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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_429/2007 /rom 
 
Urteil vom 16. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Beschimpfung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe den Anwalt seiner Ehefrau in einem Mail als "Drecksack" und "Drecksau" bezeichnet. 
 
Mit Urteil vom 14. Juni 2007 wurde er durch das Obergericht des Kantons Solothurn wegen Beschimpfung mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 
 
X.________ wendet sich mit "staatsrechtlicher Beschwerde in Strafsachen" ans Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen. Die "staatsrechtliche" Beschwerde ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 2 verlangt, der Strafantragsteller sei in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts wegen unentschuldigten Fernbleibens zu bestrafen, ist darauf nicht einzutreten, weil das Bundesgericht dafür nicht zuständig ist. 
4. 
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner gegen den Anwalt gerichteten Strafanzeige befasst (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten, weil im vorliegenden Verfahren nur die Verurteilung des Beschwerdeführers geprüft werden kann. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm kein unentgeltlicher Anwalt beigeordnet worden (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Art. 12 BV betrifft die Hilfe in Notlagen, in denen dem Betroffenen kein menschenwürdiges Dasein mehr möglich ist, und hat mit der unentgeltlichen Verbeiständung nichts zu tun. 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 BV, weil seinem Gesuch um Ausschluss der Presse nicht entsprochen worden sei (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 4). Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert, worauf in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 2). Davon, dass durch die Zulassung der Presse Art. 13 BV verletzt worden wäre, kann nicht die Rede sein. 
7. 
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer Urheber des Mails gewesen ist, hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert, worauf in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 3 - 8 E. II). Insbesondere stützt sie sich darauf, dass der Beschwerdeführer selber zu verstehen gegeben hat, "er könne es schon gewesen sein" (angefochtener Entscheid S. 8). Soweit er geltend macht, die Vorinstanz stütze sich auf "fadenscheinige Vermutungen und Spekulationen" (Beschwerde S. 2 Ziff. 2), legt er nicht dar, dass die tatsächliche Annahme der Vorinstanz, er sei der Urheber des Mails gewesen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. 
 
Der Beschwerdeführer behauptet, der Anwalt habe ihn durch seine "bösartige, zerfleischende Schlacht" provoziert (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Dazu stellt die Vorinstanz fest, der Anwalt habe nur die Interessen seiner Mandantin vertreten, wozu auch die Eintreibung einer Forderung gehöre (angefochtener Entscheid S. 8 E. III/1). Bei dieser Sachlage kann von einer Provokation oder davon, dass der Anwalt gegen Treu und Glauben verstossen hätte (Beschwerde S. 6 Ziff. 16), nicht die Rede sein. 
8. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 11) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: