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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 700/03 
 
Urteil vom 17. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 22. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene Mazedonier A.________ arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst für kurze Zeit im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft und ab 1978 im Baugewerbe. Nachdem er bereits im Jahr 1990 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, zog er sich am 11. November 1996 bei einem Arbeitseinsatz für eine Temporärfirma erneut Verletzungen zu, als er auf einem Dach ausglitt und gegen ein Baugerüst fiel. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als für das Ereignis zuständiger Unfallversicherer kam zunächst für die Heilbehandlung auf und richtete Taggeld aus. Auf den 8. Dezember 1997 stellte sie ihre Leistungen ein. A.________ war in der Folge vorübergehend als Hilfsmagaziner in einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung und als angelernter Spengler wiederum bei einer Temporärfirma tätig. Im April 2000 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Unfall von 1996 bestehende Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte ein MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001 ein und zog die Akten der SUVA, Arbeitgeberberichte sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie A.________ mit Verfügung vom 3. Juli 2002 für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente und ab 1. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente (jeweils nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten) zu. 
B. 
A.________ liess hiegegen Beschwerde auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben. 
 
Während des kantonalen Verfahrens erging am 8. Januar 2003 eine Verwaltungserfügung über die Rentenleistungen ab 1. Januar 2003. Sodann erliess die IV-Stelle am 12. Februar 2003 eine weitere Verfügung, mit der sie diejenige vom 3. Juli 2002 wiedererwägungsweise aufhob, dem Versicherten unter Bejahung des Härtefalls auch für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 eine halbe Rente (nebst Zusatz- und Kinderrenten) zusprach und für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die Rentenbeträge erhöhte, ausgehend von einer längeren als der bis dahin angenommenen Beitragsdauer. 
 
 
Mit Entscheid vom 22. September 2003 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltungsverfügung vom 12. Februar 2003 als prozessual unzulässig auf, und es hiess die Beschwerde insoweit gut, als es die IV-Stelle verpflichtete, für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002 in betragsmässiger Hinsicht eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatz- und Kinderrenten) auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Dem Rechtsvertreter des Versicherten wurde im Sinne der vorgängig erteilten unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung zugesprochen. 
C. 
A.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, es sei ihm ab einem gerichtlich zu bestimmenden Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente und, für den Fall seines Unterliegens in diesem Punkt, für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für den letztinstanzlichen Prozess ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. 
1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die Frage der prozessualen Zulässigkeit der am 12. Februar 2003 ergangenen Wiedererwägungsverfügung nach neuem Recht zu prüfen und gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG (zur früheren, abhängig vom kantonalen Recht im Wesentlichen gleichlautenden Regelung vgl. BGE 127 V 232 f. Erw. 2b/bb) zu verneinen ist, mit der Folge, dass dem neuen Verwaltungsakt lediglich die Bedeutung eines Antrages an die Vorinstanz zukommt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 30 zu Art. 53 mit weiteren Hinweisen zum früheren Recht). Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtigerweise nicht beanstandet. 
1.2 Gleichermassen zutreffend ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach sich die Rechtmässigkeit der streitigen Verfügung vom 3. Juli 2002 und die Frage der materiellen Begründetheit des - wie die genannte Verfügung Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002 beschlagenden - Antrages der Verwaltung vom 12. Februar 2003 an die Beschwerdeinstanz nach dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Recht beurteilt. 
 
Die demnach massgebenden Bestimmungen werden im angefochtenen Entscheid ebenfalls richtig wiedergegeben. Es betrifft dies im Wesentlichen den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie den zeitlichen Umfang der Rentennachzahlung bei verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG). Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen über die zeitliche Vergleichsbasis (BGE 128 V 174; vgl. auch BGE 129 V 222), die Verwendung von Tabellenlöhnen zur Ermittlung der zu vergleichenden Einkommen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 240 f. Erw. 3b) und den dabei gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 75; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, insbesondere auch im Hinblick auf den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), und den im Sozialversicherungsrecht in der Regel vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 109 V 125; AHI 2002 S. 64 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001 leidet der Versicherte an einer sich in Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere cervical, äussernden persistierenden somatoformen Schmerzstörung, sowie an einer wiederkehrenden, derzeit mittelschweren, depressiven Störung. Nach Auffassung der Experten war der Versicherte deswegen nach dem Unfall vom November 1996 als Spengler nur noch zu 40 % arbeitsfähig. Seit Januar 2000 kann er diesen Beruf leidensbedingt überhaupt nicht mehr ausüben. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wird eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab November 1996 und von 50 % seit Januar 2000 bescheinigt. Zu vermeiden sind körperlich schwere Arbeiten und Lasten über 5 kg, ferner ein gesteigerter Arbeitsrhythmus und ein hoher Produktivitätsdruck. Weiter ist Rücksicht zu nehmen auf die wegen der Schmerzen und des depressiven Zustandes beeinträchtigte Lernfähigkeit und die durch den Mangel an Lebensfreude herabgesetzte Motivation des Beschwerdeführers. 
 
Diese fachärztliche Einschätzung beruht auf eingehenden polydisziplinären Untersuchungen und der Kenntnis der medizinischen Vorakten. Die MEDAS-Experten haben die geklagten Beschwerden angemessen berücksichtigt und ihre Folgerungen schlüssig, auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen, begründet. Verwaltung und kantonales Gericht haben daher zu Recht darauf abgestellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und auch zulässigerweise einen weiteren Abklärungsbedarf verneint (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c in fine). 
2.2 An dieser Betrachtungsweise vermögen die im Wesentlichen bereits vorinstanzlich vorgebrachten und von der Vorinstanz überzeugend entkräfteten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Widersprüche im MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001, welche gegebenenfalls Zweifel an der Richtigkeit der darin getroffenen Folgerungen zu begründen vermöchten, lassen sich nicht ausmachen. Was die erneut erwähnten Berichte des Spitals X.________ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese Klinik am 12. Januar 1999 sogar noch von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen war. Wohl kam das Spital X.________ darauf gemäss Bericht vom 4. August 2000 insofern zurück, als es, bei im Wesentlichen gleicher Diagnosestellung wie die MEDAS-Experten, nach gescheiterten Arbeitsversuchen die Hoffnung auf eine Rückkehr des Versicherten in die Arbeitswelt aufgegeben hatte und eine Berentung empfahl. Eine klare und nachvollziehbar begründete (fach-)ärztliche Aussage zur gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit, welche gegebenenfalls die Einschätzung gemäss MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001 in Frage stellen könnte, findet sich aber weder in den Stellungnahmen des Spitals X.________ noch in den übrigen medizinischen Akten. Dies gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, auch für die hausärztlichen Atteste. Nicht mehr streitig ist die in der kantonalen Beschwerde im Hinblick auf die in französischer Sprache durchgeführten MEDAS-Abklärungen noch aufgeworfene und im kantonalen Entscheid überzeugend beantwortete Frage der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers. 
3. 
Die Vorinstanz hat die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) ermittelt. Ausgehend von einem potentiellen Rentenbeginn im Jahr 1997 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) stellte sie auf die damals gegebenen Verhältnisse ab und berücksichtigte als bis zum Verfügungserlass eingetretene rentenwirksame Änderung (BGE 129 V 222, 128 V 174) die ab Januar 2000 ärztlich bestätigte gesundheitliche Verschlimmerung. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 
3.1 Der Beschwerdeführer war nach Lage der Akten zuletzt von 1980 bis 1988 in einem festen Arbeitsverhältnis angestellt. Danach übte er diverse Temporärarbeiten aus. Die in dieser Zeit bis zum Eintritt der Invalidität über die Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen schwankten erheblich zwischen maximal rund Fr. 58'000.- im Jahr 1992 und minimal Fr. 30'100.- im letzten vollständigen Kalenderjahr 1995 vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit von Januar bis November 1996 (resp. offenbar bis zum Unfall vom 11. dieses Monats) ergibt sich aus dem IK-Auszug und einer Bestätigung der Y.________ vom 11. März 1997 ein Lohnbetrag von rund Fr. 30'000.-, was aufs Jahr gerechnet gut Fr. 34'000.- entspricht. Derart stark variierende Lohnverhältnisse bilden keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des vom Versicherten ohne Invalidität im Vergleichszeitpunkt mutmasslich erzielten Einkommens (Valideneinkommen). Hiefür hat das kantonale Gericht daher zu Recht auf die statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen (vgl. AHI 1999 S. 240 f. Erw. 3b; Urteile D. vom 18. November 2003 Erw. 7.1.2, I 835/02, D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 1.2, I 517/02, und S. vom 29. August 2002 Erw. 1.2, I 97/00). 
 
Den hiefür nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätzen hat die Vorinstanz in allen Teilen Rechnung getragen, indem sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im Baugewerbe - dem angestammten Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers - beschäftigten Männer im Jahr 1996 von Fr. 4442.- (LSE 1996, S. 17 Tabelle TA1) ausgegangen ist und diesen Wert auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1997 von 41,9 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 201 T3.2.3.5) umrechnet sowie der von 1996 auf 1997 eingetretenen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 0.2 % (Lohnenwicklung 2001, S. 31 T1.93) anpasst hat, was aufs Jahr (x 12) zu einem Valideneinkommen von Fr. 55'948.- führt. 
3.2 Für die Ermittlung des vom Versicherten trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) wurden, aufgrund der gegebenen Verhältnisse zu Recht, ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). 
3.2.1 Ausgehend vom statistischen Bruttolohn von Fr. 4294.- für Tätigkeiten von Männern mit Anforderungsniveau 4 im gesamten privaten Sektor (LSE 1996, S. 17 TA1) resultiert nach Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit (41,9 Wochenstunden; Stat. Jahrbuch 2003, a.a.O.) und Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0.5 % (Total aus allen Erwerbszweigen; Lohnentwicklung 2001, a.a.O.) für 1997 ein Jahreseinkommen von Fr. 54'245.-. Gegen diese Feststellung im angefochtenen Entscheid werden richtigerweise keine Einwände erhoben. 
3.2.2 Streitig ist hingegen die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges vom statistischen Lohn. Nach der Rechtsprechung ist hiefür der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug letztlich auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc). 
 
Die Ausländereigenschaft stellt bei den hier gegebenen Verhältnissen keinen Faktor dar, welcher einen Abzug zu begründen vermöchte. Der Versicherte besitzt die Niederlassungsbewilligung C und liegt mit einem Bruttolohn für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert (LSE 1996 S. 31, 1998 S. 39 und 2000 S. 47, je Tabelle TA12; Urteile P. vom 27. Februar 2003 Erw. 5.2.2, I 107/02, und D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 3.3.3, I 517/02; vgl. auch BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Von den weiteren, gegebenenfalls lohnbeeinflussenden Merkmalen ist einzig die leidensbedingte Einschränkung durch das Erfordernis eines der verminderten körperlichen und geistigen Belastbarkeit angepassten Arbeitsplatzes erfüllt. Diesem Faktor wird mit der von der Verwaltung festgesetzten und von der Vorinstanz bestätigten Herabsetzung des Tabellenlohnes um 20 % Rechnung getragen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was einen höheren Abzug zu begründen vermöchte. 
3.2.3 Unter Berücksichtigung der ab November 1996 bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 30'377.- (Fr. 54'245.- x 80 % x 70 %) und aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'948.- ein Invaliditätsgrad von 46 %. Dies begründet den Anspruch auf eine Viertelsrente resp. bei Vorliegen eines Härtefalles auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG). Es ist sodann letztinstanzlich nicht mehr umstritten, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug erst im April 1999 und damit verspätet vorgenommen wurde mit der Folge, dass die Rente ab 1. April 1999 auszurichten ist (Art. 48 Abs. 2 IVG). 
 
Die im Januar 2000 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung mit der Folge einer nur noch 50 %igen Arbeitsfähigkeit ist gemäss zutreffender Darlegung im angefochtenen Entscheid als Rentenrevisionsgrund ab April 2000 zu beachten (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV). Ab diesem Zeitpunkt beläuft sich das Invalideneinkommen noch auf Fr. 21'698.- (Fr. 54'245.- x 80 % x 50 %). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von 61 % und demnach zum Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2000. 
3.2.4 Dem Antrag der Verwaltung vom 12. Februar 2003 folgend (Erw. 1.1 hievor) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zum einen für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 den Härtefall bejaht mit der Folge, dass eine halbe Rente auszurichten ist, und zum anderen der mit einer Änderung bei den Berechnungsfaktoren begründeten Erhöhung der Rentenbeträge vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002 zugestimmt. Es besteht kein Anlass, dies zu beanstanden. Ein teilweises Obsiegen im kantonalen Verfahren, welches die Zusprechung einer Parteientschädigung hiefür rechtfertigen könnte, ist darin aber entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu sehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
4. 
Was die Verfügung vom 8. Januar 2003 anbetrifft, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass damit - bei unverändertem und nicht revisionsweise überprüftem Rentenanspruch - nur die Rentenbeträge erhöht wurden. Inwiefern der Versicherte dadurch beschwert sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht begründet. Er hat sich im vorinstanzlichen Verfahren auch gar nicht zu diesem Verwaltungsakt geäussert. Das kantonale Gericht hat diesen daher zu Recht nicht in die Beurteilung einbezogen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Ulrich Seiler, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: