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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_548/2010 
 
Urteil vom 17. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 22. Juni 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 29. März 2010 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln A.________ (Beschwerdeführer), der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) Fr. 1'158.55 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Im Übrigen wies er die Klage ab. Der Beschwerdeführer reichte Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche das Kantonsgericht Schwyz am 22. Juni 2010 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B. 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit "Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde", die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben, die Klage abzuweisen, den Gegenanträgen in der Klageantwort vom 26. Januar 2010 stattzugeben, eventuell die Verfügungen des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 1. Februar 2010 und 26. Februar 2010 aus dem Recht zu weisen und das Verfahren in den vorherigen Stand zu versetzen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Vernehmlassung kein Rechtsbegehren, während das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für eine Beschwerde in Zivilsachen an sich erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird nicht erreicht. Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), erläutert aber in keiner Weise, inwiefern dies der Fall sein soll, und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht einzutreten. Dies wirkt sich indessen praktisch kaum aus, da der Beschwerdeführer auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt und ausschliesslich eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte rügt (vgl. Art. 116 BGG). 
 
2. 
Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 eine Klageantwort eingereicht, Abweisung der Klage verlangt und weitere Rechtsbegehren gestellt hatte, bezeichnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2010 acht Begriffe oder Textstellen der Klageantwort als ungebührlich und setzte dem Beschwerdeführer Frist, um die entsprechenden Begriffe/Textstellen in der Klageantwort zu beseitigen, unter der Androhung, dass bei Säumnis oder nicht fristgerechter Vornahme die Klageantwort unbeachtet bleibe. Die dazu eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2010 wies der Einzelrichter wegen ungebührlichen Inhalts mit Verfügung vom 26. Februar 2010 aus dem Recht. Gleichzeitig stellte er fest, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht habe und somit säumig sei. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung, um eine Klageantwort einzureichen, und wies darauf hin, bei erneuter Säumnis würden die tatsächlichen Klagegründe als anerkannt gelten und sei der Beschwerdeführer mit Einreden ausgeschlossen. Die diese Verfügung enthaltende Sendung kam am 5. März 2010 mit dem Postvermerk "Zurückbehalten bis: 31.03.2010; wird abgeholt am Do 01.04.2010" an den Einzelrichter zurück. Dieser versandte die Verfügung vom 26. Februar 2010 am 5. März 2010 erneut. Auch diese Sendung konnte nicht zugestellt werden. Sie wurde bis zum Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist vom 15. März 2010 bei der Post zurückbehalten und von dieser am 17. März 2010 dem Einzelrichter mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt. 
 
2.1 Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, er habe die Verfügung vom 26. Februar 2010 nie erhalten, was einer Verletzung seines Gehörsanspruchs durch den Einzelrichter zuzuschreiben sei, welcher gewusst habe, dass der Nichterhalt dieser Verfügung nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern auf das Organisationsversagen der Post zurückzuführen gewesen sei. Die Vorinstanz hielt die Rüge für unbegründet. Im Zeitpunkt der Retournierung, am 17. März 2010 sei die siebentägige Abholungsfrist bereits abgelaufen gewesen, weshalb eine Zustellungsfiktion Platz greife (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493 f.; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. Februar 2010 tatsächlich nicht entgegengenommen habe, sei nicht massgebend. Diesen Umstand habe er selbst zu vertreten, zumal er nach eigenen Angaben zwischen dem 5. und 20. März 2010 keine Post abgeholt habe. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Er bringt vor, das Bezirksgericht Einsiedeln leite aus der Zustellungsfiktion, wonach eine Sendung am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte, ab, dass die Sendung innerhalb dieser Frist auch tatsächlich abgeholt sein müsse. Nach Ablauf dieser Frist habe der Empfänger nach Auffassung des Bezirksgerichts Einsiedeln kein Recht mehr auf Kenntnisnahme der Sendung. Dieser Auffassung schliesse sich die Vorinstanz an. Weshalb aber dem Empfänger nach Ablauf von sieben Tagen die Entgegennahme der Sendung grundsätzlich verweigert werden dürfte, sei nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibe es dem Empfänger unbenommen, seine Post erst später abzuholen. Aus der Pflicht, eine Sendung innerhalb von sieben Tagen abzuholen, lasse sich kein Recht des Absenders ableiten, die Sendung zurückzuholen und den Empfänger von deren Kenntnisnahme auszuschliessen. Dieser bekomme vom erwähnten Vorgang nichts mit, weil er weder vom Gericht noch von der Post darüber informiert werde. Die Vorenthaltung der Sendung verletze den Gehörsanspruch des Empfängers jedenfalls dann, wenn dieser von der Sendung keine Kenntnis erlangen könne und mangels Antwort Rechtsnachteile erleide. 
 
2.3 Die Rüge ist begründet. Wie die Vorinstanz feststellt, endete die siebentägige Abholungsfrist am 15. März 2010. Somit begann die siebentägige Frist für die Klageantwort am 16. März 2010 zu laufen und endete erst am Montag, den 22. März 2010. Wie die Vorinstanz weiter feststellt, holte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 20. März 2010 die Post ab. Von dem in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten Schreiben des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. März 2010, in welchem dieser einen Abholungsversuch vom 26. März 2010 monierte, ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Wäre die Verfügung vom 26. Februar 2010 nicht zurückbeordert und bereits am 17. März 2010 zurückgesandt worden, hätte sie der Beschwerdeführer am Samstag, den 20. März 2010 behändigen, seine Klageantwort über das Wochenende verfassen und am Montag zur Post geben können. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer durch das von ihm beanstandete Vorgehen abgeschnitten. Die Vorinstanz verkannte, dass die Zustellfiktion lediglich die Auslösung des Fristenlaufs betrifft, aber nicht verhindern soll, dass etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags ein Abholen der Post auch noch länger möglich sein kann (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f. mit Hinweis). Indem die Vorinstanz das beanstandete Vorgehen der Zustellung mit vorzeitiger Rücksendung schützte, verletzte sie ihrerseits Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang - die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert, weshalb sie nicht als unterliegende Partei zu betrachten ist, und eine Kostenbelastung des Kantons kommt nicht in Frage (Art. 66 Abs. 4 BGG) - sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2. 
In Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 22. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keiner Partei eine Entschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak