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[AZA 0/2] 
1P.490/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
16. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Rüegg, Oberstadtstrasse 7, Baden, 
 
gegen 
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: 
- B.________,- C.________,- D.________, Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, Rorschach, Amtsgericht Hochdorf, I. Abteilung, Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, 
 
betreffend 
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
richtige Besetzung des Gerichts, hat sich ergeben: 
 
A.- Am 4. September 1992 verkaufte Y.________ seiner Ehefrau, X.________, eine 4-Zimmer-Eigentumswohnung samt Garage in Champfèr (Grundbuch St. Moritz) zum Preis von Fr. 400'000.--. Dieser Kaufvertrag wurde mit Klage vom 18. Oktober 1996 von den Erben des A.________ vor dem Amtsgericht Hochdorf gemäss Art. 288 SchKG angefochten. Dem Gericht lagen zwei Gutachten zum Verkehrswert der Stockwerkeinheiten vor: das vom Amtsstatthalteramt Hochdorf im parallelen Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs in Auftrag gegebene Gutachten von B. Gloor, dipl. Bauführer, Urswil, vom 18. Januar 1997, und ein Gutachten des Obmanns der kantonalen Schätzungskommission 5, Samedan, L. Cortesi, vom 28. Oktober 1997. Während der Experte Gloor den Verkehrswert auf Fr. 362'700,-- schätzte, gelangte der Gutachter Cortesi zu einem Verkehrswert von Fr. 515'000.--. 
 
 
 
B.- In ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 27. November 1997 beantragte X.________, den Parteien sei Gelegenheit zu geben, dem Gutachter Cortesi Ergänzungsfragen zur Schätzungsmethode zu stellen. Daraufhin holte das Gericht die Berechnungsgrundlagen des Experten Cortesi ein und stellte sie den Parteien zu. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 1998 kritisierte der Rechtsvertreter von X.________ die Berechnungsmethoden des Gutachtens Cortesi; für den Fall, dass das Gericht überhaupt auf dieses Gutachten abstellen wolle, seien dem Gutachter folgende Ergänzungsfragen zu stellen: 
 
 
 
1. Weshalb blieb der Ertragswert unberücksichtigt? 
 
2. Wie errechnet sich der Prozentsatz von 146 %, der 
für die Berechnung des Verkehrswertes angeblich 
massgeblich sein soll? 
 
3. Wie erklärt der Schätzer den weit höheren Verkehrswert 
gegenüber dem Realwert? 
Diese Ergänzungsfragen stellte der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, lic. iur. P. Thürig, am 27. Februar 1998 telefonisch dem Gutachter L. Cortesi und hielt die Antworten in einer Aktennotiz fest. Die Aktennotiz wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. März 1998 zur Kenntnis gebracht. 
Am 25. Mai 1999 hiess das Amtsgericht Hochdorf die Klage gut, wobei es sich auf das Gutachten Cortesi stützte. 
 
C.- Hiergegen erhob X.________ Appellation ans Obergericht des Kantons Luzern. Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies das Obergericht am 5. Juli 2000 die Appellation ab. 
 
D.- Gegen das Urteil des Obergerichts erhob X.________ am 14. August 2000 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. 
Sie rügt eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 58 Abs. 1 aBV und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil der Gerichtsschreiber nach den Bestimmungen der Luzerner Zivilprozessordnung zur Stellung von Ergänzungsfragen nicht zuständig und das Gericht somit in der Phase der Beweiserhebung nicht richtig besetzt gewesen sei. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern sei aufzuheben und es sei im Sinne einer vorsorglichen Verfügung das Betreibungsamt Hochdorf anzuweisen, bis zur Erledigung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens keine betreibungsrechtlichen Handlungen in der Betreibung Nr. 920784/BA Hochdorf vorzunehmen. 
 
E.- Die Beschwerdegegnerinnen, das Obergericht des Kantons Luzern und das Amtsgericht Hochdorf beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerinnen und die kantonalen Instanzen machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe die Mitwirkung des Gerichtsschreibers bei der Beweiserhebung zu spät gerügt. Das Amtsgericht Hochdorf weist in seiner Vernehmlassung überdies darauf hin, dass die Ergänzungsfragen nicht vom Gerichtsschreiber sondern vom Amtsgerichtspräsidenten formuliert worden seien, der zugleich Referent in der Sache gewesen sei. 
 
F.- Mit Verfügung vom 12. September 2000 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des Obergerichts des Kantons Luzern; hiergegen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 86 Abs. 1 OG). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin einzig die Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters; diese Rüge kann mit keinem anderen Rechtsmittel vor Bundesgericht geltend gemacht werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). Die Beschwerdeführerin ist als Partei des kantonalen Verfahrens legitimiert, die unrichtige Besetzung des Gerichts zu rügen (Art. 88 OG). Da darüber kein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid ergangen ist, findet Art. 87 Abs. 1 OG (i.d.F. vom 8. Oktober 1999) keine Anwendung. Fraglich ist jedoch, ob die Rüge nicht zu spät vorgebracht und deshalb verwirkt ist. 
b) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Einwände gegen die Besetzung des Gerichts so früh wie möglich erhoben werden. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren oder gar erstmals vor Bundesgericht geltend zu machen, wenn der Mangel schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte festgestellt und behoben werden können. Wer in Kenntnis eines solchen Mangels weiter prozessiert, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung (BGE 120 Ia 19 E. 2c/aa S. 24; 119 Ia 221 E. 5a S. 228 f.; 118 Ia 282 E. 3a S. 284; 117 Ia 322 E. 1c S. 323; 116 Ia 387 E. 1 S. 389 und 485 E. 2c S. 487). 
 
 
aa) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Aktennotiz des Gerichtsschreibers mit Verfügung vom 2. März 1998 zur Kenntnis zugestellt. Sie reagierte darauf nicht: Weder rügte sie die (telefonische) Befragung des Experten durch den Gerichtsschreiber, noch beantragte sie eine erneute schriftliche oder mündliche Befragung des Experten durch das Gericht. Dies wäre jedoch ohne Weiteres möglich gewesen: Zwar wurde den Parteien in der Verfügung vom 2. März 1998 nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; eine unaufgeforderte Stellungnahme zu der - für die Parteien neuen - Aktennotiz wäre aber zulässig gewesen, wie das Obergericht in seinem Entscheid (S. 8 Mitte, betreffend Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs) dargelegt hat. Dann aber wären erst Recht formelle Einwände möglich gewesen, die nach der oben zitierten Rechtsprechung unverzüglich geltend gemacht werden müssen. Statt dessen wartete die Beschwerdeführerin über ein Jahr lang ab, bis der - für sie ungünstige - Entscheid des Amtsgerichts ergangen war. Im Appellationsverfahren rügte sie zwar die telefonische Befragung des Experten (als verpönte Zeugenbescheinigung, als Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Öffentlichkeitsprinzips sowie als bedenklich hinsichtlich der Wahrheitspflicht des Experten); dagegen machte sie auch in diesem Verfahren nicht geltend, die Mitwirkung des Gerichtsschreibers sei unzulässig gewesen. Diese Rüge erhob sie erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren, nachdem das Obergericht das Vorgehen des Amtsgerichts im Übrigen für prozess- und verfassungsrechtsmässig erklärt hatte. 
 
c) Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (bzw. 
Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK offensichtlich verwirkt. Es kann daher offen bleiben, ob und inwiefern die Mitwirkung eines Gerichtsschreibers bei der ergänzenden Befragung eines Experten die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzen kann. 
 
2.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156, Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsgericht Hochdorf, I. Abteilung, dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, und dem Betreibungsamt Hochdorf schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 16. November 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: