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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_20/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.  
 
Gegenstand 
Revision der Urteile 6B_39/2014 und 6B_224/2014 des Schweizerischen Bundesgerichts. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht trat mit den Urteilen 6B_39/2014 vom 3. März 2014 und 6B_224/2014 vom 2. Mai 2014 auf zwei Beschwerden des Gesuchstellers nicht ein. Dieser ersucht in mehreren Eingaben und Ergänzungen vom März und Juni 2014 um Revision der Urteile. Indessen vermag er nicht darzutun, inwieweit einer der in den Art. 120, 121 und 122 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegen könnte. Seine allgemeine Kritik und sein pauschaler Hinweis, das Bundesgericht habe "sämtliche Anträge" übergangen und "sämtliche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen" nicht berücksichtigt (Eingabe vom 10. März 2014 S. 3), sind unzulässig. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen, "mit Blick auf gerichtsnotorische Strafanzeigen" sei der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt (Eingabe vom 12. Mai 2014 S. 51). Auf die Revisionsgesuche ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
 Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Revisionsgesuche gegen die Urteile 6B_39/2014 vom 3. März 2014 und 6B_224/2014 vom 2. Mai 2014 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn