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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_595/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander von Bergwelt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (betreffend Konkurseröffnung über die C.________ AG), 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, der C.________ AG, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann