Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_866/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. November 2015 () gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Begründung und Würdigung der Akten dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer, der durch die Weigerung, sich einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen, seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 3 BGG verletzt hat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf nicht näher eingeht, 
dass er statt dessen den angefochtenen Entscheid lediglich in pauschal gehaltenen Form als "vollkommen unverständlich", im Widerspruch zum, diesem Entscheid vorangegangenen, Rückweisungsentscheid C-4781/2009 vom 8. November (recte: April) 2011 des Bundesverwaltungsgericht stehend, kritisiert, was den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist, 
dass es dem Beschwerdeführer übrigens nach wie vor offen steht, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen (Näheres dazu vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590 f.), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel