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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
9C_687/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Trütsch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2015, 
in die Verfügung vom 4. November 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, welche ungenützt verstrich, 
in die Eingabe des A.________ vom 16. November 2015, womit er sinngemäss um Überprüfung der Verfügung vom 4. November 2015 ersuchte, 
in die Verfügung vom 23. November 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 4. Dezember 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe des A.________ vom 26. November 2015, wonach er den Kostenvorschuss nicht leisten könne, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Trütsch