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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 206/01 
 
Urteil vom 17. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
T.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene T.________ erlitt am 2. Oktober 1994 als Beifahrer eines Personenwagens bei einem Auffahrunfall mit Heckaufprall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen aus der freiwilligen Unfallversicherung nach UVG (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 26. Juni 1998 stellte sie diese ab Januar 1998 mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Januar 1999 ab. 
B. 
T.________ liess hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen (Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung) auch ab dem 1. Januar 1998 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 9. Mai 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die Mitbeteiligte Helsana Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
2. 
Streitig ist, ob die Zürich für die Folgen des Unfalles vom 2. Oktober 1994 über den 31. Dezember 1997 hinaus Leistungen zu erbringen und eine Integritätsentschädigung auszurichten hat. Dabei ist auf Grund des Gutachtens der Klinik X.________ vom 31. Juli 1996 erstellt, dass die Beschwerden des Versicherten zum grössten Teil auf den versicherten Unfall vom 2. Oktober 1994 zurückzuführen sind, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit Hinweis). Streitig und zu prüfen ist lediglich noch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und in der Folge anhaltenden Beschwerden (BGE 117 V 359), namentlich die bei mittelschweren Unfällen in die Beurteilung mit einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (S. 366 f. Erw. 6a), zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. 
2.1 Wie die Vorinstanz in ihrer fundierten Analyse der medizinischen Unterlagen festgestellt hat, sind die heutigen Leiden des Versicherten zwar pathologisch, mit Bild gebenden Methoden aber nicht objektivierbar, weshalb es sich um organisch nicht nachweisbare Funktionsausfälle im Sinne von BGE 117 V 359 ff. handelt und die Frage der Adäquanz daher nach S. 365 ff. zu beurteilen ist. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob es sich nach der Einschätzung der Vorinstanz um einen leichten oder wie vom Beschwerdeführer behauptet um einen Unfall im mittleren Bereich gehandelt hat. Selbst bei Annahme eines Unfalles im mittleren Bereich (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) muss die Adäquanz verneint werden, da höchstens ein Adäquanzkriterium (Arbeitsunfähigkeit) in auffallender Weise erfüllt ist: So waren bei dem nicht besonders eindrücklichen Unfall keinerlei dramatische Begleitumstände zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer trug nur leichte Verletzungen davon, welche keine intensiven und langdauernden ärztlichen Behandlungen, sondern nur einen zweimaligen Kuraufenthalt zur Folge hatten. Die Schmerzen lagen im mittleren Bereich. Es erfolgte keine Fehlbehandlung, der Heilungsverlauf war zwar stockend, aber fortschreitend. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass der Versicherte zum massgeblichen Zeitpunkt noch in der Lage war, ein 50-Prozent-Pensum (20 % als J.________, 30 % im administrativen Bereich) zu erledigen und seinen grossen Betrieb weiterzuführen. Da höchstens ein Kriterium in auffallender Weise erfüllt ist, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit dem kantonalen Gericht zu verneinen. Daraus ist zu schliessen, dass dem Unfall vom 2. Oktober 1994 keine massgebende Bedeutung für die über den 31. Dezember 1997 hinaus anhaltenden Beschwerden mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt. Aus diesem Grund entfällt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG zugestellt. 
Luzern, 17. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: