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[AZA] 
I 83/99 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 17. März 2000  
 
in Sachen 
 
M.________, 1954, Portugal, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt R.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- 
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- 
land wohnenden Personen, Lausanne 
 
    A.- Der 1954 geborene M.________ meldete sich am 
12. September 1995 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von 
Leistungen an unter Hinweis auf eine am 8. August 1994 
erlittene vordere Kreuzbandruptur links. Nachdem M.________ 
am 31. Juli 1996 nach Portugal zurückgekehrt war, wurden 
die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt. 
Am 22. Dezember 1997 erliess die nunmehr zuständige IV- 
Stelle für Versicherte im Ausland vier Verfügungen, in 
welchen sie M.________ für die Zeit vom 1. August bis 
30. September 1995 und vom 1. März bis 30. September 1996 
eine ganze und für die dazwischenliegende Zeit (1. Oktober 
1995 bis 29. Februar 1996) sowie vom 1. bis 31. Oktober 
1996 eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrente für die 
Ehefrau und Kinderrenten) zusprach. 
    Seit dem 1. Dezember 1996 bezieht M.________ von der 
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine 
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % 
(Verfügung vom 5. Dezember 1996). 
 
    B.- Beschwerdeweise liess M.________ die Weiteraus- 
richtung der halben Invalidenrente (mit Zusatz- und Kinder- 
renten) für die Zeit nach dem 1. November 1996 beantragen. 
In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels änderte die 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im 
Ausland wohnenden Personen die angefochtene Verfügung 
insoweit ab, als sie dem Beschwerdeführer auch für die Zeit 
vom 1. November bis 31. Dezember 1996 eine halbe Invali- 
denrente zusprach; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab 
(Entscheid vom 7. Dezember 1998). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ 
beantragen, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommis- 
sion sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurück- 
zuweisen; eventualiter sei der Entscheid in dem Sinne abzu- 
ändern, dass ihm auch nach dem 1. Januar 1997 eine halbe 
Rente auszurichten sei. Im Nachgang zur Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. 
I.________, Portugal, vom 3. Februar 1999 eingereicht. 
    Während die IV-Stelle Luzern, welche anstelle der hie- 
zu aufgeforderten IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine 
Vernehmlassung eingereicht hat, auf Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt 
für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Streitig und zu prüfen ist - wie bereits im vorin- 
stanzlichen Verfahren - einzig die Befristung bzw. revi- 
sionsweise Aufhebung der halben ordentlichen einfachen In- 
validenrente. Während die Rente gemäss dem angefochtenen 
Entscheid per 31. Dezember 1996 aufzuheben ist, vertritt 
der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei über dieses Da- 
tum hinaus anspruchsberechtigt. 
 
    2.- Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Abkommens zwischen der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale 
Sicherheit vom 11. September 1975 (in Kraft seit 1. März 
1977) sind portugiesische Staatsangehörige vorbehältlich 
der Absätze 2 und 3 unter den gleichen Voraussetzungen ren- 
tenberechtigt wie Schweizer Bürger. Die auf Grund dieser 
Norm anwendbaren Bestimmungen über den Begriff der Invali- 
dität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs 
(Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgra- 
des bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode 
(Art. 28 Abs. 2 IVG) werden im angefochtenen Entscheid zu- 
treffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung 
zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 
115 V 134 Erw. 2), zur Koordination der Invaliditätsbemes- 
sung in Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 116 V 249 
Erw. 1b, AHI 1998 S. 170 Erw. 4a; vgl. auch BGE 119 V 468
sowie zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die 
Rentenrevision (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV) bei der rück- 
wirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten 
Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 121 
Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
    3.- a) Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf 
die medizinischen Akten zu Recht davon aus, dass der Be- 
schwerdeführer ausschliesslich an unfallbedingten Gesund- 
heitsschädigungen (Status nach Distorsion des linken Knie- 
gelenks mit medialer Meniscus-Hinterhornläsion sowie vorde- 
rer Kreuzbandruptur, Status nach Kreuzbandersatzplastik, 
persistierenden Knieschmerzen links und Quadricepsatrophie 
bei Desinsertion des vorderen Kreuzbandes sowie Bandinsta- 
bilität) leidet. Soweit der Versicherte im letztinstanzli- 
chen Verfahren erstmals unter Hinweis auf das Zeugnis von 
Dr. med. I.________ vom 3. Februar 1999 Rückenbeschwerden 
als zusätzlich zu berücksichtigende (unfallfremde) ge- 
sundheitliche Beeinträchtigung geltend macht, kann ihm 
nicht gefolgt werden. Denn eine invalidisierende Wirkung 
dieses Leidens kann auf Grund der umfangreichen medizi- 
nischen Akten bis zum Datum des Verfügungserlasses, welches 
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter- 
lichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit 
Hinweisen), ausgeschlossen werden. 
 
    b) Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist er- 
stellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- 
rers nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit im 
Anschluss an die am 26. Juni 1996 durchgeführte Operation 
("mediale Meniscusteilresektion, ausgedehnte Arthrolyse mit 
Knorpelshaving und Synovectomie li Knie"; [undatierter] 
Operationsbericht von Dr. med. B.________, FMH für Orthop. 
Chirurgie) spätestens seit der kreisärztlichen Abschluss- 
untersuchung vom 17. September 1996 gebessert hat. Denn ab 
diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung 
der Ärzte auf Grund einer leichten VKB-Restinsuffizienz mit 
leichtem Beugedefizit sowie leichten Belastungsschmerzen 
zwar für die kniebelastende Tätigkeit auf dem Bau in seiner 
Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann er Arbeiten in 
der Hocke oder in Kauerstellung nicht mehr ausführen; hin- 
gegen sind ihm nicht oder wenig kniebelastende Tätigkeiten 
gehend/stehend und natürlich sitzend - wie beispielsweise 
in der Montage, als Staplerfahrer oder Kranführer - ganz- 
tägig zumutbar (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. 
L.________ über die Abschlussuntersuchung vom 17. September 
1996). Ebenso zutreffend stellte das kantonale Gericht auf 
den von der SUVA durchgeführten Einkommensvergleich, wel- 
chem ein Valideneinkommen als Bauarbeiter von Fr. 4345.- 
und ein Invalideneinkommen in den genannten Verweisungs- 
tätigkeiten von Fr. 3900.- bis Fr. 4000.- zu Grunde liegt, 
und den gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von 
rund 10 % ab. Dementsprechend gelangte es zum Ergebnis, 
dass die halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV 
auf den 31. Dezember 1996 zu befristen sei. 
    In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor- 
gebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen 
vermöchte. Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer zu 
Unrecht gegen das Vorgehen der IV-Stelle, auf die Invalidi- 
tätsbemessung des Unfallversicherers, welche auf schlüssi- 
gen fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit 
und zu den zumutbaren Tätigkeiten beruht, abzustellen und 
auf weitergehende Abklärungen zu verzichten. Es liegen kei- 
ne Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von der Inva- 
liditätsbemessung des Unfallversicherers rechtfertigen wür- 
den. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeugnisse der 
portugiesischen Ärzte Dres. med. O.________ (vom 4. Sep- 
tember 1997) und I.________ (vom 29. April 1998 und 
11. Januar 1999), in welchen von einer "incapacidade 
permanente de 50 %" die Rede ist, vermögen, soweit sie die 
Grenze richterlicher Prüfungsbefugnis in zeitlicher Hin- 
sicht nicht ohnehin überschreiten, die kreisärztliche Be- 
urteilung nicht umzustossen, wonach eine ganztägige Tätig- 
keit zumutbar ist, die nicht oder wenig kniebelastende 
Arbeiten mit sich bringt (Abschlussbericht vom 17. Septem- 
ber 1996). Denn die Einschätzungen der Dres. O.________ und 
I.________ enthalten weder eine nachvollziehbare Begründung 
noch ist überhaupt ersichtlich, auf welche Tätigkeiten sie 
sich beziehen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde vertretenen Auffassung ist sodann den Sprach- 
schwierigkeiten und der mangelnden Ausbildung des Versi- 
cherten im Rahmen der Invaliditätsbemessung entsprechend 
der gesetzlichen Konzeption, wonach die Verwertung der 
Arbeitsfähigkeit auf den gesamten für den Versicherten in 
Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nehmen 
muss (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb mit Hinweisen), bei der 
Umschreibung der Verweisungstätigkeiten sehr wohl Rechnung 
getragen worden. Hingegen bilden diese Aspekte keine zu- 
sätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit einer 
Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, 
wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung 
der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar 
verunmöglichen (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c; ferner AHI 1999 
S. 238 f.). Aus dem nicht veröffentlichten Urteil W. vom 
18. Juli 1996, U 226/95, wonach im Rahmen der Invaliditäts- 
bemessung nicht auf Verdiensterwartungen unter ausserge- 
wöhnlichen, dem Leiden des Versicherten in besonderem Masse 
angepassten Bedingungen abgestellt werden darf, sondern die 
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchschnittlich anzu- 
treffenden Einsatzmöglichkeiten massgebend sind, vermag der 
Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten 
abzuleiten, weil die Ärzte seine Arbeitsfähigkeit in den 
genannten Verweisungstätigkeiten - anders als im damals 
beurteilten Fall - nicht von besonders günstigen Bedingun- 
gen abhängig machten und sich ihren Stellungnahmen insofern 
keine zusätzlichen Einschränkungen entnehmen lassen. Soweit 
der Versicherte schliesslich geltend machen lässt, beim 
Invalideneinkommen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass 
er auf Grund seiner Beschwerden bei der Arbeit immer wieder 
Pausen einlegen müsse, weshalb er nie eine volle Leistung 
erbringen könne, findet diese subjektive Einschätzung in 
den medizinischen Berichten insofern keine Stütze, als dies 
nach der Beurteilung des Kreisarztes zwar mit Bezug auf die 
(dem Leiden des Versicherten wegen der Kniebelastung nicht 
angepasste) Arbeit auf dem Bau zutrifft, nicht hingegen mit 
Bezug auf die der Invaliditätsbemessung zu Grunde 
liegenden, der gesundheitlichen Beeinträchtigung des 
Versicherten Rechnung tragenden Verweisungstätigkeiten. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen 
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der 
    IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversiche- 
    rung zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
; Die Gerichtsschreiberin: