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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_463/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. September 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erstreckung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 13. Juni 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) am 2. April 2013 eine "Vereinbarung betreffend die Auflösung des Partnerschaftsvertrages vom 28. Januar 2010 und die Abrechnung des Partnerschaftsverhältnisses" abschlossen, die unter anderem Bestimmungen betreffend die "Vorübergehende Nutzung des Gebäudes Nr. xxx durch A.________ während des Vollzugs der Liquidation" enthält; 
dass A.________ am 10. April 2015 an das Bezirksgericht Muri gelangte und begehrte, "[d]as Mietverhältnis über die Liegenschaft Strasse U.________, V.________", sei "erstmals bis zum 31. März 2016 zu erstrecken"; 
dass der Präsident des Bezirksgerichts die Klage am 15. Januar 2016 vollumfänglich abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Berufung von A.________ mit Entscheid vom 13. Juni 2016 abwies; 
dass A.________ mit Beschwerde verlangt, "die Urteile der Vorinstanzen vollständig aufzuheben", und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass auf die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG von vornherein insoweit nicht eingetreten werden kann, als sie sich direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts richtet; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89); 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG); 
dass das Obergericht wie bereits das Bezirksgericht zum Schluss kam, eine Erstreckung nach den Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts sei vorliegend ausgeschlossen; 
dass das Obergericht dieses Ergebnis - im Unterschied zum Bezirksgericht - damit begründete, der Regelungsschwerpunkt des gesamten Vertragskomplexes liege "ganz offensichtlich nicht bei der Überlassung der Liegenschaft zum Gebrauch", sondern diese erscheine vielmehr "als untergeordnete Nebenabrede im Rahmen der Liquidation der gesamten Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien, welche die Rechtsbeziehungen der Parteien als blosse einzelne Liquidationshandlung nicht schwergewichtig präg[e]", womit die Anwendung der miet- und pachtrechtlichen Vorschriften über die Vertragsbeendigung und die von der Beschwerdeführerin begehrte Erstreckung nach der Rechtsprechung ausgeschlossen sei; 
dass die Beschwerde an dieser massgeblichen Begründung des Obergerichts vorbeigeht, soweit darin die Auffassung des Bezirksgerichts kritisiert wird, die (anwaltlich vertretenen) Parteien hätten eine Erstreckung vertraglich ausgeschlossen; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid aber auch nicht zweckmässig anficht, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, nicht gemerkt zu haben, dass der vorliegende Fall "genau umgekehrt" liege als die zitierten Urteile des Bundesgerichts, und in der Folge ohne Bezugnahme auf die massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge präsentiert; 
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz