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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_54/2012 
 
Urteil vom 17. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2011. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 17. Januar 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2011, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass es insbesondere nicht genügt, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinanderzusetzen; so hat das kantonale Gericht dargelegt, weshalb die bereits rechtskräftig festgelegte Höhe der Taggelder im Rückerstattungsprozess genauso wenig zum Gegenstand erhoben werden kann, wie ausserhalb des Streitgegenstand Liegendes (Erlass der Rückerstattungsschuld); darauf geht der Beschwerdeführer mit keinen Wort ein, wenn er einzig erneut die Leistungskürzung kritisiert und behauptet, die Voraussetzungen für einen Erlass (gutgläubige Inempfangnahme der Leistungen und das Vorliegen einer grossen Härte; Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV) der im Streit stehenden Rückerstattungsschuld seien erfüllt, 
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Februar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel