. Februar 1996 den Fall ab und stellte ihre Leistungen ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 lehnte sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente ab und hielt auf Einsprache hin mit Entscheid vom 7. Juni 2000 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ beantragen liess, unter Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheides sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur Berechnung und Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen und neuer Verfügung an die SUVA zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Oktober 2001 ab. 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache "zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen". 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat. Dabei ist streitig, ob beim Beschwerdeführer auf Grund der drei Unfälle vom 18. September 1995, 24. Oktober 1996 und 14. April 1998 nach dem 26. Februar 1999 eine Arbeitsunfähigkeit und ein Integritätsschaden besteht. 
 
Während die Vorinstanz mit der SUVA davon ausgeht, der Versicherte sei in seiner Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner / Chauffeur nicht behindert, macht der Beschwerdeführer eine Einschränkung geltend. Er bestreitet zwar die grundsätzliche Zumutbarkeit einer selbst vollen Tätigkeit als Magaziner / Chauffeur nicht, bringt aber vor, Teil seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien auch Schweissarbeiten und Tätigkeiten mit beidhändigem Heben und Tragen schwererer Gewichte, Verrichtungen, die ihm unfallbedingt nicht mehr möglich seien. 
 
3. 
3.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den Akten: 
Kreisarzt Dr. med. B.________ schrieb gemäss Bericht vom 20. Dezember 1995 den Versicherten per 8. Januar 1996 wieder zu 100 % arbeitsfähig und stellte unter anderem fest, langfristig werde aus diesem Schadenfall kein bleibender Nachteil zu erwarten sein, da die Fraktur nicht intraartikulär sei. 
 
Kreisarzt Dr. med. M.________ führte im Bericht vom 21. November 1996 aus, knapp einen Monat nach leichter Quetschung der behandschuhten linken Hand sei der klinische Befund recht gering. Es bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung der Langfinger bei etwas wechselndem und unpräzisem lokalem Befund an der Mittelhand und an den MP-Gelenken II und III. Schonungszeichen fänden sich nicht. Es bestehe kein Zweifel, dass der Versicherte stark überreagiere und verdeutliche. Sicher bestehe keine 100 % Arbeitsunfähigkeit mehr, weshalb er 50 % ab 25. November 1996 in den Unfallschein eingetragen habe. 
 
Der Hausarzt Dr. med. S.________ gab bezüglich der Arbeitsfähigkeit am 11. Juni 1997 an, im Bereich der Grundphalanx und des Grundgelenks des linken Zeigefingers bestehe auch heute eine vermehrte Schmerzempfindlichkeit und eine gewisse Trägheit der Gelenksbeweglichkeit. Daraus resultiere eine Verminderung der Einsatzfähigkeit dieses Fingers und der linken Hand. Weil es schwierig sei, die Verminderung der Einsatzfähigkeit der linken Hand zu bestimmen, wäre eine Begutachtung anzustreben. Am 28. September 1997 gab er an, durch den neuen Unfall vom 24. Oktober sei innert weniger Wochen der Vorzustand erreicht worden, wie er sich als Unfallfolge des ersten Unfalles ergeben hatte. Der linke Zeigefinger sei für schwerere Arbeiten wegen des plumpen Bewegungsablaufs, Tendenz zu Schmerzen und Weichteilschwellung nicht einzusetzen. Im Zeugnis vom 1. Juni 1998 führte er aus, die seit dem ersten Unfall 1995 bestehende Restschädigung (leichte teigige Schwellung im Bereich des linken Zeigefingers bis zur Mittelhand, 2. Strahl, mit gewisser Druckdolenz sowie trägerer Beweglichkeit, Druckdolenz etwas erhöht) habe durch den kürzlich erlittenen Schlag erneut eine starke Schmerzhaftigkeit im alten Unfallgebiet gemacht, die eher unverhältnismässig sei. 
 
Dr. F.________ führte am 13. Mai 1998 aus, er habe mit dem Versicherten auf jeden Fall die Arbeitsaufnahme ab 18. Mai 1998 vereinbart, wobei er eine ganztägige Beschäftigung, zuerst mit leichter Arbeit und vor allem ohne die Handhabung des Brenners, vorgeschlagen habe. Dieser werde sich dann im Laufe nächster Woche melden und berichten, inwieweit eine Arbeitsaufnahme realisierbar gewesen sei. Am 7. Juli 1998 gab er an, bei der letzten Kontrolle am 11. Mai 1998 habe eine Druckdolenz über dem ersten Ringband des Zeigefingers links bestanden, wo sich auch ein Sehnenreiben palpieren liess, weshalb er die Diagnose einer leichten Tendovaginitis stenosans gestellt habe. Echte schnellende Phänomene seien aber an diesem Zeigefinger nie aufgetreten. Der Versicherte berichte über belastungsabhängige Schmerzen in der Region des Grundgelenks, es komme nach seinen Angaben auch zu Schwellungen. Bei der heutigen Untersuchung bestünden bis auf die Druckdolenz absolut blande Verhältnisse, eine Ergussbildung des Grundgelenks finde sich nicht, auch sei die Gelenkkapsel nicht verdickt. Das Sehnengleiten des Zeigefingers sei nicht eingeschränkt und die Beweglichkeit sei normal. Bei der groben Kraftprüfung falle eine gewisse Kraftminderung auf, die sich aber bekanntlicherweise nicht immer objektivieren lasse, da die Kraft auch stark von den empfundenen Schmerzen abhänge. Der Versicherte arbeite mittlerweile nicht mehr an seinem alten Arbeitsplatz und arbeite auch nicht mehr mit dem Schweissbrenner. An seiner neuen Arbeitsstelle sei die Belastung für die linke Hand offenbar deutlich geringer als an seinem vorherigen Arbeitsplatz, sodass er dort wieder voll arbeite. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe also nicht. Was die Arbeit mit dem Schweissbrenner anbelange, glaube er, dass auch diese Arbeiten eigentlich möglich seien, da der Schweissbrenner mit der nicht verletzten Hand gehalten werde. Inwieweit wirklich das Halten von Gegenständen und Gewichten mit der linken Hand erschwert sei, könne er schwer beurteilen, da bis auf die Schmerzangaben des Versicherten keine pathologischen Veränderungen zu finden seien. 
 
Im Abschlussbericht vom 25. Februar 1999 führte Kreisarzt Dr. med. M.________ aus, der Versicherte habe den Eindruck, dass ihm die Wärme nicht gut tue und dass der Finger im Sommer immer etwas geschwollen sei. Der klinische Befund an der linken Hand sei relativ bland und geringfügig. Er zeige eine gewisse Verdeutlichung, was in Anbetracht seiner schwierigen psycho-sozialen Situation einfühlbar sei. Die gemachten Schmerzangaben und erhobenen Kraftmessungen würden relativiert durch den nicht dystrophischen Zustand des Zeigefingers sowie das völlige Fehlen irgendwelcher Schonungszeichen an der linken oberen Extremität. Der Versicherte habe ihm noch den Einfluss der Wärme auf dem Finger zeigen wollen. Er habe längere Zeit beide Hände in heisses Wasser gehalten, wobei es aber nicht zu der von ihm angekündigten Schwellung gekommen sei. Er sehe keinen Grund, weshalb der Versicherte nicht mit einem Schweissbrenner arbeiten sollte. Dem Versicherten sei jegliche Arbeit zumutbar, wobei beim Spitzgriff zwischen Daumen und Zeigefinger der linken Hand wegen der leichten Verkürzung des Fingers nicht mehr dieselbe Geschicklichkeit erwartet werden könne wie früher und beim Grobgriff die Kraft des Zugreifens etwas vermindert sein, aber sicher nicht im anlässlich der Untersuchung präsentierten Rahmen. 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne unfallbedingte Schweissarbeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwererer Gewichte nicht mehr ausüben, dringt er mit Blick auf diese medizinische Aktenlage nicht durch: 
 
3.2.1 Zunächst ist durch die Arztberichte eine volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner / Chauffeur ausgewiesen. Im Weiteren sahen Dres. med. M.________ und F.________ keinen Grund, warum er nicht mit einem Schweissbrenner arbeiten sollte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverträglichkeit der Hitze und daraus entstehende Schwellung der linken Hand konnten die Ärzte nicht bestätigen. Damit kann auch offenbleiben, ob die Schweissarbeiten einen massgeblichen Bestandteil der Tätigkeit des Beschwerdeführers bildeten, wie er geltend macht, oder ob es sich dabei nur um eine gelegentliche Verrichtung handelte, wie dies aus dem Arbeitszeugnis der Firma L.________ AG vom 7. November 1996 zu schliessen ist, wonach der Versicherte für Ordnung beim Werkhof, Unterhalt und Reinigung von sämtlichem Baumaterial und Geräten zuständig war und kleinere Schweissarbeiten sowie Reparaturen an diversen Geräten und Maschinen ausgeführt hatte. 
 
Dem Beschwerdeführer ist sodann das beidhändige Tragen von Lasten ebenfalls zumutbar. Die wiedergegebene Auffassung des Hausarztes vermag gegen die überzeugenden und ausführlichen Berichte der anderen Ärzte nicht aufzukommen. Eine Begutachtung erübrigt sich. Entscheidend ist das völlige Fehlen irgendwelcher Schonungszeichen an der linken oberen Extremität. 
4. 
Bezüglich der Integritätsentschädigung geben weder die Akten noch die Vorbringen zu der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Anlass, die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung einer näheren Prüfung zu unterziehen (BGE 110 V 52 f). Der Zustand der linken Hand erreicht die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 UVV sowie Ziff. 1 in fine Ingress Anhang 3 UVV). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: