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[AZA] 
I 395/98 Hm 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 17. Januar 2000 
 
in Sachen 
 
A.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech K.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Der 1945 geborene A.________ ist gelernter Metzger. Seit 1963 war er - abgesehen von kurzen Unterbrüchen - stets bei der Firma X.________ tätig, wo ihm zuletzt die Betriebsleitung bzw. die Leitung des Qualitätsmanagements übertragen war. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 1997 aufgelöst. 
Der Versicherte leidet seit 1989 an Hüft-, Knie- und Rückenbeschwerden. Auf eine Anmeldung zum Rentenbezug vom Mai 1996 hin holte die IV-Stelle des Kantons Solothurn namentlich Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________ (vom 17. Mai 1996) und des Chefarztes der Orthopädischen Klinik des Spitals Y.________ (vom 15. April 1997) ein. Gestützt hierauf verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente, weil bei einer Tätigkeit als Personalchef/Betriebsleiter oder in einem Büro praktisch vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 13. August 1997. 
 
B.- Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 7. Juli 1998). 
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
IV-Stelle und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid sind die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG), über den Umfang und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Grundsätze über die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte (vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 und 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt worden. Es kann darauf verwiesen werden. 
2.- Verwaltung und Vorinstanz haben insbesondere auf Grund der Berichte der Orthopädischen Klinik des Spitals Y.________ (vom 15. April 1997) und des Dr. B.________ (vom 17. Mai 1996), festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung des erlernten Berufs als Metzger nicht mehr möglich sei, dass ihm aber eine vollzeitliche Tätigkeit z.B. in einem Büro, bei regelmässigem Stehen und Gehen kürzerer Strecken sowie bei Vermeidung von Lastenheben und Arbeiten über Kopf, zugemutet werden konnte und er dabei in rentenausschliessendem Mass erwerbstätig zu sein vermochte. Dies lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht beanstanden, woran auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen. Ob dem Versicherten dabei, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, eine Tätigkeit im Bereich Personalchef/Personalbeauftragter bzw. Betriebsleiter auf Grund seiner "marginalen" Ausbildung und nur praktischer Kenntnisse wirklich nicht offen stehe, ist vorliegend unerheblich. Denn bei diesen Stellen handelt es sich bloss um beispielhafte Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer auszuüben vermag, wobei praxisgemäss an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 f.), was vorliegend hinreichend erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer überdies, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die bisherigen Bemühungen noch eingewendet wird, keine entsprechende Stelle "finden" könne, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls unerheblich. Denn für die Invaliditätsschätzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG massgebend, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Dabei ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss u.a. konjunkturell ausgeglichen ist. In diesem Sinne erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die übrigen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Es muss demnach bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Abweisung des Rentenbegehrens mit der Verfügung vom 13. August 1997 zu Recht erfolgt ist. Den zutreffenden Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, pflichtet das Eidgenössische Versicherungsgericht bei. 
 
3.- Da nach der Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung auf die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (13. August 1997) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gesundheitszustand - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt - in der Zwischenzeit eine Verschlechterung erfahren hat und wie es sich mit der derzeitigen Situation verhält. Es steht dem Beschwerdeführer aber frei, sich nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV allenfalls erneut an die Verwaltung zu wenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: