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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.575/2005 /vje 
 
Urteil vom 17. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A. und B.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Kurt Pfau, 
 
gegen 
 
Jagdgesellschaft Berg, p.A. Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Gemeinderat Olsberg, 4305 Olsberg, 
Bezirksjagdkommission Rheinfelden, Z.________, Präsident, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Kantonale Jagdkommission, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, 
Finanzdepartement des Kantons Aargau, 
Sektion Jagd und Fischerei, Abteilung Wald, 
Telli-Hochhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Wildschadenentschädigung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Jagdkommission vom 4. August 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A. und B.X.________ sind als Landwirte tätig. An ihrer Dinkelkultur entstand ein vom Experten auf Fr. 14'168.-- geschätzter Schwarzwildschaden. Mit Verfügung vom 11. August 2004 kürzte das Finanzdepartement des Kantons Aargau, Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald, die Entschädigung um 60 % auf Fr. 5'827.20, mit der Begründung, dass die beschädigte Kultur nicht eingezäunt gewesen sei und einen Waldabstand von nur sechs Metern statt der vorgeschriebenen zehn Meter aufgewiesen habe. Am 15. Oktober 2004 zog das Departement seine Verfügung in Wiedererwägung und setzte die Entschädigung auf Fr. 13'328.-- fest. Auf Beschwerde hin verpflichtete die Bezirksjagdkommission Rheinfelden mit Entscheid vom 16. März 2005 die Jagdgesellschaft Berg und die Einwohnergemeinde Olsberg, A. und B.X.________ aus der kantonalen Wildschadenkasse eine Entschädigung von Fr. 13'368.-- zu erstatten. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B.X.________ einerseits, die Jagdgesellschaft Berg und der Gemeinderat Olsberg andererseits Beschwerde an die Kantonale Jagdkommission Aargau. Diese setzte mit Beschwerdeentscheid vom 4. August 2005 die Entschädigung auf Fr. 5'667.20 fest (Kürzung des Schadensbetrags von Fr. 14'168.-- um 60 %). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. September 2005 beantragen A. und B.X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid der Kantonalen Jagdkommission sei aufzuheben oder es sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die erstinstanzliche Behörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen; es seien die Jagdgesellschaft Berg und die Einwohnergemeinde Olsberg zu verpflichten, den Bewirtschaftern A. und B.X.________ den vollen Schaden an ihrer Bio-Dinkelkultur in Höhe von Fr. 14'168.-- zu entschädigen. 
 
Der Gemeinderat Olsberg beantragt Abweisung der Beschwerde; die Jagdgesellschaft Berg stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kantonale Jagdkommission hält fest, sie sei in unvollständiger Besetzung tätig geworden, sodass die Sache an sie in vollständiger Besetzung zur neuen Entscheidung zurückzuweisen sein werde; entsprechend beschränkt sie sich auf wenige Hinweise. Die Bezirksjagdkommission Rheinfelden verweist auf den angefochtenen Entscheid und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft hat sich zur Angelegenheit geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. 
2. 
2.1 
2.1.1 Die Beschwerdeführer erklären, Guido Marbet, der im Entscheid der Kantonalen Jagdkommission vom 4. August 2005 als deren Mitglied und Präsident aufgeführt ist, sei in der Adressliste des Finanzdepartements des Kantons Aargau bereits Ende Mai 2005 nicht mehr als Mitglied bzw. Präsident der Kommission aufgeführt gewesen. Sie machen geltend, der angefochtene Entscheid sei somit nicht durch eine ordentlich besetzte gerichtliche Behörde gefällt worden. Sie rügen diesbezüglich die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese Rüge ist vorweg zu behandeln. 
2.1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht; Ausnahmegerichte sind untersagt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestimmt sodann, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (vorliegend handelt es sich um eine solche Streitigkeit) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Die beiden Verfassungs- und Konventionsnormen verschaffen den Parteien insbesondere Anspruch auf die richtige Besetzung des Gerichts: Nebst der Zuständigkeit muss auch die Zusammensetzung des Gerichts den geltenden Vorschriften entsprechen (BGE 129 V 196 E. 4.1 S. 198, 335 E. 1.3.1 S. 338; 123 I 49 E. 2b S. 51). 
2.1.3 Die Kantonale Jagdkommission kann im Kanton Aargau in zweiter Instanz zum Entscheid über Wildschadensvergütungs- oder -verhütungsfragen angerufen werden; sie entscheidet dabei kantonal letztinstanzlich über Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksjagdkommissionen (§§ 46 Abs. 1 und 51 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 25. Februar 1969 über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd [Jagdgesetz, JG]). Die Kantonale Jagdkommission stellt eine gerichtliche Behörde dar, welche vom Regierungsrat für vier Jahre bestellt wird (§ 51 Abs. 1 JG); gemäss dem auf sie anwendbaren § 34 Abs. 2 des aargauischen Gesetzes vom 26. März 1985 über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG) darf ein Mitglied derselben Kommission in der Regel nur während zwölf Jahren angehören. Weitere Bestimmungen zu Bestellung und Verfahren der Jagdkommission finden sich in den §§ 51 und 52 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 28. August 1969 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie zum kantonalen Jagdgesetz. 
Wie die Kantonale Jagdkommission in ihrer Vernehmlassung einräumt, hat Guido Marbet am 4. August 2005 als ihr Präsident am vorliegend angefochtenen Entscheid mitgewirkt, obwohl seine zwölfjährige Amtszeit als Mitglied Ende März 2005 abgelaufen war. Er ist auch nicht im Sinne einer Ausnahme zu § 34 Abs. 2 OrG für eine neue Amtsperiode gewählt worden (die Vernehmlassung ist denn auch von einem anderen Mitglied der Kommission als Präsident unterzeichnet), sodass offen bleiben kann, ob eine solche Ausnahme überhaupt zulässig wäre; jedenfalls stand ein solcher Wahlakt am 4. August 2005 aus. Vorbehältlich einer vorliegend weder von der Vorinstanz noch sonst von einem Verfahrensbeteiligten angerufenen Sondernorm, welche für den Fall einer Vakanz den Einsatz eines Ersatzmitglieds regelte (vgl. BGE 130 I 226 E. 2 und 3 S. 229 ff.; 123 I 49 E. 3 S. 51 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 178/00 vom 21. Mai 2001 E. 1b), konnte Guido Marbet nach Ablauf der Wahlperiode Ende März 2005 nicht mehr gültig als Präsident der Kantonalen Jagdkommission tätig werden. Sein Mitwirken verletzt den Anspruch auf ordentliche Besetzung des Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Auf die materiellrechtliche Entschädigungsfrage ist unter diesen Umständen nicht einzugehen, und die Sache ist zur erneuten Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der korrekt besetzten Kantonalen Jagdkommission an diese zurückzuweisen. 
2.3 Bei diesem Verfahrensausgang wären die bundesgerichtlichen Kosten an sich der Jagdgesellschaft Berg sowie der mittelbar in Vermögensinteressen betroffenen (vgl. § 43 und 44 JG) Gemeinde Olsberg aufzuerlegen. Da die Beschwerde wegen eines formellen Mangels gutgeheissen wird, der ausschliesslich die Kantonale Jagdkommission betrifft und den der Kanton Aargau zu verantworten hat, ist für die Kostenregelung dieser als unterliegende Partei zu betrachten. Entsprechend wird keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton hat jedoch den durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführern die durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen gutgeheissen wird, wozu keine umfangreichen Darlegungen der Beschwerdeführer vorliegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutheissen, der Entscheid der Kantonalen Jagdkommission vom 4. August 2005 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an diese zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Olsberg, der Bezirksjagdkommission Rheinfelden, der Kantonalen Jagdkommission Aargau, dem Finanzdepartement des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: