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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 95/06 
 
Urteil vom 16. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. Februar 2006) 
 
In Erwägung, 
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich S.________ mit Verfügung vom 10. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 für 18 Tage ab 14. April 2005 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, weil er der Weisung, einen Kurs zu besuchen, nicht gefolgt war, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2006 abgewiesen hat, 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, 
dass das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), 
dass es vorfrageweise geprüft hat, ob die Weisung zum Kursbesuch rechtmässig war, was namentlich dann nicht der Fall ist, wenn die Teilnahme am Kurs dem Versicherten nicht zuzumuten war (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3d), 
dass hier indessen keinerlei entsprechende Anhaltspunkte bestehen, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, 
dass insbesondere die Ansicht des Beschwerdeführers, seine Vermittelbarkeit habe durch den fraglichen Kurs nicht gefördert werden können, keine Unzumutbarkeit begründet, 
dass damit die Anweisung des AWA zum Kursbesuch mangels Unzumutbarkeit rechtmässig war, 
dass der Versicherte den Kurs somit ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten hat und deshalb nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen war, 
dass die Dauer der Einstellung im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 AVIV) im Rahmen der Ermessensprüfung nicht zu beanstanden ist (Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2, 126 V 81 Erw. 6), 
dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Unia Arbeitslosenkasse, Horgen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 16. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: