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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.161/2003 /kil 
 
Urteil vom 17. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Treuhandbüro A.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Uwe Gebhardt, Industriestrasse 9, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne, 
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 1. April 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf den 1. April 2003 änderte der Bundesrat Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom 6. Oktober 1997 (AEFV; SR 784.104) dahin, dass im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern der Grundsatz der Öffentlichkeit (nur) nicht für die Nummernkategorie 0878 gelte (vgl. AS 2003 397). Unter dem alten Regime waren auch alle einzeln zugeteilten Telekiosknummern (090x) von diesem Grundsatz ausgenommen (vgl. AS 1997 2879). 
 
Im Vorfeld dieser Änderung, im März 2003, hatten X.________ und das Treuhandbüro A.________ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt, wonach Namen und Adressen der einzelnen Inhaber von Telekiosknummern Dritten nur zugänglich gemacht werden dürften, wenn diese ein besonderes Interesse (insbesondere einen Verstoss gegen zivil-, straf- oder lauterkeitsrechtliche Bestimmungen oder einen missbräuchlichen Einsatz) glaubhaft gemacht hätten (bisherige Regelung von Art. 9 Abs. 2 AEFV). Daraufhin verfügte das BAKOM gegenüber X.________ und dem Treuhandbüro A.________ am 28. März 2003, die Einführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit im Bereich von einzeln zugeteilten Nummern durch den Verordnungsgeber sowie die Umsetzung dieses Grundsatzes durch das BAKOM sei rechtmässig. Zugleich entzog es allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. 
2. 
X.________ und das Treuhandbüro A.________ beschwerten sich gegen diese Verfügung bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) und beantragten unter anderem superprovisorisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Begehren um Erlass eines Superprovisoriums wies der Präsident der Rekurskommission UVEK mit Entscheid vom 1. April 2003 ab. 
 
Hiergegen führen X.________ und das Treuhandbüro A.________ mit Eingabe vom 11. April 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen insbesondere die Aufhebung des Präsidialentscheids und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde an die Rekurskommission UVEK. 
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
3. 
Der angefochtene Entscheid stellt eine Zwischenverfügung dar. Gegen solche Anordnungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn sie in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes ergangen sind (vgl. Art. 97 OG), von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 98 OG erlassen worden sind, kein Ausschlussgrund gemäss der Art. 99-102 OG vorliegt, die in Art. 102 OG umschriebene Subsidiarität der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zum Tragen kommt, und wenn sie schliesslich für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 45 VwVG; BGE 116 Ib 344 E. 1b/c S. 346 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal die sofortige allgemeine Zugänglichkeit ihrer Adressen für die Beschwerdeführerinnen einstweilen diejenigen Auswirkungen zeitigt, die sie mit dem Hauptverfahren gerade zu verhindern versuchen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). 
4. 
4.1 Nach Art. 55 Abs. 3 VwVG kann die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender die von der unteren Instanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Obwohl die aufschiebende Wirkung nach Art. 55 Abs. 1 VwVG die Regel bildet, rechtfertigen nicht nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug bzw. die Nichtwiederherstellung (Urteil 2A.347/1990 vom 8. November 1990, E. 3b). Die Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die eine sofortige Vollstreckbarkeit nahe legen, wichtiger sind als diejenigen, die für einen Aufschub sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116). Das Bundesgericht beschränkt sich auf Beschwerde hin noch ausgeprägter auf eine vorläufige Prüfung. Es kontrolliert, ob die Vorinstanz ihren Anordnungsspielraum überschritten oder missbraucht hat, und hebt den angefochtenen Entscheid bloss auf, wenn wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet wurden und der Entscheid somit im Ergebnis willkürlich ist (Urteil 2A.501/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 1b). 
4.2 Dies ist hier nicht der Fall: Die Vorinstanz hat - wenn auch kurz - die massgebenden Aspekte erwähnt und die Interessenabwägung des BAKOM überprüft, wobei sie sich für die einzubeziehenden Interessen und deren Gewichtung weitgehend auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung gestützt und festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern die Überlegungen des BAKOM falsch sein sollten. Der gleiche Schluss drängt sich auch im vorliegenden Verfahren auf. Gewiss mag die Möglichkeit, die Adressen der Inhaber von Telekiosknummern in Erfahrung zu bringen, für die Betroffenen unangenehm und mitunter mit Unzukömmlichkeiten verbunden sein, zumal sie bisher davon ausgehen konnten, ihre Adressangaben blieben vertraulich. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bekanntgabe dieser Angaben bei rechtskonformem Erbringen von Dienstleistungen per Telefon schwerwiegende Nachteile zeitigen sollte. Dass die Vorinstanz mit dem BAKOM dem Interesse der Öffentlichkeit am sofortigen Wirksamwerden der angestrebten Präventivwirkung gegen rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Gebrauch der Nummern, an der Möglichkeit der Benutzer, gegen Inhaber innert nützlicher Frist rechtliche Schritte einleiten zu können, und an der Herstellung der im Geschäftsverkehr üblichen Transparenz und Offenheit den Vorrang zugemessen hat, erscheint deshalb nicht als bundesrechtswidrig. Dies um so weniger, als die Begehren der Beschwerdeführerinnen - würde ihnen entsprochen - zur Folge hätten, dass das Wirksamwerden einer Regelung auf Erlassstufe (Art. 9 Abs. 2 AEFV) hinausgeschoben würde, was nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht fällt. Was die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesgericht neu vorgetragen haben (telefonische Belästigungen der Mutter einer der Beschwerdeführerinnen) kann von vornherein nicht zu einer anderen Würdigung führen, da es sich dabei um unzulässige Noven handelt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150, mit Hinweisen), auf die nicht eingetreten werden kann. 
 
5. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bundesamt für Kommunikation und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: