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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_422/2010 
 
Urteil vom 16. September 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 3. März 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1974) stammt aus Kamerun. Sie heiratete am 14. November 1997 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1973), worauf ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilte. Aus der Ehe ging am 20. Dezember 1997 die gemeinsame Tochter Z.________ hervor, welche über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt. Am 1. Juli 2002 trennten sich die Eheleute. Mit Urteil vom 9. Februar 2005 wurde die Ehe geschieden und Z.________ unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt. Am 8. Dezember 2007 ist X.________ verhaftet worden. Seither lebt Z.________ bei ihrem Vater. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 3. September 2008 wegen qualifizierter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon es 18 Monate bedingt aufschob. Am 7. Oktober 2008 ist X.________ aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seit dem 28. Oktober 2009 übt Y.________ die elterliche Sorge über die Tochter Z.________ aus; X.________ steht ein übliches Besuchsrecht zu. 
 
1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern: Aufgrund ihrer Straffälligkeit liege ein Widerrufsgrund vor; zudem überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantons Zürich vom 3. März 2010 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für die kantonalen Verfahren sei ihr auf jeden Fall die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, ohne die formellen Fragen vertieft prüfen zu müssen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
2.1 
2.1.1 Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. BGE 136 II 113 ff.) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Solche können namentlich dann vorliegen, wenn der Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und/oder seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; BGE 136 II 1 ff.). Der Verbleibeanspruch erlöscht, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). Als Widerrufsgründe gelten unter anderem die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 ff.) und die Abhängigkeit von der Sozialhilfe (Art. 62 lit. e AuG). Auch in diesen Fällen muss die ausländerrechtliche Massnahme gestützt auf die gesamten Umstände verhältnismässig sein. 
2.1.2 Zwar hält sich die Beschwerdeführerin seit 1997 in der Schweiz auf und hat sie hier mit ihrem Gatten auch über drei Jahre zusammengelebt (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3), doch kann - wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben - nicht gesagt werden, dass sie sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hätte: Ihre Deutschkenntnisse sind beschränkt, weshalb im Verfahren um die Bewilligungsverlängerung ein Dolmetscher beigezogen werden musste; die Sozialbehörde, die sie seit ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug unterstützt, hat die Beschwerdeführerin ihrerseits am 11. März 2009 verpflichtet, einen Deutschkurs zu besuchen. Es kann - entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin - somit nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hätte (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz zudem im Kreis von Landsleuten schwer straffällig geworden. Sie hat mit insgesamt rund 675 Gramm Kokain gehandelt und dabei aus rein finanziellen Motiven wissentlich die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Im Ermittlungsverfahren hat sie sich unkooperativ gezeigt, weshalb das von ihr angerufene Geständnis vor Gericht relativiert werden muss. Die Beschwerdeführerin ist zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten verurteilt worden; nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt eine längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG jedoch bereits bei einer Verurteilung von einem Jahr vor (vgl. BGE 135 II 377 ff.). Das Zusammenleben mit ihrem Kind und die Verantwortung für dieses vermochten sie nicht davon abzuhalten zu delinquieren. Ohne Verhaftung hätte sie ihren Drogenhandel fortgesetzt und die entsprechenden Gelder weiterhin in die Heimat transferiert. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts ihr privates an einem Verbleib im Land. Die Rückkehr in die Heimat ist ihr zumutbar, da sie erst mit rund 23 Jahren in die Schweiz eingereist ist, die Verhältnisse in Kamerun kennt und dort noch vier weitere Kinder hat, welche durch ihre Schwester betreut werden und von ihr nach eigenen Angaben zweimal pro Jahr besucht wurden. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland somit nach wie vor über ein engmaschiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Es liegt bei ihr weder eine ausserordentliche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, noch bestehen wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderlich machen würden. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin inzwischen 13 Jahre hier aufgehalten hat bzw. ihre Aufenthaltsbewilligung bis zur Straffälligkeit jeweils verlängert wurde, genügt hierfür nicht. 
2.2 
2.2.1 Nichts anderes ergibt sich aus der Beziehung zu ihrer Tochter: Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben. Hierzu ist nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest aufenthaltsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil im Allgemeinen deshalb keinen Anspruch auf eine dauernde Anwesenheit. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten anzupassen sind. Ein weiter gehender Anspruch besteht nach der Rechtsprechung nur, falls mit der Verweigerung der Bewilligung in eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung eingegriffen wird, die wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und das bisherige Verhalten des Besuchsberechtigten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.). Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Einwanderungspolitik bzw. am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen (vgl. das Urteil 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist hier schwer straffällig geworden; es kann keine Rede davon sein, dass sie sich tadellos verhalten hätte. Die Beziehung zu ihrer Tochter ist heute nicht mehr besonders eng: Z.________ befindet sich seit der Verhaftung der Beschwerdeführerin in der Familie ihres Vaters; dieser verfügt seit dem 28. Oktober 2009 auch über ihr Sorgerecht. Die Beschwerdeführerin hat ein beschränktes Besuchsrecht, das nötigenfalls der neuen ausländerrechtlichen Situation entsprechend angepasst werden kann. Nach Auskunft ihres ehemaligen Mannes hat sie während des Gefängnisaufenthalts von sich aus kaum je Kontakt zu ihrer Tochter gesucht. Zuvor war diese oft allein zu Hause oder musste durch Dritte betreut werden. Der Beschwerdeführerin war es nach eigenen Angaben bisher möglich, die familiären Beziehungen zu ihren Kindern in Kamerun von hieraus zu pflegen; es ist nicht einzusehen, warum dies nicht auch umgekehrt der Fall sein sollte. Soweit sie auf die fehlenden finanziellen Mittel verweist, übersieht sie, dass sie hier fürsorgeabhängig ist und über keine berufliche Ausbildung verfügt, welche ihr in absehbarer Zeit ein für regelmässiges Reisen genügendes Einkommen verschaffen würde. Sie war bisher lediglich punktuell als selbständige Coiffeuse tätig und im Übrigen im Drogenhandel aktiv. Richtig ist, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Kindesinteressen bei der Interessenabwägung verstärkt Rechnung trägt; dies geht aber nicht soweit, dass es einen Bewilligungsanspruch des besuchsberechtigten, straffällig gewordenen ausländischen Elternteils aus der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) ableiten würde (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157; 126 II 377 ff.). Entgegen dem in BGE 135 I 153 ff. beurteilten Sachverhalt muss die Tochter der Beschwerdeführerin das Land nicht verlassen; sie kann hier in der (neuen) Familie ihres Vaters aufwachsen. Im Übrigen ging es im dort beurteilten Fall um eine Gattin, die ihren Mann kurz nach der Einreise verloren hatte, sich um Integration bemühte und nicht wie die Beschwerdeführerin massiv straffällig geworden war. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheiden des Regierungsrats vom 12. August 2009 bzw. des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2010 verwiesen werden. 
 
3. 
Da die Eingaben an die kantonalen Behörden als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatten, ist die vorliegende Beschwerde auch insofern unbegründet, als die Beschwerdeführerin beanstandet, ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung seien zu Unrecht abgewiesen worden (vgl. BGE 129 I 129 ff.). Aus dem gleichen Grund ist ihrem analogen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht zu entsprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten kann der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. September 2010 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Hugi Yar