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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_462/2012 
 
Verfügung vom 16. Oktober 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsidium Laufenburg, 5080 Laufenburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
SVG-Widerhandlung (Einsprache gegen Strafbefehl), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Februar 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Oktober 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn