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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_230/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 4. November 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 4. November 2013 des Solothurner Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdegegners gegen einen seine Einsprache (gegen einen von der Beschwerdeführerin erwirkten Arrestbefehl vom 12. Juli 2013 für Fr. 502.80 nebst Zins und Kosten) abweisenden Entscheid teilweise gutgeheissen und die Forderungssumme auf Fr. 316.40 herabgesetzt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 4. November 2013 erwog, die mit dem Arrestbefehl bejahte Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts Z.________ vom 4. Juni 2013 habe Bestand, hingegen liege bezüglich der Kosten des Mahn- und Gerichtsverfahrens lediglich der Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Juli 2012 vor, insoweit fehle es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel und damit auch an einem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, die Forderungssumme im Arrestbefehl sei daher um die erwähnten Kosten von Fr. 186.40 herabzusetzen, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2013 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann