Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 163/03 
 
Urteil vom 16. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
K.________, 1929, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1929, arbeitete (unter anderem) in den fünfziger Jahren für die Firma S.________ AG sowie von 1962 bis 1985 für die Firma X.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Mai 2000 liess er Leistungen wegen einer Berufskrankheit (Staublunge) beantragen, worauf die SUVA diverse Arztberichte beizog und eine Untersuchung durch Dr. med. E.________, Pneumologie und Innere Medizin FMH, veranlasste (Konsiliarbericht vom 18. Juni 2001). Nachdem SUVA-Arzt Dr. med. I.________ in seinem internen Bericht vom 4. Juli 2001 davon ausgegangen war, dass die geklagten Beschwerden "am ehesten im Rahmen des langjährigen Nikotinkonsums und anamnestischer Hinweise eines unspezifischen Asthma bronchiale zu sehen" seien, lehnte die SUVA mit Verfügung vom 31. Juli 2001 ihre Leistungspflicht ab, da die gesundheitlichen Beschwerden nicht Folgen einer Berufskrankheit seien, was durch Einspracheentscheid vom 10. Januar 2002 bestätigt worden ist. 
B. 
Nachdem zwei Berichte der Klinik W.________ vom 5. Juni 2002 zu den Akten genommen worden waren, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2003 die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid von Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie abkläre, ob die berufliche Uranexposition in den fünfziger Jahren die gesundheitlichen Beschwerden verursacht habe; das Vorliegen einer Metallstaublunge wurde dagegen verneint. 
C. 
Unter Beilage eines Berichtes der Klinik W.________ vom 25. Juni 2003 lässt K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit aufzuheben, als sich die Rückweisung zur weiteren Abklärung nicht auch auf das Vorliegen einer Staublunge beziehe. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vorab ist zu prüfen, ob der Versicherte ein schutzwürdiges Interesse an der (teilweisen) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hat (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG). Diese Prozessvoraussetzung ist erfüllt, da ohne die Rüge, es sei zu Unrecht das Vorliegen einer Staublunge verneint worden, die entsprechende vorinstanzliche Feststellung (infolge des Verweises im Dispositiv auf die Erwägungen; vgl. BGE 123 III 18 Erw. 2a) in Rechtskraft erwachsen würde. Da auch die restlichen prozessualen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind, ist darauf einzutreten. 
2. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2). Die Vorinstanz hat im Weiteren auch die Bestimmungen über die Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 zur UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 200 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung wegen Vorliegens einer Berufskrankheit und in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursache der diagnostizierten Staublunge. Unbestritten ist die Rückweisung der Sache zur Abklärung über die Auswirkungen der seinerzeitigen Uranexposition. 
3.1 Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzungen des Dr. med. E.________, des SUVA-Arztes Dr. med. I.________ sowie der Klinik W.________ ab und verneint das Vorliegen einer Metallstaublunge. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass nicht nur Stäube von Metallen, sondern auch andere Stäube zu einer Staublunge führen können. Da er während seiner Arbeitstätigkeit in einem besonderen Ausmass Graphitstäuben ausgesetzt gewesen sei, müsse abgeklärt werden, ob seine - medizinisch ausgewiesene - Staublunge darauf zurückzuführen sei. 
3.2 In seinem Bericht vom 18. Juni 2001 führt Dr. med. E.________ aus, dass Hinweise für eine Hartmetallstaublunge vollständig fehlen, während der SUVA-Arzt Dr. med. I.________ in seinem Aktenbericht vom 30. Juli 2001 das Vorliegen einer Hartmetallstaublunge als nicht wahrscheinlich erachtet. Auch der letztinstanzlich eingereichte Bericht der Klinik W.________ vom 25. Juni 2003 äussert sich nicht zu den Ursachen der Staublunge, sondern es wird festgehalten, dass - wenn die Angaben über den Nikotinabusus stimmen - der Verlauf der Krankheit sehr aussergewöhnlich sei und für eine Zusatznoxe spreche. Es fällt jedoch auf, dass sowohl Dr. med. E.________ wie auch der SUVA-Arzt Dr. med. I.________ (wie auch schon die SUVA-Ärztin Frau Dr. med. K.________ im Aktenbericht vom 22. Februar 2001) nur die Frage des Vorliegens einer Metallstaublunge beantwortet, nicht aber die Auswirkungen der seinerzeitigen Graphitexposition untersucht haben, obwohl ihnen die Arbeit im Graphitstaub bekannt gewesen ist und Ziff. 2 lit. b Anhang 1 zur UVV auch Arbeiten in Stäuben von Graphit als Ursache einer versicherten Staublunge aufführt. Zwar hat die - von Dr. med. E.________ mit der Erstellung eines Computertomogramms des Thorax beauftragte - Praxis Y.________ im Bericht vom 6. Juni 2001 eine Exposition zu Graphitstaub in der Anamnese erwähnt, jedoch findet sich keine diesbezügliche Beurteilung, so dass betreffend Graphitstaub bis jetzt keine medizinische Entscheidungsgrundlage vorliegt. Die SUVA hat deshalb entsprechende Abklärungen vorzunehmen, wobei sie berücksichtigen wird, dass die Graphitstaubexposition in den Jahren 1956 und 1960 zeitlich beschränkt erfolgt ist und der Versicherte während etwa vierzig Jahren Zigarettenraucher gewesen ist. Anschliessend wird die SUVA - nach Vornahme der von der Vorinstanz angeordneten weiteren Abklärungen - neu verfügen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2003 insoweit aufgehoben, als er sich nicht auf eine Rückweisung zur Abklärung betreffend Vorliegens einer Staublunge infolge Graphitexposition bezieht, und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.