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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 82/03 
 
Urteil vom 16. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1959 geborene S.________ war seit 1. April 1987 als Spinnereiarbeiterin in der Firma Q.________ AG angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Nachdem sie am 10. November 1993 eine vordere Kreuzbandläsion rechts (bei vorbestehendem, massivem genu valgum) erlitten hatte, zog sie sich am 16. Mai 1997 bei einem Treppensturz zu Hause nebst einer Rückenkontusion (bei vorbestehender Osteogenesis imperfecta Typ Lobstein) erneut eine Knieverletzung rechts zu. Der am 13. Oktober 1997 erfolgte operative Eingriff (arthroskopische Kreuzbandplastik rechts mit Semitendinosussehne) und die anschliessenden therapeutischen Massnahmen brachten nicht den gewünschten Erfolg. Aufgrund persistierender Knieschmerzen rechts mit dauerhaft verminderter Belastbarkeit des rechten Beines sprach die SUVA S.________ nach Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 13,3 % zu (Verfügung vom 23. Dezember 1998), was sie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 1999 bestätigte. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 16. Januar 2001 ab. Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle Glarus der Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 1998 ebenfalls eine (halbe) Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad 62 %). 
Am 29. Januar 2000 erlitt die seit dem Unfall vom 16. Mai 1997 nicht mehr erwerbstätig gewesene S.________ bei einem Sturz zu Hause eine distale offene Unterarmfraktur rechts, was trotz sofortiger Operation und mehrmonatiger Behandlung bleibende Beschwerden im Handgelenk nach sich zog. In erneuter Anerkennung ihrer Leistungspflicht sprach die SUVA der Versicherten für die gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 16. Mai 1997 und 29. Januar 2000 ab 1. Mai 2001 eine nunmehr erhöhte Invalidenrente von 30 % und für das Ereignis vom 29. Januar 2000 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung vom 25. April 2001). An der einspracheweise beanstandeten Invalidenrente von 30 % hielt sie mit Entscheid vom 13. November 2001 fest, während sie die Integritätsentschädigung im Sinne der Vorbringen der Versicherten auf 15 % erhöhte. 
B. 
Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 13. November 2001 aufzuheben und ihr nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit und deren Unfallkausalität eine Invalidenrente von mindestens 42 % zuzusprechen sowie die Integritätsentschädigung entsprechend anzupassen. Mit Entscheid vom 25. Februar 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies. 
Noch vor dem Entscheid des kantonalen Gerichts war S.________ von der IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente für den Ehegatten und drei Kinderrenten) zugesprochen worden (Verfügung vom 25. Juni 2002), worauf die SUVA gleichentags eine Überentschädigungsberechnung vorgenommen und lite pendente verfügt hatte, zufolge Überversicherung bestehe rückwirkend ab 1. Mai 2001 kein Anspruch auf Ausrichtung einer Komplementärrente der Unfallversicherung; der in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. Juni 2002 zu viel überwiesene Rentenbetrag werde daher mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet. 
C. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2003 sei der Einspracheentscheid vom 13. November 2001 zu bestätigen. 
Die anwaltlich vertretene S.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
Die Erwägungen, auf welche das Dispositiv des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids verweist, verpflichten die SUVA zu zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Versicherten, wobei - mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurteilung - die Frage im Vordergrund steht, ob die tatsächliche Verwertung der vom Unfallversicherer unterstellten Leistungsfähigkeit das Risiko einer Verschlimmerung des Gesundheitsschadens in sich birgt. Da sie sich damit auf einen (Teil-) Aspekt des Streitgegenstandes (BGE 125 V 416 Erw. 2b) beziehen, sind sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. 
1.2 Das nach Art. 103 lit. a OG für die Beschwerdelegitimation vorausgesetzte schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist ungeachtet des Umstands zu bejahen, dass die lite pendente erlassene Verfügung der SUVA vom 25. Juni 2002, wonach ein Anspruch auf Zahlung einer UV-Komplementärrente zufolge Überversicherung der Beschwerdegegnerin für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 11. November 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 ff. Erw. 2) nicht besteht, unangefochten blieb. Denn selbst wenn - worüber hier nicht abschliessend zu befinden ist - der Devolutiveffekt der gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde (vgl. dazu BGE 130 V 142 f. Erw. 4.2) dem Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2002 nicht entgegensteht und diese mangels Anfechtung zwischenzeitlich formell rechtskräftig geworden ist, ist mit Blick darauf, dass sich die Überentschädigungsfrage und damit die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin jederzeit neu stellen kann (vgl. BGE 126 V 97 Erw. 3, 471 Erw. 4a in fine, je mit Hinweisen; SZS 2003 S. 431), ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Beurteilung der umstrittenen Frage nach dem Umfang des (im Grundsatz anerkannten) Rentenanspruchs zu bejahen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1; in Kraft seit 1. Januar 2003) gültig gewesenen und nach den Grundsätzen zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; hier: Einspracheentscheid vom 13. November 2001) und den Regeln des intertemporalen Rechts hier anwendbaren (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 115 V 133 ff.; vgl. auch (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Beweiswert kommt rechtsprechungsgemäss auch Gutachten versicherungsinterner Ärzte zu, sofern die ärztlichen Stellungnahmen als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und auch keine Indizien bestehen, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis; siehe auch RKUV 2003 Nr. U 485 S. 251 f.). 
2.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-scheinlich zu betrachten (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; AlfredKölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis [zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung]). 
3. 
Strittig und zu prüfen ist vorab der Umfang des im Grundsatz anerkannten Anspruchs auf eine Invalidenrente, insbesondere die zumutbarerweise verwertbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. 
3.1 Nach Lage der Akten (den ersten Unfall betreffend insbesondere Bericht des Dr. med. F.________, Kreisarzt SUVA, vom 8. Juli 1998 [inkl. Nachtrag] und rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. Januar 2001; den zweiten Unfall betreffend insbesondere kreisärztlicher Abschluss-Bericht des Dr. med. F.________ vom 29. September 2000, Stellungnahme des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, Chirurgische Klinik am Spital X.________, vom 11. Dezember 2000) sowie den Parteivorbringen steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Spinnereiarbeiterin aufgrund persistierender Beschwerden im rechten Knie und Handgelenk (mit Ausstrahlung in Ellbogen und Schulter bei Status nach distaler, offener Vorderarmfraktur) nicht mehr verrichten kann und für sie all jene Tätigkeiten ausser Betracht fallen, welche stereotype repetitive Handgelenkbewegungen (im Sinne der Flexion, Extension, Pronation und Supination) oder generell eine volle Handgelenkbeweglichkeit erfordern, sowie solche, bei welchen das Handgelenk jeweils während längerer Zeit in Extremstellungen gehalten werden muss oder die das Heben von Lasten über 10 kg mit sich bringen. Sodann bedingen die fortdauernden Kniebeschwerden eine vorwiegend sitzende, zeitweise gehende und stehende Tätigkeit, wobei der Anteil der gehenden und stehenden Beschäftigung nicht mehr als 10 % bis allerhöchstens 20 % der täglichen Arbeitszeit umfassen darf. 
3.2 Anlass zur Rückweisung der Streitsache an die SUVA geben nach den Erwägungen der Vorinstanz einzig die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Handgelenk. Diesbezüglich war die Anstalt davon ausgegangen, dass bei Beachtung sämtlicher der unter Erw. 3.1 genannten (unfallkausalen) Einschränkungen und - gemäss Empfehlung im Bericht des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 29. September 2000 - einer um eine Stunde verlängerten Mittagspause ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar sei. Demgegenüber hält es die Vorinstanz unter Verweis auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 11. Dezember 2000 für möglich, dass die Wiederaufnahme selbst einer manuell leichten Arbeit zu einer Zustandsverschlimmerung am rechten Handgelenk führen würde; da die Verrichtung bekanntermassen gesundheitsschädigender (hier: das Risiko einer Handgelenksarthrose in sich bergenden) Arbeiten nicht zumutbar sei, bedürfe es angesichts der in diesem Punkt nicht schlüssigen Aktenlage einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung, namentlich einer unmissverständlichen Stellungnahme des Handchirurgen Dr. med. B.________ und - allenfalls - eines polydisziplinären Gutachtens. 
4. 
4.1 Zu Recht bestreiten weder Vorinstanz noch - vernehmlassungsweise - die Beschwerdegegnerin die Zuverlässigkeit und den Beweiswert des von der SUVA als entscheidwesentlich erachteten Untersuchungsberichts des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 29. September 2000. Dieser befasst sich eingehend mit den hier im Vordergrund stehenden Handgelenksbeschwerden und legt die aus medizinisch-theoretischer Sicht verwertbare Arbeitsfähigkeit - grundsätzlich ganztägige Einsatzfähigkeit bei leichten, das Handgelenk wenig belastenden Tätigkeiten ohne repetitiven Charakter in jeglicher Form und mit zusätzlicher Stunde Mittagspause - differenziert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und insoweit schlüssig dar, womit er den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten genügt (vgl. Erw. 2.2 hievor). Den Einschätzungen des Dr. med. F.________ stimmt Dr. med. B.________ im Bericht vom 11. Dezember 2000 ausdrücklich "in allen Punkten" zu. Daran ändert die Aussage, "sämtliche repetitiven Arbeiten auch einfacher Natur" führten "nach adäquater Zeit zu einer invalidisierenden Arthrose mit konsekutiven weiteren Behandlungen/Interventionen", nichts, zumal auch Dr. med. F.________ im Bericht vom 29. September 2000 solche repetitiven Tätigkeiten generell aus dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ausklammert und die präzisierende Bemerkung des Dr. med. B.________ vor diesem Hintergrund lediglich bestätigenden Charakter hat. Im Übrigen gibt die Äusserung des Dr. med. B.________ keinen Anhaltspunkt dafür, dass aus seiner Sicht jegliche Belastung des Handgelenks überhaupt vermieden werden sollte. Wenn der Arzt sodann die Meinung vertritt, es bleibe abzuwarten, ob die von Dr. med. F.________ empfohlene zusätzliche Stunde Mittagspause "die Arbeitssituation resp. die Reintegration der rechten oberen Extremität in den Arbeitsprozess vereinfacht", kommen darin wohl Zweifel zum Ausdruck, ob man der Versicherten die - erwartungsgemäss eher schwierige - Reintegration in den Arbeitsprozess auf diese Weise wird erleichtern können. Dass Dr. med. B.________ mit der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im kreisärztlichen Untersuchungsbericht durchwegs übereinstimmt und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit unter strikter Einhaltung der dort genannten Bedingungen aktuell für möglich und vom medizinischen Standpunkt aus für zumutbar hält, wird damit jedoch nicht in Frage gestellt. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. B.________ in seinem früheren, ausführlicheren Bericht vom 14. August 2000 ausgeführt hatte, das klinische Resultat (Beweglichkeit) sehe gegenwärtig recht günstig aus. Was die künftige Entwicklung der Handgelenksbeeinträchtigungen betrifft, erachten sowohl der SUVA-Kreisarzt als auch Dr. med. B.________ eine Zustandsverschlechterung im Sinne einer Zunahme der ausgewiesenen arthrotischen Leiden für wahrscheinlich, welchem Umstand die Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Integritätsentschädigung ausdrücklich Rechnung getragen hat. Mit Blick auf die Berentung bleibt festzuhalten, dass einer künftigen, bezüglich Zeithorizont und Ausmass im massgebenden Beurteilungspunkt noch unklaren Verschlimmerung des Gesundheitsschadens mit dem - auf unbestimmte Zeit bestehenden - jederzeitigen Rückfallmelderecht und dem Instrument der Rentenrevision Rechnung zu tragen ist. Dass ein aktueller, durchgängig leidensangepasster Arbeitseinsatz zu einer Beschleunigung der bereits bestehenden und möglicherweise fortschreitenden Arthrose in Handgelenk und Ellbogen führt, ist dem Bericht des Handchirurgen weder explizit noch implizit zu entnehmen. Vielmehr spricht er sich - wenn auch mit Zurückhaltung, so doch übereinstimmend mit Dr. F.________ - zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmissverständlich für eine Reintegration der noch relativ jungen Versicherten in den Arbeitsprozess aus, nachdem die SUVA ihn mit klarer Fragestellung um eine Stellungnahme zum kreisärztlichen Bericht gebeten hat. 
Insgesamt ergibt sich, dass die Frage der aktuell verwertbaren Restarbeitsfähigkeit - mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum bis 11. November 2001 - nicht nur hinsichtlich der persistierenden Knie-, sondern auch der Handgelenksbeschwerden spruchreif ist. Inwiefern eine erneute Stellungnahme des ausdrücklich in "allen Punkten" mit dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. September 2000 übereinstimmenden Dr. med. B.________ diesbezüglich zu einem abweichenden Ergebnis führen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Lichte der unter Erw. 2.3 hievor genannten beweisrechtlichen Grundsätze bestand mithin für die Vorinstanz kein Anlass zur Rückweisung der Streitsache an die SUVA. 
4.2 Das kantonale Gericht hat angesichts seines Rückweisungsentscheids davon abgesehen, sich zur Rechtmässigkeit der vom Unfallversicherer konkret vorgenommenen Invaliditätsbemessung, namentlich zur - beschwerdeweise ausdrücklich bestrittenen - Festsetzung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zu äussern. Die Streitsache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie - unter Beachtung der in BGE 129 V 472 ff. dargelegten Grundsätze zur Bundesrechtskonformität der von der SUVA und teilweise auch in der Invalidenversicherung als Entscheidbasis für die Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) - über die diesbezügliche Begründetheit der Beschwerde befinde. 
5. 
Hinsichtlich der im Einspracheentscheid vom 11. November 2001 auf 15 % festgesetzten Integritätsentschädigung machte die Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend, deren Höhe sei nach Durchführung der beantragten Einholung eines polydisziplinären Gutachtens neu festzusetzen. Indem die Vorinstanz dem Antrag auf zusätzliche Sachverhaltsabklärungen in dem Sinne teilweise nachgekommen ist, dass sie die SUVA zur Einholung einer präzisierenden Stellungnahme des Dr. med. B.________ und je nach deren Ergebnis zur Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens verpflichtete, ist sie - ohne sich ausdrücklich dahingehend zu äussern - zugleich dem damit verbundenen Antrag auf entsprechende Anpassung der Integritätsentschädigung nachgekommen. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach der Einspracheentscheid vom 11. November 2001 mit Bezug auf die Integritätsentschädigung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Nachdem sich der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid nicht halten lässt (Erw. 4 hievor), wird das kantonale Gericht nebst erneutem Entscheid in der Rentenfrage auch über Integritätsentschädigung dispositivmässig zu befinden haben. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie als Unfallversichererin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 25. Februar 2003 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen wird, damit es über die Beschwerde im Sinne der Erwägungen erneut entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 16. September 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: