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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_321/2011 
 
Verfügung vom 16. September 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausländerrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. März 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 15. April 2011 erhob X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. März 2011 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen dessen Aufhebung. Am 13. September 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vorbehaltlos zurück. 
 
2. 
Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG kann das Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. September 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass