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[AZA] 
H 262/99 Hm 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 17. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
M.________, Tochter der H.________, 1907, gestorben am 
3. November 1998, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Mit Anmeldung vom 6. November 1998 ersuchte 
M.________, Tochter der am 3. November 1998 verstorbenen 
H.________, um Ausrichtung einer Entschädigung für schwere 
Hilflosigkeit anstelle der seit 1. Dezember 1995 ausbezahl- 
ten Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Eidgenös- 
sische Ausgleichskasse sprach mit Verfügung vom 10. Dezem- 
ber 1998 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für 
den Monat November 1998 zu. 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
13. Juli 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
M.________ die Hilflosenentschädigung schweren Grades für 
die Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998. 
    Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt 
für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger von 
Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und 
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem 
oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf 
eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die 
Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 
1992 über die Militärversicherung besitzen, Anspruch auf 
eine Hilflosenentschädigung; dem Bezug einer Altersrente 
ist der Rentenvorbezug gleichgestellt. Für den Begriff und 
die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des 
IVG sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit 
zuhanden der Ausgleichskasse obliegt den IV-Stellen. Der 
Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Abs. 5). 
    Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 AHVG einge- 
räumte Befugnis hat der Bundesrat Art. 66bis AHVV erlassen. 
Nach dessen Absatz 2 sind für die Revision der Hilflosen- 
entschädigung Art. 41 IVG sowie die Art. 86 bis 88bis IVV 
sinngemäss anwendbar. Laut Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei 
einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeein- 
flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne 
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Wenn 
der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung 
der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a 
IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegeh- 
ren gestellt wurde. 
 
    2.- a) Das kantonale Gericht hat die Verwaltungsver- 
fügung vom 10. Dezember 1998 geschützt mit der Begründung, 
nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV könne eine Erhöhung der 
Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an erfol- 
gen, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden sei, 
woran auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 114 V 
134 nichts zu ändern vermöge. 
 
    b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, vermag zu 
keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere verstösst 
die Anwendung der Bestimmungen der IV für die Revision von 
Hilflosenentschädigungen der AHV nicht gegen das AHVG. In 
ZAK 1990 S. 138 Erw. 2b führte das Eidgenössische Versiche- 
rungsgericht - im Zusammenhang mit der Revision von Hilf- 
losenentschädigungen, die aufgrund der Besitzstandsgarantie 
gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG weitergewährt wurden - aus, 
dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 66bis Abs. 2 
AHVV die ihm vom Gesetzgeber in Art. 43bis Abs. 5 AHVG ein- 
geräumte Kompetenz überschritten habe, werde zu Recht nicht 
geltend gemacht. Ebenso wenig kann aus Art. 46 Abs. 2 AHVG 
und Art. 48 Abs. 2 IVG ein vor dem 1. November 1998 begin- 
nender Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades 
abgeleitet werden. Mit Bezug auf Art. 48 Abs. 2 IVG hielt 
das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 98 V 103 
Erw. 4 fest, diese Bestimmung statuiere mit der auf 12 
Monate befristeten Rückwirkung des Leistungsanspruchs eine 
Ausnahme vom Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis oder Unkennt- 
nis eines anspruchsbegründenden Sachverhaltes schadet; 
diese Ausnahme sei im gesetzlichen Rahmen, beschränkt auf 
den Fall verspäteter Anmeldung nach erstmaliger Anspruchs- 
entstehung, gerechtfertigt. Dies hat analog auch für 
Art. 46 Abs. 2 AHVG zu gelten, welche Bestimmung sich auf 
die verspätete Geltendmachung nach erstmaliger Anspruchs- 
entstehung bezieht (vgl. BGE 114 V 134). Des Weitern hat 
das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dieser 
Gedanke habe im Revisionsfalle wegen der Hinweise in der 
Leistungsverfügung nicht mehr die gleiche Berechtigung. Die 
unterschiedliche Behandlung des erstmaligen Leistungsbezü- 
gers gegenüber dem Revisionsgesuchsteller entspreche der 
geltenden rechtlichen Ordnung, da Art. 41 IVG die Revision 
ausschliesslich nur "für die Zukunft" zulasse (BGE 98 V 103 
Erw. 4). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.