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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_878/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen.  
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. November 2013 (BEK 2013 132 und 136). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In der gegen A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx über Fr. 435'000.-- stellte die X.________ AG am 17. Januar 2013 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen setzte der Gläubigerin daraufhin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- an. Der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde trat auf die dagegen von der X.________ AG erhobene Beschwerde wegen Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist mit Verfügung vom 13. August 2013 nicht ein. Mit Eingabe vom 20. August 2013 gelangte die X.________ AG an das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs.  
 
A.b. Gegen die am 14. Februar 2013 vollzogene Pfändung erhob die X.________ AG ebenfalls Beschwerde. Sie rügte unter anderem die fehlenden Unterschriften auf der Pfändungsurkunde sowie die Höhe der Gebühr für deren Abschrift. Mit Verfügung vom 13. August 2013 wies der Präsident des Bezirksgerichts die Beschwerde ab. Dagegen gelangte die X.________ AG ebenfalls an das Kantonsgericht.  
 
B.   
Mit Beschluss vom 5. November 2013 wies das Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die zuvor vereinigten Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 19. November 2013 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, lediglich Fr. 2.-- pro Seite für die Kopie der Pfändungsurkunde zu berechnen. 
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit a, Art.74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betreibende hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 III 155).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für den Pfändungsvollzug. Nicht einzutreten ist auf die bei dieser Gelegenheit geäusserte allgemeine Kritik der Beschwerdeführerin an der Arbeitsweise der Betreibungsbeamten und deren Aufsichtsbehörden im Kanton Schwyz, da kein Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss erkennbar ist. Zudem kommt dem Bundesgericht seit dem 1. Januar 2007 keine Aufsichtsfunktion im Zwangsvollstreckungsrecht mehr zu (Art. 15 SchKG; Urteil 5A_39/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3). 
 
2.1. Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest (Art. 16 Abs. 1 SchKG). Dieser legt sämtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vollstreckungsorgane einschliesslich der Aufsichtsbehörden und Gerichte für die ihnen bei der Anwendung des SchKG übertragenen Aufgaben abschliessend fest (BGE 128 III 476 E. 1 S. 478; 131 III 136 E. 3.1 S. 138).  
 
2.2. Die Gebühr für den Vollzug der Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Art. 112 Abs. 1 SchKG), bemisst sich nach der Betreibungsforderung (Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG) und beträgt im vorliegenden Fall Fr. 190.--; diesen Ansatz stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. In der Vollzugsgebühr ist die Abfassung der Urkunde für das Amt enthalten ( BOESCH, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 20). Davon zu unterscheiden sind die Gebühren für die Erstellung einer Abschrift zu Handen des Gläubigers und des Schuldners, welche diesen nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist zuzustellen ist (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 GebV SchKG; vgl. Art. 114 SchKG). Im konkreten Fall wurde hierfür jeweils Fr. 64.-- in Rechnung gestellt, was im Betrag von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich kritisiert wird. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass das Betreibungsamt Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG und nicht Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG hätte anwenden müssen und gestützt auf die massgebliche Bestimmung lediglich Fr. 2.-- statt Fr. 8.-- pro Seite hätte in Rechnung stellen dürfen. Mit dieser Sichtweise vermengt sie die Gebühr für die Erstellung der Pfändungsurkunde mit derjenigen für die Erstellung einer Fotokopie aus bestehenden Akten, wie die Vorinstanz ihr bereits erläutert hat. Es handelt sich keinesfalls um eine Verwechslung von Abs. 3 mit Abs. 1 von Art. 9 GebV SchKG seitens des Betreibungsamtes, wie die Beschwerdeführerin meint.  
 
3.   
Nach dem Dargelegten ist keine Verletzung von Bundesrecht erkennbar. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante