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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 91/04 
 
Urteil vom 16. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
A.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 30. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1953, arbeitete als angelernter Gipser, bis sein letztes Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 1992 aufgelöst wurde. Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit war er im Geschäft seiner Freundin tätig und führte dieses bis 1998 allein weiter, nachdem die Freundin im Jahr 1996 einen Unfall erlitten hatte. Wegen Rückenschmerzen, die erstmals 1998 aufgetreten waren, meldete sich A.________ am 11. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung an. Die IV-Stelle Luzern veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Spital K.________ (Bericht vom 30. September 2000) und holte einen Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 17. Januar 2002 ein. Am 9. April 2002 sprach sie A.________ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu, stellte ihm jedoch in Aussicht, mangels rentenbegründender Invalidität keine Rente ausrichten zu können. In der Folge liess sie den Versicherten im Institut M.________ durch Dr. med. W.________, Chirurgie FMH, und Dr. med. T.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Expertisen vom 12. August 2002/24. Februar 2003). Mit Verfügung vom 28. März 2003 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab und hielt daran auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. September 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente. 
 
Während die IV-Stelle Luzern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen keine Anwendung finden, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 11. September 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, er sei aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, das von Verwaltung und Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen zu erzielen. 
2.1 Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass auf die Einschätzung des Hausarztes nicht abgestellt werden kann, weil dieser bei seiner Angabe einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit auch die schlechte wirtschaftliche Situation und den Umstand berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt. Diese Gründe erschweren es ihm zwar, eine Stelle zu finden, sind jedoch nicht auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen. Die Invalidenversicherung hat daher nicht dafür einzustehen (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1). Zu Gunsten des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht nicht auf das Gutachten des Instituts M.________, sondern auf diejenigen der BEFAS und des Spitals K.________ abgestellt. Demnach ist der Versicherte in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Dieser Arbeitsfähigkeitsgrad ist durchaus mit den Angaben des behandelnden Arztes im Bericht vom 16. Februar 2000 vereinbar, wo Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, die erhobenen Befunde wie folgt beschrieb: 
"Sehr gesund aussehender, kräftig gebauter 47-jähriger Mann. Keine Zeichen einer allfälligen Muskelatrophie. Wirbelsäule normal gekrümmt und auch frei beweglich. Einzig im mittleren BWS-Bereich finde ich in Bauchlage schmerzhafte paravertebrale Tendomyosen und mässige Druckdolenzen der Dornfortsätze. Dazu Druckdolenz über der kurzen Bicepssehne im Bereiche beider Schultergelenke. Beweglichkeit der Wirbelsäule allseits frei. Lasèguezeichen negativ. Reflexstatus symmetrisch. Kraft aller Kennmuskeln intakt. Keine neurologischen Ausfallserscheinungen. Den Puls der Arteria dorsalis pedis li habe ich nicht palpiert bei sonst gut pulsierenden Beinpulsen." 
Damit ist eine 80 %ige Restarbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie im Bericht vom 30. September 2000 über die EFL-Abklärung näher umschrieben, eindeutig gesichert, woran sämtliche Vorbringen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, insbesondere die Kritik an verschiedenen Punkten des Abklärungsverfahrens, nichts zu ändern vermögen. 
2.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen, das der Versicherte als Gesunder verdienen könnte, verglichen mit demjenigen, das er nach Eintritt der Invalidität durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (vgl. Art. 16 ATSG). 
2.2.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit gemäss dem ärztlich zumutbaren Anforderungsprofil finden kann. Darauf wird verwiesen. 
2.2.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung abgestellt, nachdem der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb); er arbeitet etwa zwei Stunden pro Woche als Hauswart. Der Beschwerdeführer beantragt einen leidensbedingten Abzug vom standardisierten Lohn von 25 %. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind, und der maximal zulässige Abzug beträgt 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Den gesundheitlichen Einschränkungen wird hier bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Versicherten nur noch ein 80 %-Pensum zugemutet wird, das er auch ganztags mit vermehrten Pausen absolvieren kann. Zusätzlich aus dem gleichen Grund einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, rechtfertigt sich nicht. Die von Verwaltung und Vorinstanz gewährte Reduktion um 10 % wegen der Teilzeitbeschäftigung ist auch hier nicht zu beanstanden; denn es liegen keine weiteren Umstände vor, die einen darüber hinaus gehenden Abzug zu begründen vermöchten. Insbesondere ist der Versicherte erst 51-jährig, lebt seit seiner Kindheit in der Schweiz und verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: