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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 69/02 
 
Urteil vom 16. Oktober 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
S.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern 
 
(Entscheid vom 18. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geboren 1937) war von 1988 bis September 1994 als Schlosser bei der Fabrik B.________ angestellt. In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung und verrichtete verschiedene Tätigkeiten im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung. Am 26. März 1998 wurde er auf dem Motorfahrrad von einem Lieferwagen angefahren und erlitt dabei eine pertrochantere Femurfraktur rechts, welche mit DHS-Osteosynthese behandelt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er obligatorisch gegen Unfälle versichert war, kam für die Heilungskosten auf und richtete ein Taggeld aus. Bei einer kreisärztlichen Untersuchung vom 28. September 1998 fand Dr. X.________, Facharzt für Chirurgie und SUVA-Kreisarzt, Luzern, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Hüften bei Coxarthrose beidseits vor und vertrat die Auffassung, dass funktionell praktisch der Vorzustand erreicht sei. Mit Verfügung vom 1. Oktober 1998 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen ab dem 28. September 1998 ein. S.________ und die V.________ Krankenversicherung erhoben hiegegen Einsprache. Am 2. Februar 1999 wurde S.________ im Spital W.________ eine zementfreie Hüftarthroplastik rechts eingesetzt. Die operative Behandlung und die anschliessende Rehabilitation in der Klinik R.________, führten zu einer weitgehenden Schmerzfreiheit bei eingeschränkter Beweglichkeit der Hüftgelenke. Am 21. Mai 1999 hob die SUVA die Verfügung vom 1. Oktober 1999 auf und kam für die Kosten in Zusammenhang mit der Operation der rechten Hüfte auf. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Juni 1999 und einer Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. X.________ erliess sie am 29. Oktober 1999 eine neue Verfügung, mit der sie S.________ ab 1. Oktober 1999 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zusprach. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2000 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 % beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Januar 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und seine vorinstanzlichen Begehren erneuern. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der kantonale Entscheid verletze Art. 6 Abs. 1 EMRK, weil er in den entscheidrelevanten medizinischen Fragen ausschliesslich auf die Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. X.________ abstelle. 
1.1 
Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergeben sich nach herrschender Rechtsauffassung im Wesentlichen vier Verfahrensgarantien, nämlich der Anspruch auf Zugang zu einem gesetzlich vorgesehenen, unabhängigen und unparteilich zusammengesetzten Gericht, das Recht auf Fairness im Verfahren, das Recht auf Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilsverkündung sowie der Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer (BGE 122 V 163 Erw. 2a mit Hinweisen). Das Gebot der Fairness im Verfahren beinhaltet insbesondere den Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 122 V 163 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Anspruch auf Waffengleichheit bedeutet u.a., dass sich das Recht auf Zulassung zum Beweis (mit Beweismitteln und Beweisanträgen) und die Pflicht der Beweisabnahme durch das entscheidende Gericht nach dem Grundsatz der Gleichstellung der Parteien zu richten hat. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich jedoch kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Ebenso wenig lässt sich der Konventionsbestimmung eine Regel entnehmen, wonach das Gericht die Beurteilung nicht allein auf verwaltungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen darf und einem Antrag auf Beizug eines externen Gutachtens stets zu entsprechen hat (BGE 122 V 164 Erw. 2c mit Hinweisen). Auch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist es somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. 3; vgl. auch BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). 
1.2 
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert der kreisärztlichen Berichte vorab damit, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 29. Juni 2000 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Dr. X.________ wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) erteilt habe. Wie der Beschwerdeführer indessen selbst feststellt, liegt keine rechtskräftige Verurteilung von Dr. X.________ vor. Weil eine Ermächtigung erteilt werden muss, wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) vorliegt, lässt sich daraus noch nicht auf eindeutige Verdachtsmomente schliessen, zumal der Ermächtigungs- und Delegationsverfügung vom 29. Juni 2000 zu entnehmen ist, dass dem behaupteten Straftatbestand im Wesentlichen nur unterschiedliche ärztliche Beurteilungen eines Defektzustandes zugrunde liegen. Weil das Verfahren zudem eine andere versicherte Person betrifft, lässt sich daraus keine Befangenheit des Kreisarztes mit Bezug auf den vorliegenden Fall ableiten. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kreisarzt einen Fallabschluss zunächst bereits am 28. September 1998 befürwortet hatte. 
 
Im Übrigen haben SUVA und Vorinstanz nicht allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen abgestellt, sondern insbesondere auch die Berichte des Dr. Y.________ Oberarzt der Klinik für Orthopädie, Spital W.________ vom 18. März und 14. Mai 1999, der Klinik R.________ vom 9. April 1999 sowie des Hausarztes, Dr. T.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 3. Juli und 26. Oktober 1998 in die Beurteilung miteinbezogen. Inwieweit unter Berücksichtigung dieser Berichte der kreisärztlichen Beurteilung gefolgt werden kann, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei sind sämtliche Beweismittel grundsätzlich unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv auf ihren Beweiswert zu prüfen. Alsdann ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die vorhandenen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
2. 
Materiell ist zunächst zu prüfen, ob die Zusprechung einer Rente von 25 % ab 1. Oktober 1999 zu Recht besteht. 
2.1 
Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Juni 1999 stellte Dr. X.________ eine in der Flexion etwas stärkere Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts (0-0-88°) gegenüber links (0-0-98°) fest, wo wegen der Coxarthrose ebenfalls eine Beweglichkeitseinschränkung bestehe. Die radiologische Untersuchung bestätige die gute Lage der Endoprothese bei unauffälligem postoperativem Zustandsbild. Deutlich erkennbar sei auch die Arthrose links. Die neurologischen Verhältnisse seien symmetrisch. Rechts zeige sich ein leichtes Muskeldefizit, zum Teil auch mit verkürzter Muskulatur. Nach Meinung des Kreisarztes verbleiben als Unfallfolgen eine leicht verminderte Beweglichkeit der rechten Hüfte gegenüber links bzw. gegenüber dem Vorzustand bei beidseitiger Arthrose, ein leichtes Muskeldefizit sowie eine Kraftminderung rechts. Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. X.________ aus, dem Versicherten seien Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die rechte Hüfte, das Tragen von Lasten über 10 bis 12 kg und das häufige Begehen von unebenem Gelände oder von Leitern und Treppen nicht mehr zumutbar. Günstig seien wechselbelastende Arbeiten; für sitzende Tätigkeiten gebe es keine zeitliche Einschränkung. 
 
Mit der Vorinstanz besteht kein Grund, von diesen gestützt auf eingehende Anamnese, eine neue Untersuchung sowie in Kenntnis der Akten und der vom Versicherten geklagten Beschwerden ergangenen Feststellungen abzugehen. Sie stehen in Einklang mit den übrigen Arztberichten. So hatte der operierende Dr. Y.________ in seinem Bericht vom 18. März 1999 festgestellt, dass bereits sechs Wochen nach der posttraumatischen Hüftarthroplastik ein gutes Resultat zu verzeichnen sei. Bei der abschliessenden Kontrolle am 12. Mai 1999 konnte der Versicherte stockfrei gehen und war weitgehend schmerzfrei bei einer Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk. Die Behandlung wurde abgeschlossen mit der Feststellung, dass mit einer Besserung der Hüftbeweglichkeit nicht zu rechnen sei. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Juni 1999 gab der Versicherte an, dass er trotz der Hüftprothese und der Kur in der Klinik R.________ noch an Beschwerden leide und in der Beweglichkeit eingeschränkt sei. Er nehme nur noch selten Schmerzmittel ein und sei wetterfühlig. Eine Behandlung finde nicht mehr statt. Daraus ist zu schliessen, dass als Unfallfolge im Wesentlichen noch eine Beeinträchtigung der Hüftbeweglichkeit rechts vorliegt, welche unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine beidseitige Coxarthrose vorbestanden hat und der Beschwerdeführer auch in der Beweglichkeit der linken Hüfte eingeschränkt ist, allerdings nur teilweise auf den Unfall vom 26. März 1998 zurückgeführt werden kann. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund, von der kreisärztlichen Beurteilung abzugehen, wonach der Beschwerdeführer eine geeignete sitzende Tätigkeit vollzeitlich zu verrichten vermöchte. Soweit ihn unfallfremde andere Leiden (Diabetes mellitus Typ II, Polyneuropathie und Gefässleiden) daran hindern, hat hiefür nicht der Unfallversicherer einzustehen. 
2.2 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es ist zutreffend, dass für die gerichtliche Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 10. August 2000 abzustellen ist (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen). Es fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand in der Zeit nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Juni 1999 in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise geändert hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Zeugnis des Hausarztes, Dr. T.________, vom 26. September 2001. Es wird darin lediglich bestätigt, dass eine gewisse Einschränkung der Hüftbeweglichkeit besteht mit der Folge, dass der Beschwerdeführer bei der Fusspflege beeinträchtigt und für das Anziehen der Socken und Schuhe auf Hilfsmittel angewiesen ist, was indessen bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bekannt war und keine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten, sitzend zu verrichtenden Tätigkeit zu begründen vermag. Nichts anderes ist aus den Berichten des Dr. T.________ an die IV-Stelle vom 10. September 1999 und 24. November 2000 abzuleiten. Es geht daraus vielmehr hervor, dass es dem Versicherten bezüglich der rechten Hüfte "recht ordentlich" geht und neben belastungsabhängigen Rückenbeschwerden vor allem chronische Fussschmerzen im Rahmen einer Neuropathie bestehen; zudem leidet der Versicherte an Gefässsklerose bei peripherarterieller Verschlusskrankheit beider Beine sowie an Diabetes mellitus Typ II mit Nephropathie und peripherer Polyneuropathie. Bei der Untersuchung vom 31. Oktober 2000 wurde ferner ein zunehmendes Zervikovertebralsyndrom festgestellt. Bezüglich der Unfallfolgen ergeben sich aus dem Bericht vom 24. November 2000 jedoch keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass seitens der operierten Hüfte die eingeschränkte Beweglichkeit des Hüftgelenks im Vordergrund steht. Auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die belastungsabhängigen Rückenschmerzen zumindest teilweise Folge einer unfallbedingten Fehlhaltung der Wirbelsäule sind, ist auf Grund der medizinischen Akten anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer trotz der bestehenden Unfallfolgen eine geeignete wechselbelastende Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar wäre. Zu ergänzenden Abklärungen besteht angesichts der im Grundsatz übereinstimmenden ärztlichen Angaben kein Anlass. 
2.3 
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht, sodass bezüglich der Festsetzung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung von Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen wird. Offen bleiben kann, wie es sich mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund der DAP-Löhne verhält. 
3. 
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der mit dem Einspracheentscheid vom 10. August 2000 auf 10 % festgesetzten Integritätsentschädigung. 
3.1 
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Bemessung von Integritätsschäden gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV geltenden Regeln zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der von der SUVA in Ergänzung der bundesrätlichen Skala herausgegebenen Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form, welche nach der Rechtsprechung mit Anhang 3 zur UVV vereinbar sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis). 
 
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die von der SUVA gestützt auf Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) erfolgte Bemessung nicht zu beanstanden ist. Danach gilt bei Endoprothesen nach Coxarthrose ein Richtwert von 20 % bei gutem Erfolg und von 40 % bei schlechtem Erfolg, wobei auch die im Jahre 2000 erfolgte Revision der Richtwerte nichts Neues gebracht hat (vgl. Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 72, S. 32). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von diesen Richtwerten abzugehen. Nach den Berichten des Spital W.________ vom 18. März und 14. Mai 1999 ist von einem guten Erfolg der Hüftoperation auszugehen, woran nichts ändert, dass eine gewisse Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit verblieben ist, zumal für eine Arthrodese des Hüftgelenks eine Entschädigung von 25 % gilt. Mit einer schweren Hüftarthrose, für welche die Tabelle einen Richtwert von 30 bis 40 % vorsieht, kann der vorliegende operierte Zustand entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht verglichen werden. Mit SUVA und Vorinstanz ist von einem Richtwert von 20 % auszugehen. 
3.2 
Zu Recht besteht auch die gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG verfügte hälftige Kürzung der Integritätsentschädigung. Satz 2 dieser Bestimmung ist auf Integritätsschädigungen nicht anwendbar (BGE 113 V 59 Erw. 2), weshalb eine Kürzung auch dann erfolgen kann, wenn sich der Vorzustand nicht erwerbsvermindernd ausgewirkt hat. Bereits aus dem Bericht des Spital W.________, Chirurgische Klinik , vom 23. April 1998, wo der Versicherte nach dem Unfall vom 26. März 1998 eingeliefert und behandelt wurde, wird die vorbestehende Coxarthrose erwähnt. Dass die beidseitige Coxarthrose vor dem Unfall symptomlos oder zumindest symptomarm war, wovon auch Dr. Z.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, in seinem Bericht vom 26. Januar 1999 ausgeht, steht einer Kürzung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass schon vor dem Unfall eine beidseitige Coxarthrose bestanden hat und im Zeitpunkt, in dem über den Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden war, in beiden Hüften ein weitgehend identischer Befund festzustellen war, was darauf schliessen lässt, dass unfallfremde Faktoren am bestehenden Integritätsschaden in erheblichem Umfang mitbeteiligt sind. Ob auch die von der Vorinstanz erwähnten belastungsabhängigen Rückenbeschwerden, chronischen Fussschmerzen bei Neuropathie und die bestehende Claudicatio intermittens als kürzungsbegründender Vorzustand zu berücksichtigen sind, kann dahingestellt bleiben, weil die verfügte hälftige Leistungskürzung selbst ohne diese Befunde als angemessen zu betrachten ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: