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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.266/2003 /lma 
 
Urteil vom 16. Dezember 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
Y.________ Holding AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin. 
 
Gegenstand 
Haftung als Beauftragter / Haftung als Verwaltungsrat, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 26. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beklagter) war ab anfangs 1999 bis Mitte Juni 2000 einziger Verwaltungsrat der Y.________ Holding AG (Klägerin) sowie der Y.P.________ AG, der Y.C.________ AG und der Y.I.________ Ltd. sowie ab November 1999 der W.________ AG. In der Zeit von 1998 bis 15. Juni 2000 erledigte der Beklagte zudem im Auftragsverhältnis Geschäftsführungsaufgaben für die wirtschaftlich von B.________ beherrschten Gesellschaften der Y.________-Gruppe. Die Klägerin behauptet, sie und die übrigen Gesellschaften seien durch die Mandatsführung des Beklagten zu Schaden gekommen. Die Y.P.________ AG, die Y.C.________ AG, die Y.I.________ Ltd. sowie die W.________ AG haben alle ihre Forderungen gegenüber dem Beklagten der Klägerin abgetreten. 
B. 
Am 18. Dezember 2000 belangte die Klägerin den Beklagten vor dem Amtsgericht Luzern-Land auf Bezahlung von Fr. 297'234.87 nebst Zins als Schadenersatz. Sie behielt sich vor, weitere Schadenspositionen gegen den Beklagten geltend zu machen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 170'656.82. Das Amtsgericht Luzern-Land wies die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2002 ab. Es kam zum Schluss, dass der Klägerin der Beweis eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten oder eines Schadens misslungen sei. 
 
Auf Appellation der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2003 ebenfalls ab. Das Obergericht trat auf die Appellation weitgehend nicht ein und gelangte im Übrigen mit der ersten Instanz zum Schluss, dass die Aussagen der Zeuginnen U.________ und V.________ nicht widersprüchlich, sondern glaubwürdig seien und dass danach die Buchhaltungen 1997 und 1998 der Gesellschaften der Y.________-Gruppe ausserordentlich chaotisch gewesen seien. Die behaupteten Pflichtwidrigkeiten verneinte das Obergericht bzw. hielt sie grösstenteils nicht für erwiesen. Jedenfalls habe die Klägerin ihren angeblichen Schaden nicht nachweisen können. 
C. 
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. In der Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten in Gutheissung der Klage zu verpflichten, ihr Fr. 172'475.77 nebst Zins zu bezahlen. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die von der Klägerin gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der in Art. 57 Abs. 5 OG positivierte Grundsatz steht der Behandlung der Berufung nicht entgegen. 
1.2 Neue Begehren sind in der Berufung ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Nach der Feststellung im angefochtenen Urteil hat die Klägerin ihre Forderung schon vor der ersten Instanz auf Fr. 170'656.82 nebst Zins reduziert. Das Obergericht ist aufgrund des massgebenden kantonalen Rechts auf neue oder erhöhte Forderungen nicht eingetreten. Soweit die Klägerin mehr verlangt als Fr. 170'656.82 nebst Zins ist ihr Antrag unzulässig. 
1.3 Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung genügen den formellen Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG und sind auch allein angebracht, wenn das Bundesgericht aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil im Falle der Gutheissung der Berufung selbst keinen neuen Entscheid fällen kann (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Dies trifft hier zu, da die Vorinstanz keine Feststellungen zur Höhe des eingeklagten Schadens getroffen hat. Der Eventual-Antrag auf Rückweisung der Sache ist zulässig, während für die Beurteilung des Hauptantrags - soweit dieser nicht ohnehin neue Begehren enthält - die notwendigen Feststellungen fehlen. 
1.4 Mit Berufung kann nach Art. 43 Abs. 1 OG geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten. Soweit die Klägerin die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören - unabhängig davon, ob sie entsprechende Rügen auch mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben hat. 
1.5 Die Vorinstanz ist gestützt auf § 249 ZPO/LU und somit in Anwendung kantonalen Prozessrechts auf mangelhaft begründete Vorbringen der Klägerin nicht eingetreten. Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c in fine OG). Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz auf die Appellation mangels rechtsgenüglicher Begründung teilweise nicht eingetreten sei, ist sie nicht zu hören. 
2. 
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, es wäre denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a). 
2.1 Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann mit der Berufung nicht vorgebracht werden (BGE 127 III 73 E. 6a). Die Klägerin beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz jedoch sogar ausdrücklich, wenn sie deren Schlüsse aus den Zeugenaussagen U.________ und V.________ kritisiert. Darauf ist nicht einzutreten. 
2.2 Die Klägerin verkennt im Übrigen die Tragweite von Art. 8 ZGB. Diese Norm regelt die Folgen und Voraussetzungen der Beweislosigkeit und gewährleistet der beweisbelasteten Partei das Recht, zum ihr obliegenden Beweis rechtserheblicher Tatsachen zugelassen zu werden, sofern sie im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Art. 8 ZGB schreibt jedoch dem Sachgericht nicht vor, wie die Beweise zu würdigen sind und schliesst ein Nichteintreten auf prozessual nicht gehörig gestellte Beweisanträge nicht aus (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen). 
2.3 Zulässig wäre im vorliegenden Verfahren die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie Beweislosigkeit für erhebliche Tatsachenbehauptungen angenommen habe, obwohl taugliche und formgerecht gestellte Beweisanträge noch offen waren. Soweit die Vorinstanz freilich Beweisanträge als unerheblich qualifiziert hat, fehlt in der Berufung jegliche rechtliche Begründung dafür, inwiefern sie damit Bundesrechtsnormen verletzt haben soll (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Der Berufung sind keine zulässigen Rügen im Sinne der Art. 43 f. OG zu entnehmen. Es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Dezember 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: