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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_740/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Nötigung usw., 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Juni 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Luzern den Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'400.--. Am 19. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Einsprache ein. Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. Dezember 2013 fest, die Einsprache sei verspätet und der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil geworden. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 25. Juni 2014 nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. 
 
2.  
 
 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort zur Frage der Verspätung seiner Einsprache Stellung nahm (Verfügung S. 3/4 E. 3.2). Im vorliegenden Verfahren könnten folglich nur die Begründungsanforderungen der Beschwerde geprüft werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine vor Bundesgericht nachgeholten Ausführungen zur Frage der Verspätung können nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn