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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 309/06 
 
Urteil vom 16. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
A.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Heiner Schärrer, Advokat, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel, substituiert durch Madeleine Galgiani, Aeschenvorstadt 67, 4054 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 25. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene spanische Staatsangehörige A.________ arbeitete seit 10. April 2002 als Bauarbeiter in der Firma B.________, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Mai 2003 wurde er bei einem Arbeitsunfall von herunterfallenden Schalelementen an den Beinen getroffen. Dabei zog er sich Frakturen am rechten Bein und Kontusionen am linken Unterschenkel und Fuss zu. Er musste deswegen im Spital C.________ mehrmals operiert werden. Zudem stellte sich eine Wundinfektion der rechten Hüfte ein. Der Verlauf der stationären Mobilisation im Spital D.________, erwies sich gemäss Bericht vom 5. September 2003 aufgrund der mit Analgetika nicht beeinflussbaren Schmerzen als protrahiert. Zudem bestand der Verdacht auf einen Morbus Sudeck. Der nachbehandelnde Orthopäde Dr. med. S.________, fand gemäss Bericht vom 2. Oktober 2003 stark eingeschränkte Sprunggelenke beidseits und eine verminderte Rotation des rechten Hüftgelenks. Im Bericht vom 25. Dezember 2003 attestierte er eine seit dem Unfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 8. März bis 2. April 2004 weilte der Versicherte erneut im Spital C.________, wo er zweimal am rechten Oberschenkel operiert wurde (Bericht vom 1. April 2004). Anschliessend hielt er sich bis am 12. Mai 2004 zur Rehabilitation im Spital D.________ auf. Laut Austrittsbericht vom 19. Mai 2004 konnten bezüglich Kniemobilität und Gangbild deutliche Fortschritte erzielt werden, doch blieb der Versicherte auf zwei Amerikanerstöcke angewiesen. Bei der Nachkontrolle im Spital C.________ fanden sich gemäss Bericht vom 11. Juni 2004 aufgrund überschiessender Weichteilnarbenbildungen erhebliche artikuläre Funktionseinbussen. Der Versicherte war zufolge einer massiven Gangunsicherheit nicht fähig, einzelne Schritte ohne Gehstöcke zurückzulegen. Am 19. August 2004 führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ eine Untersuchung durch und beurteilte den Integritätsschaden. Gestützt darauf teilte die SUVA, welche bislang für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, dem Versicherten mit Schreiben vom 9. September 2004 mit, dass sie diese Leistungen auf den 31. Oktober 2004 einstellen werde. Mit Verfügung vom 16. November 2004 sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % zu. Daran hielt sie, unter Mitberücksichtigung des Schreibens des Dr. med. E.________, vom 24. Juni 2005, mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 fest. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde sprach das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt A.________ mit Entscheid vom 25. April 2006 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % zu. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
2. 
2.1 SUVA und Vorinstanz stützten sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. W.________ vom 19. August 2004. Dieser diagnostizierte eine partielle Hüftsteife rechts nach proximaler Femurosteosynthese, eine schmerzhafte postdystrophische und posttraumatische Kniesteife rechts, postdystrophische Beschwerden in den rechten Sprunggelenken und im rechten Vorfuss, neurale Restbeschwerden im linken Unterschenkel und Fuss nach Logenspaltung, vorbestandene Zehengrundgelenkarthrosen beidseits, statische Insuffizienz der Lendenwirbelsäule und Adipositas. Nach Ansicht des Kreisarztes sind die geltend gemachten Beschwerden absolut nachvollziehbar und konsistent. Die unteren Extremitäten hätten sehr viel von ihrer Funktionalität eingebüsst. Dazu kämen noch erhebliche Schmerzen. Weiter hält er fest, der Versicherte benötige weiterhin medikamentöse Analgesie und einmal pro Woche physikalische Erhaltungstherapie. Die Unfallkausalität sei weiterhin gegeben. Der Befund erlaube ganztags leichte sitzende Tätigkeiten, wobei der Versicherte wegen des Flexionsdefizits in der rechten Hüfte auf einen speziellen Coxarthrosestuhl mit teilbarer Sitzfläche angewiesen sei. Tätigkeiten im Stehen und Gehen sowie die Beförderung von Traglasten seien nicht möglich. Insofern sei er arbeitsfähig zur Wiedereingliederung. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, der kreisärztliche Bericht erfülle die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen und vermöge in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die äusserst knappe Darlegung des Dr. med. E.________ im Schreiben vom 24. Juni 2005 lasse demgegenüber mangels näherer Begründung keine Überprüfung seiner Einschätzungen zu, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz ging daher von der Zumutbarkeit einer ganztägigen leichten, im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit aus. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dem entgegen gehalten, der Versicherte leide an einem schweren multiplen Polytrauma, das in eine Depression münde. Entgegen der vom SUVA-Kreisarzt vertretenen Auffassung könne er nicht mehr uneingeschränkt ganztags arbeiten. Insbesondere sei es ihm nicht möglich, acht Stunden pro Tag auf einem Spezialstuhl zu sitzen. Bereits nach einer halben Stunde würden die Beine stark anschwellen und zu unerträglichen Schmerzen führen. Er müsse daher immer wieder Pausen einlegen, hin und her gehen oder die Beine hoch lagern. Zudem sei er ohne Stöcke nicht gehfähig. Die unfallbedingte Unbeweglichkeit habe überdies zu einer starken Gewichtszunahme geführt. Unter den gegebenen Umständen sei auch eine leidensangepasste Tätigkeit nur in zeitlich reduziertem Ausmass möglich. 
4. 
4.1 In den Beurteilungen des Spitals D.________ vom 19. Mai 2004 und des Spitals C.________ vom 11. Juni 2004 ist davon die Rede, dass einzelne Schritte ohne Gehstöcke nicht möglich seien, wobei dafür weniger ein Kraftproblem als vielmehr eine massive Gangunsicherheit verantwortlich gemacht wurde. Dr. med. W.________ hält im Rahmen der Anamnese fest, der linke Unterschenkel und die rechte Knöchelgegend würden bei längerer Belastung anschwellen. Der Versicherte könne die Grosszehen nur unter Schmerzen bewegen. In Ruhe bestehe eine Art Verletzungsschmerz in der linken Fussohle. Zu Hause könne er sich nur entlang der Wände und Möbel stockfrei bewegen. Auf der Strasse sei er wegen Rückenbeschwerden und einer allgemeinen Unsicherheit auf die Stöcke angewiesen. Die Gehdauer betrage rund 10 Minuten. In der ärztlichen Beurteilung äussert sich Dr. med. W.________ nicht dazu, ob der Versicherte aus medizinischer Sicht objektiv betrachtet ohne Stöcke gehfähig ist. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren glaubwürdig darauf hingewiesen hat, dass er nicht ohne Pausen während acht Stunden pro Tag auf einem Spezialstuhl sitzen kann, haben sich weder SUVA noch Vorinstanz mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Unklar ist diesbezüglich auch die Stellungnahme des Dr. med. W.________, welcher die Arbeitsfähigkeit nicht in Prozenten angab und auch nicht präzisierte, ob eine ganztägige Erwerbstätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zufolge allenfalls notwendiger Pausen, Wechselbelastungen und Hochlangern der Beine möglich ist. Was er mit "arbeitsfähig zur Wiedereingliederung" meint, ist ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Der Hausarzt Dr. med. E.________ nimmt im Schreiben an die SUVA vom 24. Juni 2005 nur zur Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden Stellung, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Psychische Probleme werden in den neueren ärztlichen Stellungnahmen nicht erwähnt. Lediglich dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass der Versicherte psychologisch betreut wurde und Psychopharmaka verabreicht bekam. Dies lässt vermuten, dass im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) keine unfallkausale psychische Problematik (mehr) bestand. Es ist jedoch auch möglich, dass einer solchen angesichts der im Vordergrund stehenden somatischen Beschwerden nicht die notwendige Beachtung geschenkt wurde. 
4.2 Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als für die Beurteilung der verbleibenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend geklärt und bedarf weiterer Erhebungen. Die Sache ist zu diesem Zweck und zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die SUVA zurückzuweisen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2006 und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: